
Das ging dann sehr flott. Am Morgen des 15. Oktober beschloss der Bundestag die Novellierung der Notfallversorgung, über die hier berichtet wurde. Am gleichen Abend fand bereits die 1. Lesung des dritten Gesetzes zur Änderung des Rettungsgesetzes in NRW statt. Von unserem Gastautor Magnus Memmeler.
Am 15.10.2026 um 20:05 Uhr wurde unter Punkt 17. „Drittes Gesetz zur Änderung des Rettungsgesetzes NRW“ im Landtag NRW in der 1. Lesung behandelt und mit folgendem Beschluss an den Gesundheitsausschuss übertragen, der am 05.11.2026 dazu zusammenkommt. „Der Gesetzentwurf – Drucksache 18/21621 – wurde nach der 1. Lesung mit den Stimmen aller Fraktionen an den Ausschuss für Arbeit, Gesundheit und Soziales – federführend – sowie an den Ausschuss für Heimat und Kommunales überwiesen.“
Beim vorgelegten Entwurf handelt es sich lediglich um die Ergänzungen und Änderungen am bereits bekannten Referentenentwurf. https://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMD18-21621.pdf Ein vollständiger Gesetzestext wurde leider nicht zur Verfügung gestellt, was ärgerlich ist, da es im Rahmen der Verbändeanhörung zahlreiche Rückmeldungen zum damaligen Referentenentwurf gab. Deshalb wäre, auch im Interesse einer transparenten Gesetzgebung, interessant, ob und wenn ja welche Rückmeldungen Berücksichtigung gefunden haben und sich deshalb im zukünftigen Gesetzestext niederschlagen.
Der von CDU und Grünen eingebrachte Entwurf liest sich, wie von den Krankenkassen in die Feder diktiert und wird die Träger des Rettungsdienstes möglicherweise vor arge Finanzierungsprobleme stellen und die Mitarbeitenden eventuell mit einer fortschreitenden Tarifflucht konfrontieren. Der Versuch der GKV – Finanzierung durch den Bund, die Reform der Notfallversorgung und das RettG – NRW werden durch die vom Bund beschlossene Kostensteigerungsdeckelung und die nicht geklärte Refinanzierung von Vorhaltung und Infrastruktur die ohnehin schon klammen Kassen der Kreise und Städte zusätzlich belasten. Zusätzlich wird die Kostensteigerungsdeckelung dafür sorgen, dass Tarifsteigerungen nur schwerlich durchgesetzt werden können. Hier wäre mindestens eine Durchführungsvorschrift zu § 14 erforderlich, wenn § 14b (Schlichtung) nicht dauerhaft greifen soll. Zukünftig ist wohl häufig zu klären, welche Kosten zu den allgemein anerkannten Kosten des Rettungsdienstes zählen.
Da der Rettungsdienst, trotz des hohen Wertes der ausgeschriebenen Dienstleitung, nicht explizit im Tarifentgeltsicherungsgesetz NRW benannt wurde, muss aus Arbeitnehmersicht und im Interesse der Träger des Rettungsdienstes mindestens die Refinanzierung von Tarifabschlüssen durch eine Regelung im § 14 gesichert werden.
- 16, der auch die Bedarfsplanung und die Erfordernis von Rettungswachenstandorten betrifft wurde bereits im Jahr 2025 durch die „Verwaltungsvorschrift zur Anwendung von Planungsfristen für die Bedarfsplanung“ (Planungsfristerlass) vorbereitet, welcher bereits jetzt vielerorts zum Versuch führt, die Qualität der rettungsdienstlichen Versorgung abzusenken, indem Rettungswagen schlicht durch Notfallkrankenwagen (in NRW zukünftig Akuttransportwagen) abgelöst werden. https://recht.nrw.de/lrmb/verwaltungsvorschrift/25072025-verwaltungsvorschrift-zur-anwendung-von-planungsfristen-fuer/
Besonders im ländlichen Bereich ist diese vorgesehene Ausdünnung von Rettungswagenstandorten kritisch zu betrachten, da die Versorgungsfristen vieler Notfälle verlängert werden und auch bei kritischen Notfällen die flächendeckende Versorgung mit Rettungswagen erschwert darstellbar sein wird. Die Beratungsfirma Antworting aus Köln hat hierzu bereits ausgeführt: https://antworting.de/planungsfristerlass-nrw/
Der durch Verfügung des MAGS ausgerufene Baustopp von Rettungswachen zeigt bereits jetzt, was viele am Rettungsdienst beteiligte Interessengruppen als Befürchtung äußern, nämlich eine Absenkung der Qualität in der flächendeckenden rettungsdienstlichen Versorgung.
Bei einer derart gravierenden Änderung / Ergänzung des Referentenentwurfes, der selbst bereits zu kritischen Rückmeldungen in der Verbändeanhörung geführt hat, wäre mindestens eine Information der Verbände, insbesondere Landkreis, Städtetag und Städte- und Gemeindebund angezeigt gewesen, statt, wie hier geschehen, Fakten zu schaffen, die ich, wie bereits beschrieben, für kritisch halte. Im Rahmen des Termins am 05.11.2026 im Gesundheitsausschuss sollte der vollständige Gesetzentwurf (inkl. bekanntem Referentenentwurf) vorgelegt werden, die Problematik der Refinanzierbarkeit erörtert und eine Klärung zum Planungsfristenerlass eingefordert werden, um ein transparentes Gesetzgebungsverfahren zu gewährleisten. Sollte dies nicht geschehen, muss der Ausschuss dies einfordern.
Den Trägern des Rettungsdienstes sollten möglichst zeitnah Arbeitshilfen für die Vergütungsverhandlungen mit den Krankenkassen zur Verfügung gestellt werden, damit es nicht erneut zum Finanzierungsstreit mit den Krankenkassen kommt, der eine Unterfinanzierung verursacht.
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