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Tauss – rechtskräftig verurteilter Kinderpornographiebesitzer

In Glaube, Sitte, Heimat | Am 31 August 2010 | Von Paul Havers

Das Urteil gegen Jörg Tauss ist rechtkräftig. Der Bundesgerichtshof (BGH) verwarf die Revision des früheren SPD-Politikers als offensichtlich unbegründet. Er hat sich Bilder von Kinderschändungen beschafft und besessen. Die Entscheidung des 1. Strafsenats wurde gerade in Karlsruhe bekanntgegeben.

Das Landgericht Karlsruhe hatte zuvor Tauss zu 15 Monaten Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt, weil er sich in 95 Fällen “Schriften” von Kinder- und Jugendvergewaltigungen besorgt hatte. Auf seinem Mobiltelefon beschlagnahmte die Polizei zahlreiche Bild- und Videodateien von Kinderschändungen. Bei der Durchsuchung seiner Abgeordnetenwohnung in Berlin wurden zudem drei DVDs mit Material über Vergewaltigungen von Kindern und Jugendlichen sichergestellt.

Damit ist das juristische Kapitel Tauss zumindest in diesem Fall betreffend der Onaniervorlagen abgeschlossen.



5 Kommentare und 0 Ping(s) zu »Tauss – rechtskräftig verurteilter Kinderpornographiebesitzer«

  1. #1 | Urbster sagt am 31. August 2010 um 16:46

    Es ist nicht abgeschlossen wenn er Verfassungsbeschwerde einlegt, was er laut Udo Vetter, schon einmal erklärt hatte tun zu wollen.

  2. #2 | O. Kempen sagt am 31. August 2010 um 21:59

    Wichtiges schön weggelassen und den Rest mithilfe steiler Behauptungen zurechtgemacht! Hey, wirklich eine der besseren Nachahmungen von Gossenpresse, die mir in letzter Zeit untergekommen sind!

  3. #3 | Peter K. sagt am 31. August 2010 um 22:27

    Was ist den hier mit steilen Thesen bearbeitet? Kempen Oh Oh. Träum weiter.

  4. #4 | Steffen K. sagt am 4. September 2010 um 01:38

    Dummes Zeug, eine Verfassungsbeschwerde wird der nicht einreichen. Bereits die Revision war völlig aussichtslos.

    Tauss wird sich damit abfinden müssen, dass das Rennen für ihn gelaufen ist. Anstatt sinnlos Geld für Anwälte zu verpulvern, sollte er sich professionelle Hilfe holen.

  5. #5 | Piratenweib sagt am 5. September 2010 um 23:45

    Beschwerdebefugnis, § 90 I
    1. Beschwerdeführer muß geltend machen, durch den Akt der öffentlichen Gewalt möglicherweise in einem Grundrecht verletzt zu sein.</blockquote
    DAS zu belegen, dürfte wohl schwer fallen. Eine Verfassungsbeschwerde würde mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit abgelehnt.

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