
Der Paragraf 19 des neuen Medienstaatsvertrages kommt harmlos daher: „Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten“, heißt es da, „in denen insbesondere vollständig oder teilweise Inhalte periodischer Druckerzeugnisse in Text oder Bild wiedergegeben werden, haben den anerkannten journalistischen Grundsätzen zu entsprechen.“ Und etwas weiter: „Nachrichten sind vom Anbieter vor ihrer Verbreitung mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf Inhalt, Herkunft und Wahrheit zu prüfen.“ Die Telemedien, gemeint sind zum Beispiel Online-Magazin, Blogs und Youtube-Channels, werden wie die TV- und Radiosender von den Landesmedienanstalten (LMA) beaufsichtigt.









