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Da der Glaube grenzenlos ist, darf es die Religionsfreiheit nicht sein.

Michelangelo: Die Erschaffung Adams Lizenz: Gemeinfrei
Michelangelo: Die Erschaffung Adams Lizenz: Gemeinfrei

Als Nichtgläubiger habe ich mich in der letzten Zeit oft gefragt, was Religionsfreiheit überhaupt ausmacht. Für mich selbst gilt: Selbst wer an nichts glaubt, glaubt noch zu viel. Ich misstraue jeglichen ewigen Wahrheiten grundsätzlich, denn es gibt nichts, was für immer feststeht. Wahrheiten sind immer auf Zeit, und selbst dann gelten sie nur, wenn es für sie auch objektive Beweise gibt. Alles andere sind mehr oder weniger begründete Annahmen, oder sogenannte subjektive Wahrheiten.

Aber der Mensch – also auch ich – ist fast immer ein Wünschender und Hoffender. Er kann deswegen nicht nur rational sein, geschweige sich der Realität beliebig fügen. Im Gegenteil, viele seiner Art wollen sie verändern und das möglichst zu ihren Gunsten. Deswegen haben sie Ziele für und Vorstellungen von einer anderen Welt. Selbst von einer, die es gar nicht gibt, bzw. die über die reale Welt hinausgeht. Das liegt an der grundsätzlichen Dynamik jedes Wünschens und Hoffens.

Der Glaube scheint also nicht nur ein Grundbedürfnis des Menschen zu sein sondern aus sich selbst heraus auch keine Grenzen zu kennen. Er hat vielmehr eine ganz eigene Kraft, die in der Fähigkeit des Menschen zur Hingabe begründet ist. Eine Fähigkeit, die allerdings bis zur Selbstaufgabe und damit zur systematischen Produktion neuer, von jeder Beweislast unabhängiger, Wahrheiten führen kann.

Geschieht dies im Kollektiv, entsteht unvermeidlich ein sozialer Rausch der Selbstgewissheit, der, so lange er sich nach innen wendet, für den Rest der Gesellschaft kaum eine Gefahr darstellt. Tut er das jedoch missionarisch nach außen, ja beansprucht er auch für die wahr zu sein, die diesem Rausch nicht selbst verfallen sind, wird aus der transzendenten Hingabe an eine höhere Wahrheit sehr schnell ganz realer weltliche Unterdrückung.

Die negative Seite der Hingabe ist nämlich ihre Unfähigkeit zur Selbstkritik, ja die Abweisung jeder Kritik überhaupt. Die diesbezügliche Logik ist dabei aus der alltäglichen Liebeswelt allzu bekannt. Wer nicht akzeptiert was oder wen ich liebe, den akzeptiere ich nicht. Toleranz ist auf dieser Basis unmöglich, Hass dagegen sehr wahrscheinlich. Erst recht wenn das Ganze im Kollektiv geschieht.

Wer unter diesen Bedingungen die Religionsfreiheit verteidigen will, der kann das nur, wenn er sie an klare Bedingungen knüpft. Für mich sind das:

  1. Religionsfreiheit beinhaltet nicht nur die Freiheit für sondern auch von der Religion.
  2. Die Religionsfreiheit hört da auf, wo sie gegen die allgemeinen Menschenrechte verstößt.
  3. Die Religionsfreiheit beinhaltet keine eigene, geschweige denn unabhängige kirchliche Gerichtsbarkeit.
  4. Die Religionsfreiheit erlaubt keine Diskriminierung Anders- oder Nichtgläubiger.

 
Unter diesen und nur unter diesen Voraussetzungen bin auch ich bereit die Religionsfreiheit zu verteidigen. Für Leute jedoch, die mir im Namen welchen Gottes auch immer öffentlich den Tod wünschen, will ich keine Religionsfreiheit, sondern Bestrafung.
 
Dabei ist mir völlig egal, ob es Leute gibt, die behaupten, dass solche Gewaltandrohungen mit Religion nichts zu tun haben. Über seine Religiosität entscheidet ausschließlich der, der glaubt, denn sein Glaube ist in seinem Kopf und nirgendwo sonst. Wer wegen seines Glaubens anderen Menschen droht, der hat in meinen Augen deswegen jeden Anspruch auf Religionsfreiheit verwirkt.

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der, der auszog
der, der auszog
9 Jahre zuvor

ein netter Text zum Fest, irgendwo zwischen Wort zum Sonntag und der Weihnachtsansprache des Bundespräsidenten 😎

TuxDerPinguin
TuxDerPinguin
9 Jahre zuvor

Regeln 1 – 4 würde ich zustimmen.
Nur schade, dass 1, 3 und 4 bisher nicht umgesetzt wurden in Deutschland. 3 + 4 wurd ja vor kurzem erst wieder gerichtlich bestätigt, dass Kirchen eigene Arbeitsgesetze haben dürfen, die nicht den weltlichen entsprechen und dementsprechend auch diskriminierend bei der Arbeitnehmer-Wahl sein dürfen. Umso schlimmer, dass dies alles mit Steuern finanziert wird.

keineEigenverantwortung
keineEigenverantwortung
9 Jahre zuvor

Religion schafft oft Gemeinschaft. Das kannt für die Gruppe gut sein, aber auch Abhängigkeit und Bedrohung zum Gegenstand haben.
Z. B. Wer die Gruppe verlässt wird mind. Verstossen.
Wer kein Geld anschafft und überweist, ist verflucht (Afrikanische Prostituieren werden teilweise so „motiviert“).

Religion schafft intern auch Abhängigkeiten. Sie kann vom gesellschaftlichen Leben/Fortschritt ausschliessen.
Eigenverantwortung zählt nicht. Ein übergeordnete Macht bestimmt ja. Das Leben wird einfach, wenn man sich willenlos und chancenlos sieht. Die Frage ist, ob man das als Mensch der Moderne will.
Auch intern kann Religion positiv wie negativ wirken.
Es hängt immer von den Akteuren ab, wie sie sich verhalten.Hier sind Staat und Gesellschaft gefordert, wachsam zu sein. Religiöse Besonderheiten haben aus meiner Sicht eine zu hohe Priorität. Bei den vielen Religionen der Erde wird es schwierig. Es wird auch neue Religionen mit interessanten Ritualen geben.

ES gibt natürlich viele Gemeinschaften, die religiöse Strukturen nutzen und viel für die Gesellschaft tun.
Ich habe christliche Gemeinden in meiner Umgebung fast ausschließlich positiv erlebt. Ich werde immer sehr vorsichtig, wenn Hölle und Teufel thematisiert werden.

Der öffentliche Dienst und insbesondere Lehrer/Erzieher von staatlichen Schulen/Kindergärten müssen aus meiner Sicht auf sichtbare religiöse Symbole im Dienst verzichten. Religionsunterricht sollte durch ein Fach Ethik ersetzt werden.

Josua Wolf
Josua Wolf
9 Jahre zuvor

Deshalb verstößt der Koran gleich gegen mehrere Artikel im Grundgesetz.
Auszug:
„Die Männer stehen über den Frauen, und wenn ihr fürchtet, dass Frauen sich auflehnen, dann vermahnt sie, meidet sie im Ehebett und schlagt sie.“ Koran, Sure 4,34 (nach Rudi Paret)
gegen Art. 3 GG
„Diejenigen aber, die ungläubig sind, – nieder mit ihnen!“ Koran, Sure 47,8 ( nach Rudi Paret )
gegen Art. 4 GG

usw. usw.

Helmut Junge
Helmut Junge
9 Jahre zuvor

„Über seine Religiosität entscheidet ausschließlich der, der glaubt,….“
Für mich selbstverständlich, aber merkwürdigerweise scheinen besonders religiöse Zeitgenossen mit diesem Gedanken Probleme zu haben. Denn wenn immer die Religiösität islamistischer Terroristen angezweifelt wurden, oder andersherum jemand von sich selber sagte, er wäre Atheist, waren es besonders religiöse Personen, die Zweifel äußerten. Von den Terroristen sagten sie daß diese keinen Glauben hätten und von den Atheisten behaupteten sie, daß diese doch irgendwie glauben würden.
Ein Paradoxon, oder einfach eine Bevormundung?

Rainer Möller
Rainer Möller
9 Jahre zuvor

Grundrechte wie die Freiheit der Religionsausübung haben ihre Grenze dort, wo sie mit anderen (echten) Grundrechten kollidieren. Dort (und nur dort) muss ein Kompromiss zwischen zwei Rechten vereinbart werden (welcher Eingriff in welches Recht wirkt schwerer?). Dabei darf der Wesenskern des in Frage stehenden Grundrechts nicht geschädigt werden, und auch sonst müssen bestimmte sog. „Schrankenschranken“ beachtet werden. Das alles ist geltendes Verfassungsrecht und auch tatsächlich vernünftig und einsehbar.

Es folgt daraus aber auch, dass innerreligiöse moralische Auffassungen durchaus mit einzelnen Rechtsvorschriften kollidieren können und dürfen – solange die Religionsgemeinschaft nicht darauf besteht, ihre innerreligiösen Anforderungen zu hundert Prozent öffentlich durchzusetzen.

Das geltende Beschneidungsrecht ist so ein vertretbarer Kompromiss zwischen innerreligiösen Forderungen und dem Grundrecht der körperlichen Unversehrtheit. Und so ein Kompromiss ist eben auch im Arbeitsrecht notwendig. Das Recht der Gläubigen, ihre eigenen Kindergärten, Schulen, Krankenhäuser nach den eigenen Vorstellungen zu führen, steht hier gegen das Recht das Arbeitnehmers auf private Entscheidungsfreiheit oder auch Gleichbehandlung. Hier wird der Eingriff in die Religionsfreiheit legitimerweise oft schwerer empfunden als der Nachteil für den Arbeitnehmer (jedenfalls solange er sich bequem eine Stellung außerhalb der Religionsgemeinschaft suchen kann).

Ich bin durchaus dafür, dass auch Atheisten eine umfassende Freiheit der Weltanschauung für sich in Anspruch nehmen können. Nur ergeben sich da wenige konkrete Rechtsstreitigkeiten: Erstens ist der Atheismus nicht als Vereinigung (mit eigenen Kindergärten, Schulen, Krankenhäusern) organisiert; zweitens stellt der Atheismus gewöhnlich keine spezifischen Verhaltensanforderungen an seine Mitglieder.

Also: Punkt 1 ja.
Punkt 2 nein: Menschenrechte sind auch nur irdische, veränderliche Vereinbarungen und begründen keine über den Religionen stehende „Superreligion“.
Punkt 3 nein. Da es innerverbandliche Vereinbarungen gibt, kann es auch eine innerverbandliche Gerichtsbarkeit geben. Ganz unabhängig muss sie vielleicht nicht sein, aber die weltlichen Berufungsinstanzen müssen sich nur zurückhaltend einmischen Also wie beim Sport.
Punkt 4 nein. Jede Vereinigung verschafft ihren Mitgliedern bestimmte Vorteile, die die Außenstehenden nicht haben. Insofern ist die Vereinigungsfreiheit schon in ihrem (geschützten!) Wesenskern diskriminierend, und das gilt auch für die Freiheit der Vereinigung zum Zweck der Religionsausübung.

Andi
Andi
9 Jahre zuvor

Bedingung 1 ist durch das Grundgesetz gewährleistet. Bedingung 2 auch, im Rahmen der üblichen Konkurrenz von Grundrechten (Religionsfreiheit ist eines der allgemeinen Menschenrechte; insofern baut die Bedingung hier einen Gegensatz auf, der nicht existiert.). Bedingung 3 ebenfalls; interne Angelegenheiten müssen Religionsgemeinschaften selbst klären können soweit sie die Religion selbst betreffen, andernfalls wäre die Religionsfreiheit nicht mehr erfüllt. Bedingung 4 zielt vermutlich auf Themen ab, die allgemein für Tendenzbetriebe (also auch für Parteien, Gewerkschaften, Arbeitgeberverbände oder Presseverlage) gelten; warum sollte dabei gerade für Religionsgemeinschaften eine Ausnahme gemacht werden?

WALTER Stach
WALTER Stach
9 Jahre zuvor

Nachtrag:
Arnold
1,,
um im Folgenden eine erneute Diskussion über die Kirchensteuer -über ihre Einziehung durch den Staat- zu vermeiden:
Die Rechtslage ist wie sie ist.
Persönlich bin ich Anhänger einer konsequenten Trennung von Staat und Kirche, nicht nur, aber dann eben auch mit Folgen für die derzeitige Einziehungspraxis der Kirchensteuer.

Arnold,
2,
ich gehe davon aus, daß die “ Kooperation“ von Staat und Kirchen in Deutschland im Bereich der Bildung, der Wohlfahrtspflege -Krankenhäuser,Altenheime- in der Sache zwar umstritten , aber für Dich nicht essentielle Bedeutung hat, wenn Du über „Inhalt und Schranken der Glaubensfreiheit, der Religionsfreiheit (der Freiheit der Religionsausübung) nachdenkst. Oder?

3.
und noch eine Bemerkung zu Sache in diesem Nachtrag:
Religiöse Symbole.
Grundsätzlich muß es allen Menschen zugestanden werden, religiöse Symbole im öffentlichen Raum zu zeigen -Kopftücher, Schleier oder ‚was auch immer. Ich sehe nicht, daß dieses Tun in einem freiheitlichen Staat und im Rahmen des Rechtes auf freie Religionsausübung durch Berufung auf „höherrangige Grundrechte“ staatlicherseits reglementiert werden darf. Und ganz und gar „rechtlich unmöglich“ wäre es, diesbezüglich zu differenzieren nach der Zuordnung des jeweiligen Symboles zu einer bestimmten Religionsgemeinschaft.

Grundsätzlich muß der Staat aberf m.E.das Recht haben, in seinen Einrichtungen z.B. in Schulen, in Universitäten-darüber zu befinden, ob die Augabenerfüllung solcher Einrichtungen, z.B. der allgemeine Bildungsauftrag- substantiell beeinträchtigt wird, wenn dort religiöse Symbole gezeigt werden. Das geschieht -sh.Kopftücher, sh.Kreuze in Klassenzimmer- gelegentlich durch die Exekutive und über das Ob, das Wie wird dann dann, wie in einem Rechtstaat nicht anders möglich, auch unter Beachtung auf den rechtsstaatlichen Grundsatz von der Verhältnismäßigkeit der Mitteln im Einzelfall durch die zuständigen Verwaltungsgerichte unterschiedlich entschieden.

Auch diesbezüglich gilt es, die Sonderstellung sog. Tendenzbetriebe zu beachten.
„Kreuz“ in einem islamischen Krankenhaus?
„Kopftuch“ in einer kath.Grundschule?
Diesbezügliche, die individuelle Persönlichkeitsentfaltungen -und die Freiheit der Religionsausübung?- beschränkende rechtliche Besonderheiten, halte ich persönlich für naheliegend und rechtlich für vertretbar.

keineEigenverantwortung
keineEigenverantwortung
9 Jahre zuvor

Es wird spannend, wenn sich Arbeitnehmer, Inhaftierte auf Religionsfreiheit berufen, um ihre Religion auszuüben.

http://www.venganza.org 2. Eintrag

Wie sieht es aus, wenn sich religiöse Menschen im Krankenhaus, im Büro Pirateninsignien tragen wollen, weil dies ihrer religiösen Vorschrift entspricht?

http://de.m.wikipedia.org/wiki/Fliegendes_Spaghettimonster

paule t.
paule t.
9 Jahre zuvor

Ja, die wesentliche Bedrohung der Religionsfreiheit geht in Deutsch´land derzeit von Gläubigen aus, die Atheisten benachteiligen wollen. Man sieht es an dieses ganzen XXGADI-Demonstrationen (XX gegen die Atheisierung der Indogermanen).

Rainer Möller
Rainer Möller
9 Jahre zuvor

Meiner persönlichen Meinung nach sollte zunächst mal jede ehrliche und ernsthafte Überzeugung geschützt sein. Ich kann auch mit dem „fliegenden Spaghettimonster“ leben, aber das ist keine ehrliche und ernsthafte Überzeugung.

Frank
Frank
9 Jahre zuvor

@Arnold Voss:
Sind es die spirituellen Gläubigen, von denen Intoleranz und Anmaßung ausgehen – oder nicht doch die allseits bekannten Geltungs- und Herrschüchtigen, die man in allen Vereinen und Organisationen findet?

Die ohne Selbstachtung sind und die Missachtung der Gesellschaft fürchten, versuchen sich den ersehnten Respekt zu erzwingen. Sie missbrauchen Religionen und politische Überzeugungen . Wir sollten ihnen nicht mit Verständnis begegnen, sondern ihnen Grenzen setzen. Deshalb stimme ich Ihren vier Punkten zu.

Arnold Voss
Arnold Voss
9 Jahre zuvor

@ Paule T. # 10

Darf ich für sie speziell nochmal Bedingung 4. wiederholen: Die Religionsfreiheit erlaubt keine Diskriminierung Anders- oder Nichtgläubiger.

Wenn in einem Krankenhaus oder einem Altenheim nur Menschen einer bestimmten Religion arbeiten dürfen, und keine ohne Religionszugehörigkeit,nur weil diese Einrichtungen einen kirchlichen Betreiber haben,die Einrichtungen selbst aber von der Allgemeinheit finanziert werden, dann ist das für mich ein Verstoß gegen die Religionsfreiheit. Das geschieht in Deutschland massenhaft.

Wenn gläubige Menschen gegen andere gläubige Menschen wegen ihres Glaubens öffentlich hetzen, dann ist das für mich ein Verstoß gegen die Religionsfreiheit. Dies geschieht in Deutschland zunehmend.

Wenn gläubige Menschen gegen nichtgläubige Menschen hetzen, weil sie sie als Ungläubige betrachten, ist das für mich ein Verstoß gegen die Religionsfreiheit. Das geschieht in Deutschland zunehmend.

Gerd
Gerd
9 Jahre zuvor

Die Forderungen des Autors beschreiben die geltende Rechtslage, festgehalten in Artikel 140 GG.

Andi
Andi
9 Jahre zuvor

@ Arnold Voss (#14):
Sexueller Missbrauch wird AUCH nach Kirchenstrafrecht geahndet, aber nicht NUR. (In der katholischen Kirche schreibt die römische Glaubenskongregation in diesem Zusammenhang z.B. ausdrücklich vor: „Die staatlichen Gesetze hinsichtlich der Anzeige von Straftaten bei den zuständigen Behörden sind immer zu befolgen.“ [1])

Was den Fall einer „religiösen Freiheit zum Töten“ angeht: §§211-213 StGB verstossen aus der von dir genannten Abwägung nicht gegen Art. 4 GG und gelten daher auch für Anhänger einer Religion mit Tötungserlaubnis.

@ Arnold Voss (#15):
Natürlich kann es bei der körperlichen Unversehrtheit einen Kompromiss geben; das Grundrecht ist sogar ausdrücklich mit Einschränkung formuliert (Art. 2 Abs. 2 GG: „In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.“).

[1] http://www.vatican.va/resources/resources_guide-CDF-procedures_ge.html

WALTER Stach
WALTER Stach
9 Jahre zuvor

Arnold,
wie ich feststellen muß, ist mein Beitrag -ein relativer umfassender- nicht erschienen, da ich mit Sicherheit bei der „Übermittlung“ einen Fehler gemacht habe. Nur mein Nachtrag ist angekommen.
Aus meinem längeren Beitrag das Wesentliche:
Als kath.Christ repektiere und akzeptiere ich „Deine Bedingungen“ für die „Glaubensfreiheit und die Religionsfreiheit“ als Selbstverständlichkeiten in einer freiheitlich-pluralen Gesellschaft und einem Staat, der sich freiheitlich-demokratisch verfaßt hat und für den die Menschenrechte unantastbare, vor- und übetrstaatliche Rechte sind. Und jeder, der in Deutschland lebtd, ist „dem Diktat dieser Verfassung unterworfen“ -ausnahmslos und selbstverständlich völlig unabhängig davon, ob man an Gott glaubt, Atheist oder Agnostiker ist und unabhängig davon, zu welcher Religion man sich bekennt.

Ein Aber gibt es von mir nur zur Ziffer 3 „Deiner Bedingungen“ mit Blick auf das sog.Staatskirchenrecht -sh.dazu u.a.Art.140 GG, nach dem die Art.136 ff. der Weimarer Verfassung geltendes Verfassungsrecht sind , und mit Blick auf das “ Kirchen-Staat-Vertragsrecht“ -sh.Konkordat. Darüber jezt zu diskutieren, ist insofern müßig, da sich dadurch nichts an dem von uns zu akzeptierenden geltenden (Verfassungs-) Recht ändern würde.
Persönlich bin ich, wie mehrfach geäußert, dafür, wenn wir auch in Deutschland konsequent Staat und Kirche strikt von einander treffen würden.
Zusammengefaßt:
Das von keinen staatlichen (Verfassungs-)Normen reglementiere Miteinander der Menschen ist nicht frei, kann nicht frei sei, von Auseinandersetzuingen über das Miteinander, kann nicht frei sein von Streitigkeiten über das Verhalten, die Verhaltensweisen gläubiger Menschen, welcher Coleur auch immer, in der Gesellschaft und eben so nicht über das Verhalten, die Verhaltensweisen von Atheisten und Agnostikern gegenüber Gläubigen, gegenüber ihrem Verhalten, gegenüber ihren Verhaltensweisen in der Öffentlichkeit. Das kann in einer freiheitlich-pluraen Gesellschaft nicht anders sein. Wer Anderes will, „kratz damit an den Fundamenten der freiheitlich-pluralen Gesellschaft.

Und soweit das Miteinander der Menschen duch staatliche Normen, vornehmlich durch die der Verfassung, reglementiert ist, hat sich jeder, der hier lebt, danach zu richten. Da diese Normen auf den Menschenrechte basieren, ihnen nicht entgegenstehen dürfen, sollten weder religiöse Menschen noch Atheisten noch Agnostiker Problem darin sehen, wenn sie vom Staat notfalls „angehalten“ werden, die von ihm gesetzten Normen zu akzeptieren.

Probleme grundsätzlicher Art können folglich nur diejenigen haben, die bei uns leben, aber nicht bereit -nicht in der Lage sind-, hinzunehmen, in einer freiheitlich-pluralen Gesellschaft zu leben und in einem Staat, der „nicht mit sich reden läßt“, wenn es um die Durchsetzung des von ihm geschaffenen Rechtes, vor allem des Verfassungsrehct, geht.
Arnold, da Du als Atheis diese Probleme so wenig hast wie ich als kath.Christ, können wir beide in dieser Gesellschaft, in diesem Staat -trotz aller Kritik in konkreten Situationen und an aktuellen Ereignissen, Entwicklungen – „gut leben, miteinander gut leben“.

Zusatz:
Arnold, mit Deinem Hinweis auf die Beschneidung hast Du ja nur eines von vielen Problemen angesprochen,die sich alltäglich aus dem Miteinander in einer Gesellschaft ergeben, aus dem Miteinander von Menschen unterschiedlciher Herkunft, Religion, Rasse mit allen ihren unterschiedlichen Sitten,Gebräuchen, Ritualen.
Soweit der Staat sich hier gefordert sieht, regulierend tätig zu werden, was einer freiheitlich-demokratischer Rechtsstaat nur ausnahmsweise tun sollte, hat er dabei stets seine Bindung an die Menschenrechte (und an die staatsgegebenen Grundrechte) zu beachten . Dann ist im Konfliktfall (- sh. z.B. das Recht auf freie Entfaltung der Persönlcihkeit, die Religionsfreiheit, das Recht auf körperliche Unversehrheit, die Meiknungsfreiheit, das Recht auf informatorische Selbstbestimmung) im Rahmen einer „Grundrechtsabwägung“ seitens des Bundesverfassungsgerichtes zu entscheiden, welches grundrechtlich geschützte Rechtsgut im konkreten Fall stärker zu gewichten ist als ein anderes. Daß die Konfliktlösung durch das Bundesverfassungsgericht nicht jedermanns Zustimmung fnden kann, ergibt sich aus dem Wesen eines Konfliktes.

Mir scheint wichtig, das muß stets mit bedacht werden, wenn über „Inhalt und Schranken von Grundrechten“ im allgemeinen und „über Inhalt und Schranken der Religionsfreiheit“ auf der Basis der Vefassung diskutiert wird.

Bernd
Bernd
9 Jahre zuvor

Unser Gesetz sagt das du glauben darfst ws du willst solange es andere Gesetze nicht verbieten!Aber selbst bei HALAL macht man Ausnahmen zum Tierschutz und Hygienegesetz obwohl es Moslems erlaubt ist Fleisch von Christen zu Essen.Und aus dieser kleinen Ausnahme wurden tausende Tonnen so das man Halal in jedem Supermarkt bekommt.

Ausserdem schrieb sogar die ISlamische Zeitung das die HALAL Zertifikate gegen den Koran verstossen da diese Zertifizierer verbieten was „Allah“ erlaubt hat,denn sie machen diverse Vorschriften damit man das Zertifikat benutzen darf.

Es ist ein Milliarden Markt in den Händen von wenigen Menschen uns es gibt Hinweise das Geld davon an Terroristen fliesst!

Wolfram Obermanns
Wolfram Obermanns
9 Jahre zuvor

Menschen glauben.
Menschen glauben was sie wollen.
Menschen glauben was sie wollen können.
Soziokulturell sind dem glauben können nämlich durchaus Grenzen gesetzt.
Es gibt auch massenhaft Menschen, die können nur glauben, von dem sie denken, daß man es glauben muß.

Alle Schriftreligionen kennen Religionsfreiheit – theoretisch. Alle Schriftreligionen brachen oder brechen in der Praxis irgendwann, irgendwo den Anspruch auf Religionsfreiheit.
Religionsfreiheit wird von Glaubensvertretern immer wieder gerne normativ verstanden, dabei ist sie deskriptiv. Religionszwang (als Gegensatz zur Religionsfreiheit) ist immer verordnete Heuchelei. Heuchelei wird von allen Schriftreligionen abgelehnt.

Die Offenbarungen sind so selbstbewußt, daß sie davon ausgehen, daß sowieso jeder von ihrer Wahrheit zu überzeugen sei. Den Religionsvertretern, die die Religionsfreiheit negieren, fehlt es an diesem Gottvertrauen. Auch darum gilt Repression als nicht glaubenskonform.

Metaphysik und Transzendenz sind a priori von Ambivalenz und Ambiguität geprägt. Die Gottesbilder der Schriftreligionen spiegeln dies. Es wird jeweils explizit auf eine nur fragmentarische Veständlichkeit Gottes hingewiesen, die in der Übernatürlichkeit Gottes begründet liegt. Theologisch logisch ist eine „deus vult“-Parole glatte Blasphemie, da ein sein-wie-Gott notwendig wäre um verbindlich zu formulieren.
Was den Schriftreligionen fehlt und warum sie immer wieder genau wie andere menschliche Sozialverbünde an Freiheitsrechten scheitern, ist eine funktionierende Gewaltenteilung.
Die Behauptung die jeweiligen Auswüchse hätten nichts mit dieser oder jener Religion nichts zu tun stimmt also in gewisser Weise. Sie sind metaphorisch als Krebs ziemlich passend beschrieben, körpereigen aber entartet. Die Situation einer von Petrodollars getriggerten Islamschule (salafistischer Wahabitismus) könnte man gewissermaßen als „Krebsmaus“ ohne Immunabwehr bezeichnen. Der in D vorherrschende Hanafismus türkischer Immigranten ist da schon spürbar besser aufgestellt.

In schwächerer Form konnte man ähnliches bei der katholischen Kirche während der letzten beiden Pontifikate erleben. Ein seltsamer Klerikalismus, dessen Ideal eine seelsorgerische Nullstelle und eitler Ritualmeister war, dessen Image unter allen Umständen vor allem anderen gewahrt werden mußte. (Katholiken, die diese Beschreibung anstößig finden, möchte ich auf die Bewerbungsrede des jetzigen Papstes während des Konklave verweisen, der ähnliches gesagt hat und damit bei den versammelten Kardinälen Mehrheitsfähig war.) Eine Geisteshaltung die in eine Parallewelt und auch Paralleljustiz mündete.

Zusammengefaßt ist in den Schriftreligionen Religionsfreiheit fest angelegt. Bedroht wird sie immer wieder von angeblich besonders „Erleuchteten“. Zur Einhegung der „Erleuchteten“ fehlen nahezu durchgängig die strukturellen Voraussetzungen.

Gleiches gilt aber auch für andere Geistesströmungen. Darum kann ich mich auch kaum meiner Beißreflexe erwehren, wenn selbsternannte „Brights“ ihre letzten Wahrheiten verkünden. Wenn die dann noch z. T. frappant an die Avantgarde der 30’er Jahre in Deutschland erinnern, hört der Spaß entgültig auf. Ich stelle fest, es gibt, genauso wie es pervertierte Religionen gibt, einen pervertierten Atheismus, der dem Atheismus als Entartung zugerechnet werden muß. Der Atheismus hat, völlig unstrukturiert wie er ist, eher noch weniger Abwehrkräfte, ist aber auf der anderen Seite in seiner Strukturlosigkeit auch erheblich weniger virulent – so lang er strukturlos bleibt. Die Strukturen des Stalinismus oder der Roten Khmer haben die Welt mit bis dahin ungesehenen Killing fields versehen.

Es kann also nicht nur um begrenzte Religionsfreiheit gehen, sonder um Grenzen der Freiheit für Religionen und Weltanschauungen. Die Hoffnung es würde alles gut, wenn nur die Relgion nicht übermütig wird, ist naiv.
Eine der ganz großen aktuellen Bedrohungen der Freiheit hier bei uns liegt m. E. bei Geheimgerichten, die den freien Handel gewährleisten sollen. Eigentlich ein Widerspruch in sich.
Konkret ist eine Freihandelssekte, die ES ganz genau weiß. so genau, daß wir davon gar nichts zu wissen brauchen, unser mächtigster Feind der Freiheit (Ist die Deutsche Bank eigentlich eine AG, die fortgesetzt, immer wieder und rund um den Erdball in kriminelle Machenschaften verwickelt ist, oder ist die Deutsche Bank eine kriminelle Vereinigung im Gewand einer AG? Falls hier anwesende Marktliberale diese Formulierung anstößig finden, so möchte ich an zahlreiche Wortmeldungen zu den renditefressenden Pönalen während der letzten Aktionärsversammlung erinnern.)

Die Hanafiten kommen erst sehr, sehr viel später als Bedrohung ins Bild. Genauso wie die rechtlich festgezurrten Kirchen aktuell weit, weit von einer Bedrohung für Recht und Freiheit entfernt sind.

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