
NRW ist ein tolles Land – und es ist ein lockeres und lässiges Land. Nur fünf Erlasse müssen die Städte im Land berücksichtigen, wenn es zu Public-Viewing-Partys anlässlich des Champions-League-Finales am 25. Mai kommen sollte. Dieses Schreiben ging heute an alle Städte und Kreise im Land:
Immissionsschutz / Ordnungsrecht
Public-Viewing-Veranstaltungen zum Finale der UEFA ChampionsLeague am 25.05.2013
Am 25.05.2013 wird ab 20:45 Uhr das Finale der UEFA Champions League zwischen BVB Dortmund und FC Bayern München im Londoner Wembley Stadion ausgetragen. Hierzu sind in vielen Städten in NRW wieder PublicViewing-Veranstaltungen geplant. Auch besteht teilweise Interesse an einer insoweit erweiterten Nutzung der Außengastronomie. Vor dem Hintergrund dieses Interesses und der guten Erfahrungen in NRW in den vergangenen Jahren wird darauf verwiesen, dass die nachfolgenden früheren Erlasse sinngemäß auf diese Veranstaltungen übertragen werden können:
“ Immissionsschutz – Hinweise zur Anwendung des § 9 LandesImmissionsschutzgesetzes (LImschG)“ , Erlass des MUNLV vom 17.03.2008;
„Allgemeines Ordnungsrecht – Fußball-Europameisterschaft 2008 – publicviewing-Veranstaltungen“, Erlass des IM vom 28.03.2008;
„Immissionsschutz – Handlungshilfe zur Erteilung von Ausnahmen für Public-Viewing Veranstaltungen“, Erlass des MUNLV vom 27.05.2008;
„Immissionsschutz / Ordnungsrecht bei Public-Viewing-Veranstaltungen zur FIFA Frauen-Weltmeisterschaft Deutschland 2011“, Erlass des MKULNV vom 20.04.2011;


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