Selbstbestimmungsgesetz: Die Ampel bleibt auf Transideologiekurs

Eva Engelken Foto: Isabella Raupold Lizenz: Copyright


Nun ist in einem kollektiven Moment des Wahnsinns das Selbstbestimmungsgesetz beschlossen worden und damit eines aberwitzigsten widersinnigsten und für die Unversehrtheit unserer Kinder gefährlichsten Gesetze unseres Landes. Unsere Gastautorin Eva Engelken ist Vorsitzende von des Vereines Frauenheldinnen und Mitglied der Grünen.

Das „Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag“ soll im November 2024 in Kraft treten, vorausgesetzt, die Verwaltung schafft es bis dahin, den ganzen realitätsverdrehenden Irrsinn umzusetzen.

Dank namentlicher Abstimmung wissen wir, welche Abgeordneten sich der Unterstützung dieses Angriffs auf die Würde und Sicherheit von Frauen und die Unversehrtheit von Kindern und Jugendlichen schuldig gemacht haben, und wer die Größe besaß, dem Fraktionsdruck zum Trotz Nein gesagt zu haben.

Nebenbei ist zu erwarten, dass noch im Laufe des Monats April oder im Mai die medizinische Leitlinie in Kraft treten wird, die die im SBGG ausdrücklich nicht geregelten experimentellen Behandlungen von Kindern und Jugendlichen mit Geschlechtsdysphorie im Sinne der Genderideologen prägt. Die neue medizinische S2k-Leitlinie zu Geschlechtsinkongruenz und -dysphorie im Kindes- und Jugendalter läuft wenig überraschend den internationalen Entwicklungen zuwider. Sie ist nicht evidenzbasiert, d.h. sie unterwirft Kinder und Jugendlichen, die dank des SBGG ihren Namen und Geschlechtseintrag ändern können, einer experimentellen Behandlung mit Pubertätsblockern und Hormonen, sowie Amputation von Brüsten oder Entfernung der Gebärmutter – respektive der Hoden bei Jungs. Es gibt keine Altersgrenze nach unten, schon Eltern dürfen dank des Gesetzes das Geschlecht ihres neugeborenen Babys bestimmen.

Internationaler Lobbyisteneinfluss

Dass es soweit kommen konnte, verdanken wir einer beispiellosen Marketingkampagne, die unter anderem mit den Pharmamilliarden der Arcus Foundation finanziert wurden, wie wir dank der US-Journalistin Jennifer Bilek wissen. Die Förderer haben ihre transhumanistischen Ideen von der Beliebigkeit des Geschlechts so geschickt als Menschenrechts- und Minderheitenthema an die Lesben- und Schwulenbewegung angedockt, dass weltweit bis heute naive Menschen glauben, es ginge bei „dem Transthema“ um den Schutz bedürftiger Minderheiten. Das kann man wahrlich naiv nennen, denn welche andere Minderheitenbewegung hätte es je binnen weniger Jahre geschafft, die ganze westliche Hemisphäre mit ihrer Ideologie zu durchdringen und sich in der Rechtsordnung breit zu machen. Deutschland setzt die Ideologie zu einem Zeitpunkt am, an dem andere Länder bereits zurückrudern.

In den Niederlanden wurde gerade ein Self-ID-Gesetz gestoppt, ebenso in Schweden. Der britische NHS (National Health Service) hat die Behandlung von Kindern mit Pubertätsblockern verboten. Das niederländische „Dutch Protocol“, das die Behandlung von Minderjährigen mit Pubertätsblockern weltweit geprägt hat, wird vom Gesundheitsministerium auf Evidenz überprüft. Finnland, Norwegen, Dänemark, Frankreich und Italien korrigieren ihre Irrwege.

Deutschland indes marschiert mit seiner grauenvoll agierenden Regierung stramm auf Ideologiekurs. Es ist der unermüdlichen Aufklärungsarbeit von meist kleinen und neugegründeten Fraueninitiativen und wenigen aufrechten Journalistinnen und Journalisten und Politikerinnen und Politikern seit 2020 zu verdanken, dass der Angriff in Form eines Selbstbestimmungsgesetzes nicht schon 2021 klammheimlich beschlossen wurde, sondern erst jetzt, also fast volle drei Jahre später. Auch das jetzige Gesetz unterscheidet sich von der Vorlage von 2020. Einige Monate lang sah es so aus, als würden noch einige weitere Änderungen reinkommen. Doch nun hat sich die Ampel – dem Einknicken von SPD und FDP und dank einer mehr als lahmen Gegenwehr von CDU/CSU, das Projekt zur Abstimmung zu bringen.

Aber Kinder können doch über ihr Geschlecht entscheiden!

Eine der wenigen Änderungen, die Eingang in das aktuelle Gesetz gefunden haben, ist eine mehr als schwammige Beratung über den Wechsel des Geschlechtseintrags. Es gibt keine zwingende Beratungspflicht (sie hätte zu einer zwingenden Beteiligung des Bundesrates geführt, es gibt auch keine Vorgaben, wer die Beratung durchführen muss. Damit ist die Tür geöffnet für alle Aktivisten und Translobbyorganisationen, die mit öffentlichen Geldern ihre Tätigkeit verrichten. Sie können nach Herzenslust und bar jeglicher therapeutischer oder pädagogischer Qualifikation Jugendlichen die Wahrnehmung verdrehen. Wenn ein so Beratener merkt, es war ein Irrtum, ändert er seinen Geschlechtseintrag wieder. Mit einer Wartefrist von einem Jahr kann man seinen Geschlechtseintrag so oft wechseln wie man möchte.

Frauenquote: Abgeschafft

Nebenbei, könnte man sagen, hebelt das Gesetz die Frauenquote aus. Sehr zur Freude zahlreicher Männer, denen sie ein Dorn im Auge war, ist sie dank des Gesetzes nichts mehr wert. Ist ein Frauenquorum vorgeschrieben, brauchen sich nur einige Männer zur Frau zu erklären, und zack, ist die Quote erfüllt:

7. Quotenregelungen

Wenn für die Besetzung von Gremien oder Organen durch Gesetz eine Mindestanzahl oder ein Mindestanteil an Mitliedern weiblichen und männlichen Geschlechts vorgesehen ist, so ist das im Personenstandsregister eingetragene Geschlecht der Mitglieder zum Zeitpunkt der Besetzung maßgeblich.

Diese Vorschrift öffnet Scheunentore für den Missbrauch. Ein, sagen wir, islamisch geprägtes Unternehmen, das qua Religion keine Frauen zulässt, kann sich mit der Self-ID aus der Bredouille ziehen und seine männlichen Mitglieder zur Frau erklären. Das zieht für die Männer keinerlei Konsequenzen nach sich, erfüllt die Quote und lässt Frauen außen vor.

Das echte, biologische Geschlecht zählt doch

Das Gesetz gibt übrigens zwischen den Zeilen klar zu erkennen, dass es nur darum geht, den Fetisch von Männern zu validieren, die gerne eine Frau wären oder sich Vorteile davon versprechen. In mehreren Vorschriften räumt es ein, dass es in Wahrheit sehr wohl auf das biologische Geschlecht ankommt. In § 8 „Anwendbarkeit von Rechtsvorschriften“ steht sinngemäß, dass alle Mutterschutzregelungen, das Gesetz schwurbelt von „Personen“, die „schwanger werden können“, unabhängig vom eingetragenen Geschlecht gelten. Analog gilt das für Männer, hier bleibt das Gesetz klar und schwafelt von nicht von Personen mit Penis.

(1) Gesetze und Verordnungen, die Regelungen zu Schwangerschaft, Gebärfähigkeit, künstlicher Befruchtung sowie zu Entnahme oder Übertragung von Eizellen oder Embryonen treffen, gelten unabhängig von dem im Personenstandsregister eingetragenen Geschlecht der jeweiligen Person,

  1. die schwanger oder gebärfähig ist,
  2. die schwanger oder gebärfähig werden will,
  3. die ein Kind geboren hat oder stillt oder
  4. bei der eine künstliche Befruchtung durchgeführt wird oder der Eizellen oder Embryonen entnommen oder übertragen werden.

Gleiches gilt für Gesetze und Verordnungen, die Regelungen im Kontext von Schwangerschaft, Geburt, Wochenbett und Stillen treffen.

(2) Gesetze und Verordnungen, die an die Entnahme oder Übertragung von Samenzellen oder die Verwendung von Samenzellen zur künstlichen Befruchtung, an die Stellung als leiblicher Vater oder daran anknüpfen, dass ein Mann der Mutter eines Kindes während dessen Empfängniszeit beigewohnt hat, gelten unabhängig von dem im Personenstandsregister eingetragenen Geschlecht der jeweiligen Person,

  1. die zeugungsfähig war oder ist,
  2. die ein Kind gezeugt hat oder hätte zeugen können oder
  3. die Samenzellen spenden will, gespendet hat oder der Samenzellen entnommen werden.

Vor allem im Verteidigungsfall zählt das männliche Geschlecht. Wenn das Vaterland ruft, soll kein Mann in lila Pumps davonstöckeln dürfen.

Ein Eingeständnis in puncto Realität macht das Gesetz auch in § 9, wo darauf gepocht wird, dass im Krieg ein Mann ein Mann bleibt, auch wenn er sich zur Frau erklärt.

  • 9 Zuordnung zum männlichen Geschlecht im Spannungs- und Verteidigungsfall

Die rechtliche Zuordnung einer Person zum männlichen Geschlecht bleibt, soweit es den Dienst mit der Waffe auf Grundlage des Artikels 12a des Grundgesetzes und hierauf beruhender Gesetze betrifft, für die Dauer des Spannungs- oder Verteidigungsfalls nach Artikel 80a des Grundgesetzes bestehen, wenn in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit diesem die Änderung des Geschlechtseintrags von „männlich“ zu „weiblich“ oder „divers“ oder die Streichung der Angabe zum Geschlecht erklärt wird.

Unmittelbar ist der zeitliche Zusammenhang während eines Spannungs- oder Verteidigungsfalls sowie ab einem Zeitpunkt von zwei Monaten vor Feststellung. 

 

Wer seinen Fetisch so richtig validieren lassen will, kann diese Neigung dank des neuen Gesetzes voll ausleben. Er darf aufgrund seiner Personenstandsänderung verlangen, dass sämtliche amtlichen Zeugnisse und vergleichbaren Dokumente geändert werden. Dass damit zuhauf Geschichtsfälschungen entstehen, weil vor 40 Jahren keine Jennifer, sondern ein Karlheinz eingeschult wurde, interessiert niemanden, aber zeigt, wie bereitwillig sich Deutschland der Transgenderideologie unterwirft.

  • 10 Änderung von Registern und Dokumenten

Sind der Geschlechtseintrag und die Vornamen einer Person im Personenstandsregister geändert worden, so kann sie, sofern eine Anpassung nicht bereits aufgrund anderer gesetzlicher Regelungen erfolgt, von öffentlichen und privaten Stellen oder Personen verlangen, dass Einträge zu ihrem Geschlecht und ihren Vornamen in amtlichen Registern geändert werden, wenn dem keine besonderen Gründe des öffentlichen Interesses entgegenstehen. Die bisherigen Einträge und eingereichten Dokumente bleiben in amtlichen Registern erhalten.

  1. Zeugnisse und andere Leistungsnach-
  2. Ausbildungs- und Dienstverträge,
  3. Besitzstandsurkunden,
  4. Führerscheine,
  5. Versicherungsnummer-Nachweis und elektronische Gesundheitskarte und

Das Einzige, was von dem Wahnsinn ausdrücklich ausgenommen ist, sind gerichtliche Dokumente. Ansonsten gilt: Willkommen im Namens- und Personenstandsdschungel.

Aberwitzige Papa-Mama-Kind-Scharade

Ähnlich irrwitzig wie die Änderung der Urkunden ist auch § 11 SBGG, der die Vaterschaft und Mutterschaft auf den Kopf stellt, so die Genderfetischisten dies wünschen. Maßgeblich für das Rechtsverhältnis zum neu geborenen Baby (oder Leihbaby oder Adoptivkind) ist nicht das Geschlecht, sondern der Geschlechtseintrag. Heißt: wenn ein autogynophiler Frauen-Cosplayer es wünscht, kann er sich als Mutter seines Babys eintragen lassen. Für schon geborene Kinder bleibt es beim Vater respektive bei der Mutter. Klingt nach richtig viel Spaß, wenn die ältere Schwester ihren seinen Vater „Papa“ nennt und ihr jüngerer Bruder denselben Vater „Mama“ ruft.

  • 11 Eltern-Kind-Verhältnis

(1) Der Geschlechtseintrag im Personenstandsregister ist für das nach den §§ 1591 und 1592 Nummer 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestehende oder künftig begründete Rechtsverhältnis zwischen einer Person und ihren Kindern unerheblich.

Für das nach § 1592 Nummer 1 oder 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestehende oder künftig begründete Rechtsverhältnis zwischen einer Person und ihren Kindern ist ihr Geschlechtseintrag im Personenstandsregister zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes maßgeblich, es sei denn, sie hat im Rahmen der Beurkundung der Geburt des Kindes gegenüber dem Standesamt erklärt, dass ihr Geschlechtseintrag vor Abgabe der Erklärung gemäß § 2 maßgeblich sein soll.

(2) Das bestehende Rechtsverhältnis zwischen einer Person und ihren angenommenen Kindern bleibt durch eine Änderung des Geschlechtseintrags unberührt. Für das künftig begründete Rechtsverhältnis zwischen einer Person und ihren angenommenen Kindern ist ihr Geschlechtseintrag im Personenstandsregister zum Zeitpunkt der Annahme maßgeblich.

Krasses gesetzliches Unrecht: Das Offenbarungsverbot

Als wäre es nicht genug, dass das Gesetz die Realität zur Lüge und den Wahnsinn zur Wahrheit erklärt, sieht das Gesetz auch noch einen Bußgeldtatbestand vor: für Menschen, die sich der Ideologie nicht beugen und einen Mann weiter als Mann ansprechen wollen, respektive eine Frau als Frau. § 13 des SBGG ist in diesem Fall wirklich eine Unglückszahl, denn die Vorschrift beschreibt das „Offenbaren“. § 14 enthält die dazu gehörige Bußgeldvorschrift, und die hat es in sich: wer die (ursprüngliche, also echte) Geschlechtszugehörigkeit oder einen Vornamen offenbart und dadurch die betroffene Person absichtlich schädigt, handelt ordnungswidrig und riskiert eine Buße von bis zu 10.000 Euro.

Wenn man die Männer ansieht, die mit Nagellack und Pumps ihre hypersexualisierte Vorstellung einer Frau nachahmen, oder wenn man die oft zierlichen, aber bärtigen Personen anguckt, die mit mehr oder minder tiefer Stimme sprechen, aber weiterhin auf eher kleinen Füßen stehen, weil sie eben weiblich sind, dann fragt man sich ernsthaft, wie man offenkundiges offenbaren soll.

Die Erklärung ist: Die Bußgeldvorschrift ist nichts anderes als ein Druckmittel auf diejenigen, die die ganze Ideologie in Frage stellen. Sie sollen mit finanziell schmerzhaften Sanktionen zum Kuschen gebracht werden. So etwas nennt man gesetzliches Unrecht.

Radbruch’sche Formel: Gesetzliches Unrecht ist kein Recht mehr

Aus dem Umgang mit der dunkelsten Zeit der deutschen Geschichte stammt die berühmte Radbruch’sche Formel des Reichsjustizministers Gustav Radbruch. Sie besagt, dass man Gesetze nicht mehr befolgen müsse, wenn sie ein so unerträgliches Maß an Willkür und Ungerechtigkeit erreicht hätten, dass sie zu „unrichtigem Recht“ werden.

„Danach muss im Interesse der Rechtssicherheit das positive auch gelten, wenn es inhaltlich ungerecht und unzweckmäßig ist. Es sei denn, dass der Widerspruch zwischen Recht und Gerechtigkeit ein so unerträgliches Maß erreicht, daß das Gesetz als „unrichtiges Recht“ der Gerechtigkeit zu weichen hat.“

Man kann durchaus zu dem Standpunkt kommen, dass das bei dem sogenannten Selbstbestimmungsgesetz der Fall ist.

  • Es ist unerträglich ungerecht, wenn ein körperlich überlegener Mann als Frau im Gewichtheben antritt und Frauen ausbootet.
  • Es ist unerträglich, wenn sich im Frauenhaus eine durch Männergewalt traumatisierte Frau von einem Mann abtasten lassen muss, der der Vorstellung unterliegt, er sei eine Frau.
  • Es ist unerträglich ist es, wenn Kindern eingeredet wird, sie wären im falschen Körper geboren, und es würde ihnen helfen, den Namen und Personenstand zu ändern, was in der Folge dazu führt, dass sie auch ihren Körper anzupassen.

Was tun, wenn das Gesetz in Kraft tritt? Widerstand leisten!

Was ist, wenn das Gesetz im November oder später in Kraft tritt?

Zum einen gibt es davor noch die sogenannte abstrakte Normenkontrolle. Hierbei kann ein Viertel der Bundestagsabgeordneten oder eine Landesregierung ein Gesetz ohne Einhaltung von Fristen dem Bundesverfassungsgericht zur Überprüfung auf Grundgesetzkonformität vorlegen. Es muss keine Rechtsverletzung der Antragsteller vorliegen und jeder Aspekt des Gesetzes wird geprüft.

Nun hat sich bei den Corona-Maßnahmen wie Lockdown gezeigt, dass das Bundesverfassungsgericht auch bei extrem krassen Freiheitseingriffen einen weiten Spielraum des Gesetzes annimmt.

Beim Selbstbestimmungsgesetz könnte das anders aussehen. Es sind diverse Grundrechte tangiert: Meinungsfreiheit, körperliche (und psychische) Unversehrtheit. Die Gleichberechtigung und die Würde von Frauen.

Wenn die Abgeordneten untätig bleiben, kann jedermann und jede Frau eine Verfassungsbeschwerde erheben, sobald er oder sie den Rechtsweg ausgeschöpft hat. Das ist mühselig, aber zu empfehlen.

Zudem kann jedes Gericht kann einen laufenden Rechtsstreit im Zusammenhang mit dem SBGG pausieren, um vom Bundesverfassungsgericht überprüfen zu lassen, ob das dem Streit zugrundeliegende SBGG mit dem Grundgesetz vereinbar ist.

In jedem Fall gilt: Willkommen in Trans-Wahnien!

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