
Was an einem Berliner Gymnasium mit einer simplen Regel begann, könnte zur Grundsatzfrage werden: Wie viel Religion darf Schule zulassen?
Ein Berliner Gymnasium hat seinen Schülern das sichtbare Beten untersagt. Die Regel gilt für Angehörige aller Religionen. Die Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF) sieht das anders und hat Verbandsklage gegen diese Regelung eingelegt. Das Verwaltungsgericht Berlin hat gegenüber dem HPD den Eingang der Klage bestätigt und mitgeteilt, dass ein „Entscheidungszeitpunkt derzeit noch nicht absehbar“ sei.
Der 2015 gegründete und in Berlin ansässige Verein will nach eigener Beschreibung durch strategische Prozessführung vor deutschen und europäischen Gerichten nicht nur die Grund- und Menschenrechte durchsetzen, „sondern weitreichende gesellschaftliche Veränderungen über die Einzelklage hinaus“ bewirken. Staatliche Gelder nimmt der Verein nicht an. In den vergangenen Jahren finanzierte die Essener Mercator-Stiftung neben 4.800 Fördermitgliedern die Arbeit der GFF. Nach Angaben des Lobbyregisters kamen so 2024 rund drei Millionen Euro zusammen. Große Förderer wie die Alfred Landecker Foundation, die Foundation to Promote Open Society oder das – übrigens von der Bundesregierung mitfinanzierte – Institut für Auslandsbeziehungen haben ihre Zahlungen mittlerweile eingestellt.
Nach Ansicht der GFF richtet sich die „allgemein formulierte Regelung in der Schulordnung (…) de facto gegen muslimische Schüler*innen, denen das islamische Gebet auf dem Schulgelände untersagt wird.“ Das pauschale Gebetsverbot an Schulen sei diskriminierend. Es gehe darum, die Grundrechte von Kindern und die religiöse Vielfalt an Schulen zu stärken. „Eine Grundsatzentscheidung hätte deutschlandweite Bedeutung“, erklärte die GFF in einer Pressemitteilung.
Der HPD wollte von der GFF wissen, wie der Verein denn zum Recht von Kindern steht, nicht mit Religion belästigt zu werden. Die „sogenannte negative Glaubensfreiheit ist ein Abwehrrecht gegen den Staat und ist berührt, wenn zum Beispiel die Schule im Klassenzimmer ein Kruzifix aufhängt und Schülerinnen gezwungen werden, ‚unter dem Kreuz‘ alltäglich zu lernen“, teilte die GFF mit. „Wenn hingegen Schülerinnen in der Schule beten, ist allenfalls die Schutzpflicht der Schule gegenüber den Mitschüler*innen betroffen.“ Diese Schutzpflicht gehe jedoch nicht so weit, dass Schüler vor jeder – in der Regel flüchtigen – Konfrontation mit der Religionsausübung anderer Schüler verschont werden müssten.
Nach dem Berliner Schulgesetz solle die schulische Bildung und Erziehung die Schüler befähigen, die eigene Kultur sowie andere Kulturen und Sprachen kennenzulernen und zu verstehen, Menschen anderer Herkunft, Religion und Weltanschauung vorurteilsfrei zu begegnen.
Die Berliner Senatsverwaltung für Bildung teilte auf Anfrage mit, dass sie keine Kenntnisse von öffentlichen Gebeten an Schulen habe, ein Verbot jedoch nur in Betracht komme, wenn durch solche Gebete der Schulfrieden gestört oder der Schulbetrieb beeinträchtigt werde. Doch dieser könnte entstehen, wenn Islamisten das Gebet nutzen, um symbolisch Schulen für sich einzunehmen und vor allem muslimische Kinder unter Druck zu setzen, sich zu beteiligen.
Die GFF sieht darin kein Problem, denn der Schule stünden ja pädagogische Mittel sowie Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen nach dem Schulgesetz zur Verfügung, um Konflikten und Störungen entgegenzutreten.
Die Frankfurter Ethnologin und Islamexpertin Susanne Schröter sieht das nicht so entspannt. Sie warnte gegenüber dem HPD: „Demonstrative Gebete im öffentlichen Raum sind ein wirksames Mittel, um diesen Raum zu besetzen und die eigene Überlegenheit zur Schau zu stellen. Sie werden regelmäßig von islamistischen Organisationen genutzt. In Schulen sind sie Mittel der Konfrontation und Einschüchterung.“
Schon jetzt nehme religiöses Mobbing durch muslimische Schüler zu. „Betroffen sind muslimische Mädchen, die gezwungen werden sollen, sich zu verschleiern, nichtmuslimische Schüler, die abgewertet und bedroht werden, und auch Lehrkräfte, die man ablehnt, weil sie keine Muslime sind.“ Die Möglichkeit, durch öffentliche Gebete Macht zu demonstrieren, beeinträchtige den Schulfrieden nachhaltig. „Schulen sind religionsneutrale Orte, in denen keine explizit religiösen Aktivitäten Platz haben sollten.“
Das die öffentlich wirksame Klage der Gesellschaft für Freiheitsrechte am Ende den Feinden der Freiheit nutzen könnte, scheint Verein allerdings zu interessieren.
Der Artikel erschien bereits in ähnlicher Form beim HPD

Zitat: „Der HPD wollte von der GFF wissen, wie der Verein denn zum Recht von Kindern steht, nicht mit Religion belästigt zu werden.“
Die Antwort auf diese Frage ist außerordentlich einfach: Ein solches Recht gibt es nicht, weder im Grundgesetz noch in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte noch der Europäischen Menschenrechtskonvention noch in der UN-Kinderrechtskonvention noch in sonst irgendeinem rechtsverbindlichen Dokument, das in unserem oder irgendeinem anderen demokratischen Land gilt.
Dieses angebliche „Recht“ ist vielmehr eine freie Erfindung von manchen Säkularen, die Religion aus dem öffentlichen Raum verbannen und so den öffentlichen Raum wirksam für sich besetzen wollen. Es widerspräche ganz offensichtlich dem tatsächlich existierenden Recht auf freie, und zwar auch öffentliche, Religionsausübung. Die Religionsausübung – ob einer ganz bestimmten oder jeder Religion – ausschließlich im privaten Raum zu erlauben, ist vielmehr Praxis mancher autoritärer, menschenrechtsaverser Staaten, die sich vielleicht gar noch für „tolerant“ halten, weil sie Religion nicht auch noch in den Wohnungen der Bürger:innen verbieten.
Was es natürlich gibt, ist das Recht auf negative Religionsfreiheit. Das bedeutet jedoch keinesfalls, wie hier anscheinend gewünscht, dass man ein „Recht“ hätte, dass in der wahrnehmbaren Umgebung keine religiösen Handlungen stattfinden. Es bedeutet vielmehr, dass niemand gezwungen werden darf, an religiösen Handlungen teilzunehmen. Das wird – zusätzlich zur allgemeinen Formulierung der Glaubens- und Gewissensfreiheit in Art 4,1 GG – durch den laut Art 140 GG fortgeltenden Art. 136,5 WRV garantiert.
Daraus folgt: Allenfalls dann, wenn – wie es im Artikel als Gefahr benannt wird – tatsächlich irgendwelche fundamentalistischen Spinner versuchen, andere Schüler:innen unter Druck zu setzen, an einem Gebet teilzunehmen, wäre das (der Druck zur Teilnahme) eine Verletzung der negativen Religionsfreiheit, die unterbunden werden kann und muss. Ähnliches würde gelten, wenn das Gebet in einer Weise ausgeübt wird, dass andere Grundrechte anderer Schüler:innen oder der Schulfrieden gestört werden. Das wäre im konkreten Fall nachzuweisen.
Ansonsten aber ist es schlicht und einfach das verfassungsmäßig geschützte Grundrecht der ungestörten Religionsausübung auch von Schüler:innen, zu beten, wenn sie das denn wollen. Solange es Schülern freisteht, was sie in der Pause machen wollen, dürfen sie selbstverständlich auch beten.
Eigentich ist es ganz einfach:
Es gilt die positive Religionsfreiheit – diese beinhaltet u.a., dass man, auch im öffentlichen Raum sichtbar, beten darf.
Ebenso gilt die negative Religionsfreiheit – diese beinhaltet, dass man nicht an einem Gebet teilnehmen muss.
Beide Rechte müssen im Allgemeinen der Staat und im konkreten Fall die Schule schützen:
Wenn jemand andere Schüler:innen zum Gebet drängen will, muss das genauso verhindert werden, wie es verhindert werden muss, wenn jemand andere Schüler:innen am Gebet hindern will.
Zum Erziehungsauftrag der Schule gehört es, darauf hinzuwirken, dass beides, beten und nicht beten, respektiert wird.