Gostomzyk: Keine „Medien-Überwachung“

Tobias Gostomzyk Foto: TU-Dortmund
Tobias Gostomzyk Foto: TU-Dortmund

Gestern berichteten wir über einen Artikel des Dortmunder Journalistik-Professors Tobias Gostomzyk. Mit einem Gastbeitrag reagiert  Tobias Gostomzyk auf die Kritik dieses Blog: 

Vielen Dank für die Gelegenheit, zum Artikel „Dortmunder Journalistik-Professor Gostomzyk will Medien-Überwachung“ Stellung zu nehmen.  Er setzt sich mit einem Beitrag auseinander, den Herr Ladeur und ich im Journalistik Journal 1/2013 veröffentlicht haben. Er sollte aufzeigen, dass die Anwendung von Medienprivilegien wie dem Zeugnisverweigerungsrecht oder dem presserechtlichen Auskunftsanspruch zur praktischen Herausforderung geworden ist. Dabei kam es zu Missverständnissen. Deshalb folgende Klarstellung:

Die rechtlichen Medienprivilegien stammen im Wesentlichen aus einer Zeit, als sich beispielsweise das Internet kaum erahnen ließ. Vergleichsweise zu heute ließ leicht sich abgrenzen: Was ist Medium, was nicht. Dies ist angesichts der deutlichen Zunahme und größeren Vielgestaltigkeit von Kommunikationsformen merklich schwieriger geworden. Zweifelsohne sind die Ruhrbarone Journalismus. Wie sieht es aber mit einem Online-Bewertungsportal oder aber dem Blog eines Sportvereins aus?

Zum Umgang mit rechtlichen Medienprivilegien gibt es mindestens zwei Optionen: (1.) Alles weiter wie bisher (2.) Nachdenken über Alternativen

  1. Alles weiter wie bisher

Zur Zeit entscheiden alleine die Gerichte über die Anwendung der Medienprivilegien. Also letztlich der Staat, dem die Gerichte zuzuordnen sind. Deswegen stellt sich angesichts der Veränderung und zunehmenden Pluralität publizistischer Erscheinungsformen die Frage, ob dies ausreicht. Aktuelles Beispiel: www.derwesten.de berichtete darüber, dass das AG Duisburg gegen einen Onlineredakteur des Bewertungsportals „Klinikbewertungen.de“ letztlich fünf Tage Beugehaft verhängte.

http://www.derwesten.de/staedte/duisburg/online-redakteur-muss-wegen-aussageverweigerung-in-beugehaft-id7914860.html?ciuac=true

Erzwungen werden sollte die Herausgabe von Nutzungsdaten, obwohl er sich auf das journalistische Zeugnisverweigerungsrecht berief.  Zuvor sei auf dem Bewertungsportal die Therapeutin einer Rehaklinik durch üble Nachrede beleidigt worden. Dies lässt sich vielleicht vertreten. Was wäre aber bei der Einordnung eines privat, mäßig betriebenen Blogs? Auch hier würden letztlich die Gerichte bestimmen, was Medium ist – und was nicht. Entscheidung offen.

(2.) Nachdenken über Alternativen

Demgegenüber ließe sich auf Transparenz setzen, an der sich sowohl Leser als auch Gerichte orientieren könnten. Hierfür setzen die Autoren auf Selbstregulierung – also den Journalismus selbst. Um ein Beispiel für diesen Gedanken zu nennen: Der Presserat ist ein privater, alleine von Vertretern der Presse organisierter Verein, der Zuschüsse des Bundes erhält. Staatliche Einflussnahme ist dabei strikt zu vermeiden. Historisch gesehen, wurde er gerade gegründet, um eine drohende staatliche Einflussnahme abzuwenden. Ein Bundespressegesetz stand vor der Tür. In diesem Sinne ist auch die nicht weiter ausgeführte Formulierung zu verstehen „Aufgabe des Staates könnte es sein, den Versuch der Absicherung eines Qualitätsmanagements in Redaktionen finanziell zu unterstützen“ (Journalistik Journal 1/2013, S. 9). Öffentliche Unterstützung wie beim Presserat: ja, staatlicher Eingriff: nein, wobei strikt darauf zu achten ist, dass nicht bereits die Unterstützung wiederum selbst Eingriff ist. Einer Medienstiftung wird dagegen nicht das Wort geredet! Die weiter genannten „Man könnte denken an“-Optionen (Auditing etc.) galten eher dem Suchprozess, weil es Patentlösungen zur Zeit nicht gibt. Die Stärkung staatlichen Einflusses wurde aber auch hier nicht gefordert.

Fazit: Es geht nicht darum, die herkömmlichen Rechte von Medien zu beschränken, sondern zu fragen, inwiefern diese auf neue Kommunikationsformen zu übertragen sind  – oder nicht. Es geht nicht darum, Journalismus einer Lizenzierung oder gar darüber hinausgehenden „Medien-Überwachung“ zu unterwerfen. Auch darf die Geltung von sog. Medienprivilegien wie dem Recht auf Zeugnisverweigerung oder dem Datenschutzprivileg keinesfalls von einer vorherigen Lizenzierung abhängig gemacht werden. Bereits aus verfassungsrechtlichen Gründen.

Dir gefällt vielleicht auch:

Abonnieren
Benachrichtige mich bei
1 Kommentar
Oldest
Newest
Inline Feedbacks
View all comments
Murmansk
Murmansk
11 Jahre zuvor

Nach meinem juristischen Laienverständnis sollte es doch möglich sein, dass sich weiterhin Gerichte auf der Basis vorheriger Rechtsprechung und der zugehörigen Urteilsbegründungen nach und nach Kriterien erarbeiten, nach denen diese Frage („Medium“ vs. „kein Medium“) entschieden werden kann. Das kann dann auch zu einer schrumpfenden Grauzone führen. Bitte nicht noch mehr Kammern, Räte und Gremien. Wir brauchen davon weniger, nicht mehr.

Werbung