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NSU-Prozess: Wer waren die Helfer?

nazi_moerderHeute beginnt in München der Prozess gegen fünf  mutmaßlichen NSU Mitglieder und deren Helfer. Zu den  Angeklagten gehören neben Beate Zschäpe der ehemalige NPD-Funktionär Ralf Wohlleben und der zuletzt in Düsseldorf lebende Carsten S. Wohlleben und S. wird vorgeworfen, den NSU mit Waffen versorgt zu haben. 

Beim heute beginnenden Prozess gegen Beate Zschäpe und  Ralf Wohlleben sowie drei ihrer mutmaßlichen Helfer geht es um mehr als die Verurteilung der bislang ermittelten Verdächtigen. Der Kölner Anwalt Reinhard Schön, der die Opfer des Nagelbomben-Anschlag vertritt, hält die Beweislast gegen die Angeklagten für erdrückend: „Nach meinen Eindruck wurde  auf der Ebene der Bundesanwaltschaft solide gearbeitet. Auch die Sachbearbeiter des Bundeskriminalamts verstehen ihr Handwerk. Die Anklageschrift der Bundesanwaltschaft ist gut. Wenn die Anwälte der Angeklagten, vor allem von Beate Zschäpe, ihnen Hoffnungen machen, dass sie sich mit Schweigen aus der Verantwortung stehlen können, sind sie meiner Meinung nach auf dem Holzweg.“

Schön geht im Interview mit dem Kölner Stadtmagazin Stadtrevue davon aus, dass die Angeklagten die Höchststrafe für die  Delikte erwartet, für die sie vor Gericht stehen. Für Zschäpe und Wohlleben könnte das Lebenslänglich mit besonderer Schwere der Schuld sowie anschließender Sicherheitsverwahrung bedeuten. Ein Urteil, bei dem es unwahrscheinlich ist, dass sie dass Gefängnis jemals lebend verlassen werden.

Aber es geht Schön und den anderen Anwälten der Nebenklage um mehr. Auf einer Pressekonferenz formulierten sie den Anspruch, den sie an den Prozess stellen: „Wir erwarten eine maximale Aufklärung“.

Es gibt noch zahlreiche offene Fragen in dem Verfahren – vor allem die nach der Rolle des Verfassungsschutzes und die nach möglichen Mittätern. In diese Richtung wurde kaum ermittelt,  gut möglich das Helfer des NSU noch auf freiem Fuß sind, gut möglich, dass sie nach dem Ende der Mordserie weitere Taten begannen und weitere Taten begehen werden. Es ist wahrscheinlich, dass noch NSU-Helfer auf freiem Fuß sind, in Köln und in Dortmund zum Beispiel.

Daher ist der Anspruch der Anwälte an den Prozess ist nicht übertrieben.  Von dem Verfahren müssen Impulse ausgehen, die Ermittlungen im  Umfeld des NSU zu intensivieren. Der Staat kann es nicht zulassen, das Mörderbanden durchs Land ziehen. Hier gibt es große Ermittlungsdefizite. Sie müssen behoben werden. Der NSU-Prozess ist  nicht der Schlusspunkt, sondern kann nur der Beginn einer Auseinandersetzung sein, die der demokratische Staat mit seinen Feinden zu führen hat – und er hat sie mit aller Härte zu führen, denn jeder militärische Angriff auf einen seiner Bürger, ist ein militärischer Angriff auf ihn selbst, der adäquat beantwortet werden muss.

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Walter Stach
Walter Stach
10 Jahre zuvor

Stefan,
ich bin wie viele Deutsche auf den Prozessverlauf gespannt.

Seine stets zu bedenkende Komplexität läßt sich ja schon unschwer erkennen an der außergewöhnlich hohen Zahl der sog.Nebenkläger und ihrer Anwalte und an der Zahl der vorgesehenen Zeugen.

Wird es verfahrensmäßig/inhaltlich Überraschungen geben?
Unwahrscheinlich.

Werden wir, werden sich die Medien nach einem halben Jahr dem Prozeßverlauf noch die selbe Aufmerksamtkeit schenken wie heute?
Unwahrscheinlich.

Wird der Prozeß das gesellschaftliche Bewußtsein grundlegend ändern, z.B.die bewußte Wahrnehmung dieser Morde als rassistisch motivierte? Wird der Prozeß dazu beitragen, die gesellschaftlichen Bedingungen als Voraussetzung für diese Morde zu klären, aufzuklären?
Unwahrscheinlich.

Wird der Prozeß endgültig absolute Klarheit bringen zum Versagen des Verfassungsschutzes?
Unwahrscheinlich, wenn es um eine endgültig absolute Klarheit geht.

Ein Strafgericht hat individuelle(!!) Schuld bezogen auf ganz konkrete Straftaten festzustellen und die Täter ausschließlich danach zu bestrafen.
(Das Strafmaß wird im übrigen wie in jedem Prozeß nicht diktiert von den Medien. Es kann und es wird auch nicht von diversen Interessenverbänden vorgegeben. Wenn das trotzdem versucht wird, könnte die Entäuschung nach Urteilsverkündung umso größer sein.)

Die Auseinandersetzung mit (Neo)Nazis, mit Fremdenfeinlichkeit in der Gesellschft, nicht nur die der Nazis, mit Gewaltexessens im allgemeinen, besonders gegenüber „Fremden“, das alles ist durch uns, durch die Gesellschaft zu leisten und nicht, jedenfalls nicht primär, in einem Strafprozeß. Hat die Gesellschaft diese ihre „Bringschuld“ in der Vergangenheit erbracht oder warten sie wegen eines immerhin denkbaren schlechten Gewissens darauf, daß sie für ihre Nichtstun, das sie für unzureichendes Tun durch den anstehenden Strafprozeß, vor allem durch ein Höchstmaß an Strafe exkulpiert werden könnte? Das funktioniert so nicht.

der, der auszog
der, der auszog
10 Jahre zuvor

Die Forderung der Anwälte der Nebenkläger nach „maximaler Aufklärung“ in allen Ehren, aber genau die wird es in dem Gerichtsverfahren nicht geben. Beim NSU Prozess handelt sich um einen reinen Strafrechtsprozess, in dem das Gericht einzig und allein klären muss, in wie weit die fünf Angeklagten an den Morden und dem Nagelbombenanschlag beteiligt waren.

Alle anderen Beteiligten, auch wenn sie sich in irgendeiner Weise schuldig gemacht haben sollten, sind „fein“ raus, zumindest juristisch, ein V-Mann Tino Brandt genauso, wie ein Verfassungsschützer Helmut Roewer, oder Innenminister wie Fritz Behrens oder Otto Schily. Diese Liste lässt sich um dutzende Namen aus Bayern, NRW, Niedersachsen, Thüringen und Sachsen erweitern.

Die geforderte maximale Aufklärung kann eigentlich nur von den Medien geleistet werden, deren Hauptaugenmerk der letzten Wochen allerdings eher der Angst um einen Sitzplatz im Gerichtssaal galt, statt der Opfer dieses Prozesses.

68er
68er
10 Jahre zuvor

Der Prozess wird ein unwürdiges Kasperletheater. Soweit mir bekannt, hat bisher kein deutsches Medienunternehmen versucht, gerichtlich klären zu lassen, ob sie die Namen und Bilder der Mitangeklagten veröffentlichen dürfen. Das Neue Deutschland, das übrigens auch keinen Platz im Saal bekommen hat, ist eines der wenigen Medien, die sich trauen, die Namen der Mitangeklagten auszuschreiben. In jedem anderen Prozess dieses Ausmasses wäre es selbstverständlich, dass die Namen der Person, die – nach der eigenen Aussage – angeblich eine Waffe an Mundlos und Böhnhardt geliefert haben will, mit vollem Namen genannt würde. Ich bin nicht der Meinung, dass die Menschen so vorgeführt werden dürfen, wie in den 70er Jahren, wo Baader, Meinhof und Raspe wie die Tiere vorgeführt wurden. Aber ich denke schon, dass die Öffentlichkeit ein Recht hat, die vollen Namen zu kennen und auch die Gesichter der Personen.

der, der auszog
der, der auszog
10 Jahre zuvor

apropos Medien:

an Peinlichkeit kaum noch zu überbieten ist heute die Berichterstattung auf tagesschau.de

In dem Beitrag „München: NSU Prozess bis 14. Mai unterbrochen“ von 17.14 Uhr wird wieder völlig unverblümt von „Döner-Morden“ geredet, als hätte es die Diskussion um den diskriminierenden Beigeschmack dieses Begriffes in Deutschland nie gegeben, als wäre die Wahl zum Unwort des Jahres großspurig an Sprecherin Siegrid von Fintel vorbei gegangen.

hier gehts zur Tagesschau:
https://www.tagesschau.de/multimedia/video/video1303474.html
(bei 00:04:54 ist von Döner-Morden die Reden)

Klaus
Klaus
10 Jahre zuvor

„Soweit mir bekannt, hat bisher kein deutsches Medienunternehmen versucht, gerichtlich klären zu lassen, ob sie die Namen und Bilder der Mitangeklagten veröffentlichen dürfen“.

Das ist auch unnötig. Wohlleben darf mit vollen Namen genannt werden, entgegen ihren Behauptungen wird das auch von Presse gemacht. Die anderen Mitangeklagten können nach Jugendstrafrechtrecht verurteilt werden, in solchen Fällen darf die Presse die Nachnamen nicht nennen. Das Neue Deutschland ist hier nicht zu loben, es wird seiner Rolle gerecht, Persönlichkeitsrechte Ungleichdenkender zu missachten, die Bild-Zeitung des SED-Rentner halt.

68er
68er
10 Jahre zuvor

@ Klaus

„Die anderen Mitangeklagten können nach Jugendstrafrecht verurteilt werden, in solchen Fällen darf die Presse die Nachnamen nicht nennen.“

Holger G. ist ein Jahr älter als Frau Zschäpe. Hatte der eine verspätete Jugend?

„Das Neue Deutschland ist hier nicht zu loben, es wird seiner Rolle gerecht, Persönlichkeitsrechte Ungleichdenkender zu missachten, die Bild-Zeitung des SED-Rentner halt.“

Jo, da haben Sie recht, Linke-Schmierfinken sind das, genauso wie die scheinkonservativen Schreiberlinge von der ZEIT, die den zarten Jüngling André E. mit rücksichtsloser Brutalität ins grelle Licht der Öffentlichkeit zerrt und sich sogar erdreistet, Fotos von ihm zu zeigen:

https://www.zeit.de/2013/16/nsu-helfer-eminger-zwillinge/komplettansicht

Allerdings nur im DOSSIER der ZEIT, das wohl eh niemand liest. Bei den Artikeln vom heutigen Tag kürzt auch die ZEIT den Namen:

https://www.zeit.de/gesellschaft/zeitgeschehen/2013-05/nsu-prozess-auftakt/komplettansicht

der, der auszog
der, der auszog
10 Jahre zuvor

@Klaus, @68er

der einzige, bei dem aufgrund seines Alters das Jugendschutzrecht Anwendung finden könnte, ist Carsten Schultze aus Düsseldorf, dem die Beihilfe an sechs Morden vorgeworfen wird. Schultze ist Jahrgang 1980 und war demnach beim ersten NSU-Mord 20 Jahre alt. Das Jugendstrafrecht greift bei jungen Erwachsenen allerdings nur, wenn der Täter sogenannte „Reiferückstände“ aufweist. Einem Menschen, der nach seinem Ausstieg aus der Naziszene erfolgreich ein Studium der Sozialpädagogik absolvierte, wird man einen Reiferückstand nur schwerlich attestieren können und eine rechtsradikale Gesinnung ist juristisch betrachtet – Gott sei Dank – kein Anzeichen für fehlende Reife.

Über Holger Gerlach, der ebenfalls auf der Anklagebank sitzt, gibt es sogar einen eigenen Wikipedia-Artikel:
https://de.wikipedia.org/wiki/Holger_Gerlach

Sowohl Gerlach als auch Schultze sind im Zeugenschutzprogramm des BKA, was sie ihren ausführlichen Geständnissen zu verdanken haben. Da sich weder Beate Zschäpe noch Ralf Wohlleben im Prozess äußern werden, wird den beiden eine Schlüsselrolle zukommen. Sie sind nicht nur Hauptangeklagte, sondern vermutlich auch die wichtigsten Zeugen, was in einem Indizienprozess nicht zu unterschätzen ist.

Was mich ein wenig irritiert ist die Tatsache, dass die drei Angeklagten H. Gerlach, C. Schultze und A. Eminger bereits alle aus der Untersuchungshaft entlassen sind, was bedeutet, dass gegen sie kein dringender Tatverdacht mehr besteht.

Was mich noch viel stärker irritiert, ist die Tatsache, dass der wichtigste V-Mann des Thüringer Verfassungsschutzes, Neonazi Tino Brandt, bei der juristischen Aufarbeitung der NSU-Morde vor dem Münchener OLG völlig außen vor ist und nicht mit auf der Anklagebank sitzt. Laut Spiegel sind über Brandt im Jahr 2000 wenigstens 2000 DM vom Thüringer Verfassungsschutz an das NSU-Trio um Beate Zschäpe bezahlt worden. Wieso die Bundesanwaltschaft das Besorgen einer Waffe und falscher Ausweise als Beihilfe zum Mord wertet, wie bei Gerlach und Schultze, nicht aber Geldzahlungen wie im Fall Brandt, kann ich mir nur damit erklären, dass man unter allen Umständen vermeiden möchte, dass ein V-Mann, also ein Mitarbeiter des Verfassungsschutzes und damit der Staat mit auf der Anklagebank sitzen.

Interessant übrigens, dass Tino Brandt 35 mal wegen Landfriedensbruch, Volksverhetzung, Betruges, Sachbeschädigung und Bildung einer kriminellen Vereinigung angezeigt wurde, aber kein einziges Mal vom deutschen Staat verurteilt worden ist. Der deutsche Verfassungsschutz macht´s möglich!

hier geht es zum Spiegelartikel:
https://www.spiegel.de/panorama/justiz/v-mann-tino-brandt-verfassungsschutz-zahlte-geld-an-neonazi-terrortrio-a-822595.html
und hier geht es zur Internetseite des Brandenburgischen Landeszentrale für politische Bildung, auf der die Beteiligten aus dem Umfeld des NSU-Trios zwar nicht mit Bild, allerdings mit vollem Namen vorgestellt werden:
https://www.politische-bildung-brandenburg.de/node/8015

Klaus
Klaus
10 Jahre zuvor

@der, der auszog:
Neben Carsten S. fällt auch bei Andre E. die Anklage (teilweise) unter Jugendstrafrecht. Er ist 1979 geboren und ihm wird vorgeworfen schon 2000 bei Straftaten Beihilfe geleistet zu haben. Bei Holger G. habe ich mich allerdings geirrt, mit Jahrgang 1975 kommt es für ihn nicht in Frage.

„Das Jugendstrafrecht greift bei jungen Erwachsenen allerdings nur, wenn der Täter sogenannte “Reiferückstände” aufweist.“

Das ist falsch, das Jugendstrafrecht greift auch für Heranwachsende. Grundsätzlich werden 21-Jährige vor Jugendrichtern angeklagt, selbst wenn ein Urteil nach normalen Strafrecht erwartet wird. Ob schuldige Angeklagte dann nach Jugendstrafrecht oder Erwachsenenstrafrecht verurteilt werden, spielt für die Namensnennung, zumindest vor Prozessende, keine Rolle (die übrigens auch für Erwachsene in der Regel nicht erlaubt ist).

„Was mich ein wenig irritiert ist die Tatsache, dass die drei Angeklagten H. Gerlach, C. Schultze und A. Eminger bereits alle aus der Untersuchungshaft entlassen sind, was bedeutet, dass gegen sie kein dringender Tatverdacht mehr besteht. “

Auch das ist falsch. Für eine Untersuchungshaft gibt es genau drei Gründe: Verdunkelungs-, Flucht- oder Wiederholungsgefahr. Da kann noch so ein dringender Tatverdacht bestehen, alleine reicht dieser nicht aus. Es ist ein zivilisatorischer Fortschritt, Leute erst anzuklagen und dann einzusperren, anstatt dies wie im Mittelalter oder in Diktaturen umgekehrt zu halten.

@68:
Nur weil die ZEIT sich auch schamlos verhält, macht es die Situation nicht besser. Angeklagte, und damit zumindest zur Zeit Unschuldige, haben Rechte. Wer darauf mit Füßen tritt, spielt in einer moralisch mehr als fragwürdigen Liga.

P.S. Ich wünschte mir, die Ruhrbarone würden die Kommentare hier editieren und Nachnamen entfernen.

68er
68er
10 Jahre zuvor

@ Klaus

Die Zeit, das ND, Wikipedia und andere, die hier genannt wurden und natürlich auch die Ruhrbarone „tritt sicherlich“ nicht die Rechte der Angeklagten mit Füßen.

Die Angeklagten haben adäquat kausal (so sagen es die Juristen) dazu beigetragen, dass Böhnhardt, Mundlos und Zschäpe im Untergrund leben konnten bzw. haben nach eigener Aussage den beiden ersten eine Waffe besorgt, mit der nach der Anklageschrift eine der grausamsten Mordserien in der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland begangen worden sein soll. Damit haben sie sich, ob sie es bei ihren Beiträgen wollten oder nicht, zumindest für die Dauer des Strafverfahrens in den Fokus des öffentlichen Interesses bewegt. Sowohl der Bundesgerichtshof als auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte haben in vergleichbaren Fällen das Recht der Medien auf Meinungs- und Pressefreiheit meist höher bewertet als das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Verdächtigen. Nach meiner Einschätzung wäre im hiesigen Fall bei allen Beteiligten die Nennung des Namens und wohl auch eine Bildberichterstattung gestattet. Wenn allerdings die Angeklagten in Zeugenschutzprogramme aufgenommen werden oder aus anderen Gründen Gefahr für Leib oder Leben besteht, mag es berechtigt sein, wenn diese sich gegen eine Bildberichterstattung wehren. Hier gibt es, soweit ich weiß, aber noch keine Urteile, die vergleichbare Fälle behandeln. Selbst wenn das Gericht sitzungspolizeilich anordnet, dass die Angeklagten nicht gefilmt werden dürfen, bindet dies nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs die Presse nicht.

https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VI%20ZR%20108/10

Interessant finde ich auch, dass beim sog. „Sauerlandprozess“ die Medien nicht so zimperlich mit den Angeklagten umgegangen sind:

https://www.sueddeutsche.de/politik/sauerland-prozess-seiten-gestaendnisse-1.52025

der, der auszog
der, der auszog
10 Jahre zuvor

@Klaus – zu Deiner Kritik:

In §112 StPO Absatz 1 steht folgendes:
„Die Untersuchungshaft darf gegen den Beschuldigten angeordnet werden, wenn er der Tat dringend verdächtig ist und ein Haftgrund besteht“

Es müssen also zwei Dinge erfüllt werden: 1. dringender Tatverdacht und 2. ein Haftgrund. Die drei Gründe, die Du aufzählst, sind mögliche Haftgründe. Sie alleine rechtfertigen aber noch keine Untersuchungshaft, weil der von mir erwähnte dringende Tatverdacht ebenfalls erfüllt sein muss.

hier der Link zu §112 StOP
https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__112.html

Ich bin kein Jurist Klaus und hole mir meine Informationen in erster Linie aus der Presse, häufig bei Spiegel-online. Dort heißt es zur Entlassung von André Eminger:

„NSU-Ermittlungen: Bundesgerichtshof hebt Haftbefehl gegen André E. auf
Ein weiterer mutmaßlicher Unterstützer der Zwickauer Terrorzelle ist auf freiem Fuß: Der Bundesgerichtshof hat den Haftbefehl gegen André E. aufgehoben. Nach Ansicht der Richter besteht kein dringender Tatverdacht“

den Artikel findest Du hier:
https://www.spiegel.de/panorama/justiz/nsu-ermittlungen-bundesgerichtshof-hebt-haftbefehl-gegen-andre-e-auf-a-838866.html

zu Holger Gerlach drückt sich der Spiegel ähnlich aus:

„NSU-Ermittlungen: BGH hebt Haftbefehl gegen Holger G. auf
Er sagte umfangreich gegen die Mitglieder der Zwickauer Terrorzelle aus und gestand, das Trio unterstützt zu haben – nun hat der Bundesgerichtshof den Haftbefehl gegen Holger G. aufgehoben. Es lasse sich derzeit nicht beweisen, dass G. mit den Mordanschlägen rechnen konnte.“

den Sponartikel findest Du hier:
https://www.spiegel.de/panorama/justiz/bgh-hebt-haftbefehl-gegen-nsu-unterstuetzer-holger-g-auf-a-835221.html

In beiden Artikeln steht nichts von den von Dir erwähnten Haftgründen, Flucht-, Verdunkelungs- oder Wiederholungsgefahr, wohl aber von dem von mir erwähnten Tatverdacht, der nicht mehr gegeben ist. – So falsch, wie Du behauptest, kann meine Behauptung demnach nicht sein.

Zu den Begrifflichkeiten „Heranwachsender“ und „junger Erwachsener“: Auch da sehe ich in meiner Aussage nichts falsches. Im Jugendstrafrecht wird zwar ausschließlich der von Dir erwähnte Begriff „Heranwachsender“ genannt, allerdings sehe ich keinen Widerspruch zu dem von mir verwendeten Begriff „junge Erwachsene“. Ich hätte auch „junge Volljährige“ schreiben können, so nämlich werden die Menschen zwischen 18 und 21 Jahren im Sozialgesetzbuch (SGB) genannt. Der Kern meiner Aussage lag vielmehr in dem Begriff „Reiferückstände“. Bei Heranwachsenden, also jungen Erwachsenen bis 21 Jahren, findet das Jugendstrafrecht Anwendung, wenn: „die Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Täters bei Berücksichtigung auch der Umweltbedingungen ergibt, daß er zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand“ (JGG §105 (1) 1.)
hier der Link: https://www.gesetze-im-internet.de/jgg/__105.html

Auch in diesem Zusammenhang sehe ich ehrlich gesagt nichts falsches in meiner Aussage aus Kommentar #7.

Deinen Wunsch die Kommentare hier zu editieren kann ich ehrlich gesagt nicht nachvollziehen. Weil aber genau meine Kommentare davon betroffen wären, will ich mich dazu abschließend noch äußern:

Generell habe ich ein Problem damit, Menschen öffentlich an den Pranger zu stellen. Unser Grüner Umweltminister Remmel hat da neulich zurecht eine Packung vom OLG bekommen, nachdem er für Gastronomiebetriebe und Wirte den sogenannten Hygienepranger im Internet eingeführt hatte.
Bei den NSU Verbrechen geht es allerdings nicht um Gammelfleisch oder ungeputzte Kühlhäuser. Es geht um Mörder, die völlig unberechenbar und wahllos andere Menschen abknallten, nur weil diese aus anderen Ländern stammten. Wer so etwas macht, unterstützt oder zulässt, der hat das Recht, dass unsere Gesellschaft seine Identität schützt, verwirkt, schliesslich ist er eine Gefahr für diese Gesellschaft.

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