Sind Transfrauen in unseren Gefängnissen ein Problem?

Luftbild der Justizvollzugsanstalt Bochum (Symbolbild) Foto: Carsten Steger Lizenz: CC BY-SA 4.0

Sind Transfrauen in unseren Gefängnissen ein Problem? Um dieser Frage auf den Grund zu gehen, schrieb Ruhrbarone alle Justizministerien in Deutschland an und bat mit konkreten Fragen dazu um Auskunft. Auch, ob das seit November 2024 geltende Selbstbestimmungsgesetz einen Einfluss auf den Umgang mit Transpersonen im Strafvollzug hat, sollte in Erfahrung gebracht werden. Zwei Bundesländer, Niedersachsen und Hamburg, verweigerten komplett die Aussage und sind bei den hier im Text genannten Zahlen nicht dabei. Niedersachsen begründete wie folgt:

„Im Rahmen der automatisierten Datenverarbeitung im Justizvollzug des Landes Niedersachsen kann ausschließlich unter den Geschlechtsangaben gewählt werden, die das Personenstandsrecht vorsieht: „Weiblich“, „männlich“, „divers“ sowie „ohne Angabe“. Bezeichnungen wie „transsexuell“ oder „trans“ zählen nicht zu den vorgesehenen Angaben; sie erlauben auch keinen Rückschluss auf den im Rechtsverkehr maßgebenden aktuellen Geschlechtseintrag (vgl. § 6 Abs. 1 SBGG). Ist eine Änderung des Geschlechtseintrags erfolgt, so greift das Offenbarungs- und Ausforschungsverbot nach § 13 SBGG, das einen Rückgriff auf die bisherige Geschlechtsangabe und die bisherigen Vornamen ohne Zustimmung der betroffenen Person nur bei Vorliegen sachlicher Gründe erlaubt. Eine statistische Erfassung von „Transpersonen“ findet vor diesem Hintergrund im niedersächsischen Justizvollzug nicht statt.“

Hamburg argumentierte ähnlich und führte zusätzlich noch den Datenschutz an. Hier wurden aber wenigstens die Fragen zur Änderung des Geschlechtseintrags nach dem neuen Gesetz und entsprechende Verlegungen beantwortet.

Zum Glück sind andere Bundesländer transparenter, so dass hier zwar leider unvollständig doch einige Zahlen genannt werden können.

Die Anzahl der angegebenen inhaftierten Transpersonen ist insgesamt sehr gering. In Deutschland sind demnach mindestens 50 Personen inhaftiert, die sich mit ihrem biologischen Geschlecht nicht identifizieren. Wobei Niedersachsen und Hamburg, wie erwähnt, keine Angaben machten und Nordrhein-Westfalen (2024) und Bayern (2019) ältere Zahlen angaben. Wenn man von einer Prävalenz von 0,5 % für Geschlechtsdysphorie ausgeht, dürfte die tatsächliche Anzahl bei 43 700 inhaftierten Personen in Deutschland deutlich darüber liegen. 94 % der Inhaftierten sind Männer. Entsprechend handelt es sich bei der großen Mehrheit der betroffenen Personen auch um biologische Männer bzw. Transfrauen.

Von den 33 hinsichtlich Unterbringung angegebenen Transpersonen sind 27 Transfrauen; davon sind 15 in einer Justizvollzugsanstalt (JVA) für Männer und 12 in einem Frauengefängnis inhaftiert. Die 6 Transmänner sind alle in einer Haftanstalt für Frauen untergebracht.

Was die Unterbringung betrifft, haben wir in Deutschland einen wahren Flickenteppich. Man hat den Eindruck, dass jedes Bundesland es ein wenig anders handhabt. Bei Bundesländern wie zum Beispiel Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen oder Mecklenburg-Vorpommern hat der offizielle Geschlechtseintrag grundsätzlich Vorrang. In anderen Bundesländern wie Thüringen, Saarland oder Schleswig-Holstein sind die primären Geschlechtsmerkmale, also der Phänotyp des Insassen, zunächst ausschlaggebend. Wobei auch hier Ausnahmen möglich sind. Bayern setzt auf generelle Einzelunterbringung. Eine Unterbringung in Gemeinschaftsräumen kann erfolgen, wenn beispielsweise der Häftling selbst es wünscht. Die meisten Bundesländer weisen darauf hin, dass bei Transpersonen Einzelfallentscheidungen zur Unterbringung getroffen werden. Diese berücksichtigen die Persönlichkeit und die Bedürfnisse der Transperson, aber auch die Bedürfnisse und den Schutz der übrigen Gefangenen.

In keinem Bundesland gibt es einen separaten Bereich für Transpersonen, intersexuelle Menschen bzw. Menschen mit dem Geschlechtseintrag divers oder ohne Eintrag. Begründet wird dies von den meisten Ländern mit einer möglichen Stigmatisierung und den sehr geringen Fallzahlen. In Baden-Württemberg zieht man zumindest auch eine Unterbringung im Krankenrevier oder in der Schutzabteilung in Betracht.

Unsere Frage zu Straftaten oder Übergriffen, die von Transpersonen ausgingen, wurde leider nur äußerst unzureichend beantwortet. Als Begründung wurde angegeben, dass solche Daten nicht erfasst würden. Angegeben wurden daher lediglich drei Vorfälle mit Transfrauen sowie ein Sexualstraftäter, der seinen Geschlechtseintrag änderte. Konkret gab es innerhalb der letzten fünf Jahre zwei körperliche Übergriffe von einer Transfrau in Baden-Württemberg, eine Körperverletzung in Nordrhein-Westfalen, und in Sachsen wurde distanzloses und anzügliches Verhalten einer Transfrau erwähnt. Besagte „Sexualstraftäter*in“ ist aktuell in Thüringen inhaftiert.

Das sind sicherlich nur sehr geringe Fallzahlen. Berücksichtigt man aber, dass sechs der 16 Bundesländer hierzu keine Angaben machen wollten oder konnten, muss man leider von einer gewissen Dunkelziffer ausgehen.

Vernünftig erschienen mir die Aussagen der thüringischen Justizministerin Meißner (CDU) bezüglich der Unterbringung von Transpersonen:

„Im Zweifel überwiegt der Schutz der Frauen im Frauenvollzug. Sie haben oftmals zum Teil erheblichen sexuellen Missbrauch von Männern erfahren und sind traumatisiert. Bei Verlegungsanträgen von Personen, deren Personenstandseintrag zwar weiblich ist, die äußeren Merkmale jedoch männlich sind, können Zweifel an der aktuellen Geschlechtsidentität angebracht sein. Dies gilt insbesondere, wenn sich in der Einzelfallbetrachtung erweist, dass auch die männliche Identität nicht abgelegt wurde. Kommen weitere Umstände hinzu, wie beispielsweise Vorstrafen wegen Sexualdelikten gegen Frauen oder wiederholte Angriffe gegen Frauen, wird einer Verlegung nicht entsprochen. Das gilt insbesondere für Sexualstraftäterinnen, solange sie die primären Geschlechtsorgane eines Mannes aufweisen und daher vor dem Hintergrund ihrer Verurteilung für Frauen gefährlich werden können.“

Seitdem das Selbstbestimmungsgesetz gilt, gab es in deutschen JVAs insgesamt mindestens 19 Änderungen des Geschlechtseintrags: 17 von männlich zu weiblich, einer von männlich zu divers und einer von weiblich zu männlich. In den meisten Fällen führte dies nicht zu einer Verlegung in die Haftanstalt, die dem Geschlechtseintrag entspricht. Lediglich in Nordrhein-Westfalen wurden alle Inhaftierten, die ihren Geschlechtseintrag änderten, aufgrund dessen in eine JVA für das Geschlecht, das nicht mit dem biologischen Geschlecht der betroffenen Personen übereinstimmt, überstellt. Konkret wurden dadurch vier Transfrauen in ein Frauengefängnis und ein Transmann in ein Männergefängnis verlegt. In allen anderen Bundesländern, die dazu Angaben machten, gab es aufgrund der Änderung des Geschlechtseintrags keinerlei Verlegungen.

Die augenscheinliche Intransparenz zu möglichen Problemen mit Transpersonen ist leider politisch gewollt und wurde mit Hilfe des Selbstbestimmungsgesetzes zementiert. Da es kaum und vor allem nur unvollständige Daten zu diesem Thema gibt, können sie bei der im Koalitionsvertrag angekündigten Evaluation des Selbstbestimmungsgesetzes nicht herangezogen werden. Besonders die mit dem Gesetz selbst begründete Nichterfassung zu Vorfällen wie Straftaten oder Übergriffen durch Transfrauen ist äußerst problematisch.

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