
Ein Hakenkreuz, „untrennbar verknüpft“ mit dem Davidstern und „inhaltlich mit diesem gleichgesetzt“? Die NS-Tyrannei mit der israelischen Demokratie? Das sei eine „kritische Verwendung“ des NS-Symbols, hat das OLG Zweibrücken kürzlich entschieden, es falle unter die Meinungsfreiheit, schließlich hetze es nicht. Gegen wen nicht? Das wissen die Oberlandesrichter nicht so genau.
Manchmal ist es ein Buchstabe, der entscheidet. Darüber, ob man, auch wenn man kein Jurist ist, ein Urteil versteht, das ein Oberlandesgericht gesprochen hat. In diesem Fall das Pfälzische in Zweibrücken, der Fall:
Drei Wochen nach 10/7, dem größten Massaker an Juden seit dem Ende der NS-Barbarei, hatte eine Frau einen Post auf Social Media abgesetzt, in dem, so die Beschreibung des OLG, „Handlungen des Staates Israel mit den Handlungen der Nationalsozialisten in tabellarischer Ansicht gegenübergestellt werden“. Hashtag „FREEPALESTINE“, oben drüber „eine halbe Hakenkreuzfahne in Kombination mit der halben Fahne Israels“. Der „inhaltliche“ Vergleich: hier „’Nazis’“, dort „’Israel’“, hier „’arische’“, dort „’jüdische Überlegenheit’“, hier ‚“millionenfache Vertreibung’“, dort ebenfalls, hier „’Ghettos & Camps’“, dort „’Ghettos & Camps’“, hier „’Gas Chambers’“, dort „’Carpet Bombing’“. Im Januar 2024 der nächste Post der Dame, ein „Bildbeitrag“, Gaza eingemauert und von „mutmaßlichen Soldaten“ beschossen, auf der Mauer ein Davidstern, in dessen Mitte ein Hakenkreuz. Die Frau war im Mai 2025 wegen des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen zu einer Geldstraße verurteilt worden, sie hatte Revision eingelegt. Und?








