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Nazi-Demonstrationen: Die Polizei muss Verbote besser begründen

Nazi-Demonstration in Dortmund

Der 9. November ist ein besonderer Tag in Deutschland. Für die einen der Tag der Wiedervereinigung, für die anderen der Tag der Republik, für wenige der traurigste Tag in der deutschen Geschichte. Es war der Tag, an dem Deutschland endgültig seine Unschuld verlor. Der Tag, an dem die Deutschen begannen die deutschen Juden systematisch auszurauben und zu ermorden. Der 9. November ist daher ein besonderer Gedenktag.

Bielefeld war am 9. November 2019 Schauplatz einer unerträglichen Provokation von Neonazis der Partei „Die Rechte“. Just an diesem Tag demonstrierten sie, um auf den 91. Geburtstag einer in der JVA Brackwede einsitzenden Holocaust-Leugnerin aufmerksam zu machen. 230 Teilnehmer zählte diese Kundgebung, der sich fast 15.000 Gegendemonstranten entgegenstellten. Bielefeld kann danach nicht mehr als Erfindung abgetan werden – Respekt.

Allein, dass am 9. November Neonazis in Bielfeld einer inhaftierten 91jährigen Holocaust-Leugnerin huldigten, reichte nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Minden jedoch nicht aus, um diesen Gedenkmarsch zu verbieten. Dazu müsste das
sittliche Empfinden der Bürger (öffentliche Ordnung) erheblich gestört sein. Der 09. November sei kein offizieller Gedenktag wie der 27. Januar, der sog. Holocaustgedenktag (Befreiung des KZ Auschwitz). Selbst wenn der 09. November einen ähnlichen Stellenwert einnehme, komme man nicht dazu, eine erhebliche Störung anzunehmen. Denn eine Provokationswirkung durch eine Versammlung an diesem Tag, reiche allein nicht aus. Es müssen Feststellungen oder aber auch begründete Prognosen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass von der Versammlung konkret solche Provokationen ausgehen.

Das Verwaltungsgericht Minden hat in seiner Eil-Entscheidung vom 27.09.2019 die Verbotsverfügung der Polizei Bielfeld kassiert. Jetzt muss man wissen, dass eine Eil- oder Sofort-Entscheidung eines Gerichts kein Urteil ist, sondern eine, wie die Juristen sagen, summarische Prüfung unterschiedlicher Interessen, nämlich der des Antragstellers gegen die des Antragsgegners. Das Gericht wägt rechtliche Interessen ab, um nicht einen vorläufigen Zustand der Beteiligten dulden zu müssen, der dann eigentlich in der Rückschau rechtswidrig gewesen wäre. Schon allein dieser Vorgang führt zu den unterschiedlichsten Wahrnehmungen in der interessierten Öffentlichkeit. Häufig wird übersehen, dass es sich um keine endgültige Entscheidung handelt, dass regelmäßig keine mündliche Anhörung oder mündliche Verhandlung stattfindet und dass der Beschluss üblicherweise nach Aktenlage gefällt wird. Letzteres ist insoweit von Belang, weil alles was an Tatsachen schriftlich vorgetragen wird, auch glaubhaft gemacht werden muss. Beweis wird nicht erhoben, kein Zeuge gehört. Häufig scheitern Eil-Anträge, weil nicht ausreichend vorgetragen und glaubhaft gemacht wird. Das gilt auch für Gefährdungsprognosen und sonstige Erkenntnisse über die geplante Versammlung und deren mutmaßliche Teilnehmer. Der schwarze Peter liegt dabei bei der Verbotsbehörde. Das Gericht ist daher überwiegend bei seiner Entscheidungsfindung daran gebunden, was die Prozessbeteiligten an Erkenntnissen und Tatsachen gesammelt und vorgetragen haben.

Das VG Minden schreibt sehr deutlich: „Es bleibt darüber hinaus weitgehend offen, wieviele Personen in welchem Umfang bei Veranstaltungen der Antragstellerin trotz solcher Auflagen Parolen wie „Wer Deutschland liebt, ist Antisemit“, „Wer sitzt im Schrank? Anne Frank!“ oder „Deutschland den Deutschen – Ausländer raus!“ skandiert haben. Sofern aufgrund der Erfahrungen davon ausgegangen werden müsste, dass ein derartiges strafbares Verhalten der Teilnehmer bereits durchgeführte Versammlungen und Aufzüge nicht nur unwesentlich geprägt haben, könnte dies die vom Antragsgegner angeordnete Durchführung des Aufzuges an einem vom 09.11.2019 verschiedenen Tag möglicherweise rechtfertigen. Dazu reichen die vorliegenden Informationen jedoch nicht aus.“

Es ist dieser letzte Satz, der die Not des Gerichts in diesem Fall dokumentiert. Gerne, so kann man den Beschluss lesen, wäre man dem Antrag gefolgt, die Demonstration auf einen anderen Tag als den 9. November zu legen. Dazu hätte die Polizei glaubhaft machen müssen, dass die Neonazis durch das vereinzelte Rufen von Parolen ihren Demonstrationen eine antisemitische „Prägung“ gibt.

Die Angriffsrichtung der Versammlung gegen das sittliche Empfinden konnte auch nicht durch den Verweis auf die kriminellen Versammlungsteilnehmer glaubhaft gemacht werden. Dass die Neonazis bei der letztjährigen Versammlung 19 Straftaten begangen hätten, stehe nicht im Zusammenhang mit der Versammlung. Wörtlich: „Derzeit dürfte auf der Grundlage der vom Antragsgegner zusammengetragenen Fakten eher davon auszugehen sein, dass es sich um Einzelfälle handelte.“

Ja, die juridische Denkfigur des „Einzelfalles“. 19 Einzelfälle während der Demonstration im Jahr zuvor, sind nach Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht geeignet, eine systematische Verletzung des Gedenktages durch Neonazis anzunehmen. Nun ist nicht bekannt, um welche Straftaten es sich konkret handelt, die die Polizei Bielefeld zur Begründung ihres Versammlungsverbots heranzog. Es ist jedoch aus dem Zusammenhang der Beschlussbegründung anzunehmen, dass es sich im Wesentlichen um das skandieren, der zuvor zitierten Parolen handeln dürfte. Das Rufen einer der Parolen ist gewiss in dem Sinne ein Einzelfall, dass sie ein oder zwei Teilnehmer einzeln und gemeinsam riefen. Den Rufern sind diese Äußerungen strafrechtlich zuzuordnen, weil nur sie angeklagt werden können und nicht die Teilnehmer der Versammlung, die sie nicht riefen. Hingegen ist im Versammlungsrecht eine andere Bewertung solcher Parolen vorzunehmen. Kommt es tatsächlich darauf an, dass die antisemitischen Parolen nur von Einzelnen gerufen wurden? Würde es nicht ausreichen, dass Teilnehmer einer Demonstration, wenn auch vereinzelt, diese Parolen rufen, die im Zusammenhang mit dem Gedenktag und der Holocaust-Leugnerin stehen. Ist dadurch nicht die vom Verfassungsgericht geforderte erhebliche Verletzung des sog. sittlichen Anstandes erfüllt? Darüber kann man trefflich streiten. Die Polizei Bielefeld hätte gegen den Beschluss in die Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht gehen können. Das tat sie aber nicht. Von außen ist es schwer zu beurteilen, warum sie es nicht tat. Ein Grund dürfte auf jeden Fall sein, dass Verbotsverfügungen im Versammlungsrecht wegen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes spätestens vor dem Bundesverfassungsgericht schwer aufrecht zu erhalten sind. Immer wenn ein milderes Mittel, wie zum Beispiel eine Auflage (ein Verbot von strafbewährten Rufen mit der Androhung der Versammlungsauflösung), zur Verfügung steht, muss dieses gewählt werden. Die Versammlung wird dann unter Auflagen genehmigt. Nur welche Polizei löst eine Neonazi-Versammlung auf und begibt sich unnötig in Gefahr?

Schönster Satz des Beschlusses: „Es ist aber nicht ersichtlich, dass das Lied, das eigentlich den Titel „99 Luftballons“ trägt, mit diesem Text auf der nunmehr angemeldeten Veranstaltung gesungen oder sonst thematisiert werden soll, zumal auch nicht erkennbar ist, dass dies im vergangenen Jahr der Fall war und damit ein durch die Zahl 88 symbolisierter Hitlergruß in der Öffentlichkeit wahrnehmbar wurde.“

Man könnte meinen, wenn man das liest, dass alle irre geworden sind. Stimmt aber nicht. Das Gericht setzt sich nur mit dem polizeilichen Vortrag auseinander. Es bescheinigt der Polizei, dass sie schlecht gearbeitet hat. Dabei wird offen gelassen, wie man entscheiden würde, wenn das Absingen des umgetexteten Liedes glaubhaft gemacht worden wäre.

Was bleibt nach diesem juristischen Vorspiel zur diesjährigen Demonstration in Bielefeld? Der 9. November sollte offizieller Gedenktag werden, dann könnten deutsche Richter nicht mehr ihre beliebten „selbst wenn“-Formulierungen gebrauchen. Der Gesetzgeber könnte an diesem Tag sogar ein Versammlungsverbot statuieren, dann wären zumindest antisemitische Demonstrationen an diesem Tag Geschichte. Das genau dieses eintreten könnte, darf aus Gründen bezweifelt werden.

Das größere Problem im Versammlungsrecht sind nicht die Gerichte, es ist die Polizei. Es gibt eine Vielzahl von gerichtlichen Entscheidungen zum Versammlungs- und Demonstrationsrecht. Die Rechtslage ist klar und seit Jahrzehnten an solchen und ähnlichen Einzelfällen ausgefeilt. Die Polizeibehörden, wie auch die Bielfelder Polizei, müssen in praktischer Hinsicht besser geschult sein. Die Landesinnenminister sollten dafür sorgen, dass die jeweiligen Polizeipräsidien juristisch und argumentativ in den Verbotsverfahren unterstützt werden. Das könnte dadurch erreicht werden, dass in den Ministerien und Präsidien mehr investiert wird – mehr Personal, mehr Schulungen, mehr Ernsthaftigkeit. Gerade im Bereich der Justiz und der Polizei würde sich ein Antisemitismusbeauftragter gut machen. Der hätte dann richtig was zu tun.

Quellen:

VG Minden, Bschl. v. 27.09.2019 – 11 L 886/19

BVerfG, Beschl. v. 26.01.2001 – 1 BvQ 9/01

Zitat:
„Zwar trägt eine bloße Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Allgemeinen ein Versammlungsverbot nicht. Die öffentliche Ordnung scheidet aber nicht grundsätzlich als Schutzgut für eine Einschränkung des Versammlungsrechts unterhalb der Verbotsschwelle aus. Die öffentliche Ordnung kann betroffen werden, wenn einem bestimmten Tag ein in der Gesellschaft eindeutiger Sinngehalt mit gewichtiger Symbolkraft zukommt, der bei der Durchführung eines Aufzugs an diesem Tag in einer Weise angegriffen wird, dass dadurch zugleich grundlegende soziale oder ethische Anschauungen in erheblicher Weise verletzt werden. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Versammlungsbehörde der Durchführung eines Aufzugs durch Personen aus dem Umfeld der rechtsextremen „Kameradschaften“ an dem Jahrestag der Befreiung des Konzentrationslagers Auschwitz eine Provokationswirkung beimisst und dies als Gefahr einer erheblichen Beeinträchtigung des sittlichen Empfindens der Bürgerinnen und Bürger bewertet.“

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Bochumer
Bochumer
4 Jahre zuvor

Unsere peinliche Justiz erlaubt schlimmste Beleidigungen im Netz, bringt gerade Scheintote NS-Schergen der untersten Dienstgrade vor ebenso aufwändige wie überflüssige Verfahren – und überlässt zeitgleich dem rechten Mob die Straße.

Das Problem sind die Leute, die dort arbeiten. Die haben einfach kein Verständnis für die Welt außerhalb der Akten.

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