Manchmal ist die Verfassung das falsche Mittel gegen Verfassungsfeinde wie die NPD

Polizei regelt. NPD-Demo in Mönchengladbach am 1. Mai 2015 – Foto: Felix Huesmann

In diesem Blog werfen gleich zwei Co-Autoren dem Bundesverfassungsgericht vor, es habe mit seiner heutigen Entscheidung gegen ein NPD-Verbot gewaltbereite Neonazis ermutigt. Stefan Laurin findet, mit dem Urteil sei der „Schutz der Demokratie und der Menschen in diesem Land den Kampfmöglichkeiten von offen auftretenden Nationalsozialisten untergeordnet.“ Sebastian Weiermann befürchtet, die „Grenzen, was Neonazis ungestraft machen dürfen, wurde heute ausgeweitet.“

Beide Co-Barone verstehen offenbar ein NPD-Parteiverbot als Instrument der allgemeinen Gefahrenabwehr gegen Akteure, die nicht Gegenstand des Verfahrens sind. Es war vollkommen richtig, dass das Gericht über die NPD – und nur die NPD – geurteilt hat. Dieses Prinzip ist eine wichtige Versicherung gegen Justizwillkür. Außerdem hält das Rechtssystem andere, angemessenere Mittel gegen Neonazi-Gewalt bereit, die das Bundesverfassungsgericht in seiner Pressemitteilung anspricht:

„Auf Einschüchterung und Bedrohung sowie den Aufbau von Gewaltpotentialen muss mit den Mitteln des präventiven Polizeirechts und des repressiven Strafrechts rechtzeitig und umfassend reagiert werden, um die Freiheit des politischen Prozesses ebenso wie einzelne vom Verhalten der NPD Betroffene wirkungsvoll zu schützen.“

Man kann schon versuchen, mit einer Banane Nägel einzuschlagen, ist damit aber tendenziell selten erfolgreich. Das Bundesverfassungsgericht hat das Grundgesetz vor einer solchen Zweckentfremdung geschützt und auf die Hämmer verwiesen. Jetzt müssen sie nur noch aus dem Werkzeugkasten geholt werden, was deutlich anstrengender als das sinnlose NPD-Verbotsverfahren ist.

NPD-Urteil schafft Grauzone

Die NPD ist nicht verboten worden. Die NPD ist zwar, das erkennt das Bundesverfassungsgericht klar an, eine verfassungsfeindliche Partei aber sie ist zu unwichtig. Ihre Ziele, die freiheitlich-demokratische Grundordnung zu beseitigen und einen völkisch-nationalistischen Staat aufzubauen kann die NPD aber nicht erreichen. Das Urteil ist gefährlich, es schafft eine Grauzone in der Verfassungsfeindlichkeit nicht staatlich zu ahnden ist.

Die NPD ist also zu klein und unwichtig für ein Parteiverbot. Für ein Verbot nach dem Vereinsrecht, wie es die Innenminister von einzelnen Ländern oder dem Bund verhängen können, dürfte die Partei allerdings zu groß sein und vor allem, alle wesentlichen Kriterien für eine Partei erfüllen. Die NPD tritt zu Wahlen an und arbeitet in Parlamenten mit. Was für die NPD gilt dürfte also auch für die Partei „Die Rechte“ gelten. Im Klartext, wer gewisse formale Grundlagen erfüllt, kann inhaltlich gegen das Grundgesetz agitieren und rassistische und antisemitische Hetze verbreiten wie er will.

Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts lässt nicht positiv in die Zukunft blicken. Neonazi-Parteien werden noch offener agieren. „HTLR“ (Hitler) Transparente und 25-Punkte-Programme werden in Zukunft vermehrt auftauchen. Die Grenzen, was Neonazis ungestraft machen dürfen, wurde heute ausgeweitet.