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Kirche und Arbeitsrecht

dom_koeln
Über Gott weiß man traditionell eher wenig. Über die Kirchen mehr.  Zum Beispiel, dass man als bei der Kirche Beschäftigter keine Vergnügungssteuer zahlen muss, denn ein Job bei einer Kirche bedeutet, auf viele Rechte verzichten zu müssen, die in konventionellen Betrieben üblich sind. Über die Rolle der Kirche als Arbeitgeber und die Auswirkungen des rechtlichen Sonderstatus informiert am Donnerstag die Gewerkschaft Freie Arbeiter Union auf einem Tagesseminar in Düsseldorf:

So haben die anerkannten Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften die Möglichkeit, ein eigenständiges Arbeitsrecht zu erlassen. Dieses kirchliche Selbstordnungs- und Selbstverwaltungsrecht hat für die Arbeiter*innen der Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften arbeitsrechtlich zahlreiche negative Auswirkungen. Zum Beispiel die Regelung der Loyalitätspflicht: Von den Arbeiter*innen wird das Einhalten religiöser Vorstellungen erwartet. Bewerber*innen können auf Grund ihrer religiösen (Nicht-)Zugehörigkeit, ihres Familienstandes oder sexuellen Orientierung abgelehnt werden. Verstöße gegen diese Loyalitätspflichten wie Kirchenaustritt, Wiederheirat, „uneheliche“ Kinder oder Homosexualität stellen in katholischen Einrichtungen immer noch einen Kündigungsgrund dar. Darüber hinaus existieren auf auf der Ebene des Kollektivrechtes, zum Beipsiel in Bereichen der betrieblichen Mitbestimmung, des Tarifrechts und auch des Streikrechts spezielle, die Rechte einschränkende Regelungen.

 

Das Seminar findet statt ab 19.00 Uhr im FAU-Lokal „V6“, Volmerswerther Straße 6, 40221 Düsseldorf.

 

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