Pegidademo in Duisburg: Polizei ignoriert verbotenes Keltenkreuz

Anfang des Monats zeigten Demonstranten während der Pegidademo in Duisburg ein verbotenes Zeichen – das Keltenkreuz. Die Polizei bekam das mit und schritt nicht ein. Auf Fragen dazu schweigt sie bis heute.

Update, 18. Februar, 10:40 Uhr. Zur Sache des Keltenkreuzes erklärt die Duisburger Polizei: Es läge ein Anfangsverdacht vor, man ermittele in der Sache. Ausserdem wird von der Behörde darauf hingewiesen, dass diese über keinen Twitteraccount geböte.

Heute vor vierzehn Tagen. Wie üblich Montag abends demonstriert Pegida vor dem Duisburger Hauptbahnhof.

Transparent mit Keltenkreuz: Pegidademo in Duisburg am 1. Februar 2016. Bild: Korallenherz
Beweis – Transparent mit Keltenkreuz: Pegidademo in Duisburg am 1. Februar 2016. Bild: Korallenherz

Von den rechten Demonstranten in ihrem Sprengel wusste Duisburgs Polizeipräsidentin Elke Bartels schon vor einem Jahr: „Mit der Teilnahme der Nazi-Kameradschaft Aachener Land und zahlreicher Rechter aus Dortmund ist die Duisburger Pegida-Demonstration heute stark rechtsradikal dominiert gewesen.“

Die rechtsradikale Dominanz ist bis heute einschlägig.

Was etwa daran ersichtlich ist, dass Pegidademonstranten am ersten Februar ein Transparent mit einem Keltenkreuz hochhielten. Das Kreuz war das Symbol das Symbol der 1982 nach zwei Morden verbotenen, rechtsextremen „Volkssozialistischen Bewegung Deutschlands / Partei der Arbeit„. Das Symbol gilt als verboten. Wie der Bundesgerichtshof feststellte.

Obschon die Duisburger Polizei während der laufenden Veranstaltung wiederholt auf die rechtsterroristische Symbolik aufmerksam gemacht wurde, sah sie keinen Grund zum Eingreifen.

Und bis heute äussert die Duisburger Polizei auf Fragen zu ihrer Unterlassung: Nichts.

Der Landtagsabgeordnete Daniel Schwerd aus Köln nahm dies zum Anlass für eine kleine Anfrage an die Landesregierung. Darin fragt er unter anderem:

‚Wie bewertet die Landesregierung das Zeigen des Banners mit dem „Keltenkreuz“ auf der Duisburger „Duigida“-Demonstration am 01. Februar 2016? Gehen Sie darauf ein, inwieweit es sich um eine strafbare Handlung handelt, sowie inwieweit der Eingriff der Polizei geboten wäre.‘