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Echo2018: Kulturrat distanziert sich von Kollegah und Farid Bang

Kollegah Foto: Pistenwolf Lizenz: CC BY-SA 3.0

In einer Stellungnahme zur Verleihung des  Musikpreises Echo hat sich der Deutsche Kulturrat von dem Musiker Kollegah distanziert, der am Donnertag einen der Musikpreise gewinnen könnte und bei der vom Sender Vox übertragenen Show auftreten wird. „Der Deutsche Kulturrat distanziert sich entschieden von Wortwahl und Inhalt des Albums „JBG3“ von Kollegah & Farid Bang.“ Auf dem Album finden sich antisemitische Texte, in denen Holocaust-Opfer verhöhnt werden wie die Zeile „Mein Körper definierter als von Auschwitzinsassen“.  In der vergangenen Woche hatte sich der Ethik-Beirat des Echos dafür ausgesprochen, das Kollegah & Farid Bang und ihr Album zur Preisverleihung zugelassen werden und dies mit der Kunstfreiheit begründet – um die es allerdings nie ging, denn ein Verbot des Albums stand nie zu Debatte. Es ging immer nur um die Frage, ob Antisemitismus mit Preisen geehrt werden sollte. Der Ethik-Beirat, dem auch der Präsident des Deutschen Kulturrates Christian Höppner angehörte, kam zu dem Schluss, dass man in Deutschland für die Verhöhnung von Holocaustopfern die Chance erhalten sollte, auch einen Preis zu bekommen.

Der  Kulturrat distanzierte sich in seiner Stellungnahme nicht von seinem Vorsitzenden und dessen Entscheidung – dazu fehlte der Mut. Aber immerhin distanzierte man sich von  den Texten von Kollegah & Farid. Fast wie in der DDR steht so die Ablehnung zwischen den Zeilen. Im Gespräch mit diesem Blog forderte der Geschäftsführer des Musikrates, Olaf Zimmermann, eine Diskussion über Rechtsradikalismus und Antisemitismus in der Musik. Auch seien ein Preis wie der Echo, und auch ein Ethik-Beirat  überflüssig, wenn es in erster Linie nur um die Zahl der verkauften Alben gehen würde. Dafür gäbe es ja bereits die goldenen Schallplatten. Auch erwähnt der Kulturrat in seiner Stellungnahme Antisemitismus – der Beirat des Echos schwurbelte sich daran vorbei.

Dokumente:

Erklärung des Deutschen Kulturrates zur Entscheidung des Beirats
des „ECHO – Deutscher Musikpreis“ zur Nominierung des Albums
„JBG3“ von Kollegah & Farid Bang für den ECHO
Berlin, den 09.04.2018. Der Deutsche Kulturrat, der Spitzenverband der
Bundeskulturverbände, gehört dem Beirat für den „ECHO – Deutscher
Musikpreis“ an. Der Beirat des „ECHO – Deutscher Musikpreis“ wurde vom
Vorstand des Bundesverbands Musikindustrie eingerichtet, „um in
Zweifelsfragen hinsichtlich der Nominierung und/oder Zuerkennung von
Preisvergaben im Rahmen der Veranstaltung des „ECHO – Deutscher
Musikpreis“ zu entscheiden.“

Die Position wird vom Präsidenten des Deutschen Kulturrates Prof. Christian
Höppner ehrenamtlich wahrgenommen.

Laut Satzung ist Zweck des Deutschen Kulturrates „die Förderung von Kunst
und Kultur. Er soll auf nationaler, europäische und internationaler Ebene der
Kultur und den Künsten die gebührende Geltung verschaffen und die
Voraussetzungen für ihren Erhalt und ihre Entwicklung verbessern.“ Der
Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch „Eintreten für Kunst-,
Publikations- und Informationsfreiheit“.

Der Deutsche Kulturrat wendet sich entschieden gegen Antisemitismus,
Rassismus, Hass und Herabsetzung von Menschen. Er tritt für Toleranz und
gesellschaftlichen Zusammenhalt in Vielfalt ein.

Der Beirat zum „ECHO – Deutscher Musikpreis“ kam unter Beteiligung des
Präsidenten des Deutschen Kulturrates Prof. Christian Höppner nach
eingehender Beratung zu dem Schluss, dass das o.g. Album „JBG3“ von Kollegah
& Farid Bang weiterhin für den ECHO nominiert bleiben kann, obwohl dieses
Album einen Grenzfall zwischen Meinungs- und Kunstfreiheit und anderen
elementaren Grundrechten darstellt. Die Nominierung dieses Albums durch den
Bundesverband Musikindustrie erfolgte aufgrund der Verkaufszahlen.
Der Deutsche Kulturrat distanziert sich entschieden von Wortwahl und Inhalt
des Albums „JBG3“ von Kollegah & Farid Bang.

ZUR DISKUSSION UM DAS ALBUM „JBG3“ VON KOLLEGAH & FARID BANG SOWIE ZUM BESCHLUSS DES ECHO-BEIRATS
06.04.2018
Verbale Provokationen sind ein Wesensmerkmal des Genres Battle-Rap und unterliegen, solange sie nicht gegen geltendes Recht verstoßen, der künstlerischen Freiheit. Die jeweiligen Songs kann und soll man selbstverständlich kritisch hinterfragen. Denn dazu ist Kunst schließlich auch da: Gesellschaft zu provozieren und ihr einen Spiegel vorzuhalten. Und natürlich gibt es immer wieder Zweifelsfälle, in denen die Grenzen der künstlerischen Freiheit möglicherweise überschritten werden.

Für die Prüfung solcher Zweifelsfälle hat der Vorstand des Bundesverbandes Musikindustrie vor einigen Jahren den ECHO-Beirat ins Leben gerufen, der vom Vorstand eingeschaltet werden kann. Als ein von der Branche unabhängiges Gremium beurteilt der ECHO-Beirat – unter Abwägung der künstlerischen Freiheit – die Vereinbarkeit eines Werkes mit grundlegenden gesellschaftlichen Normen und entscheidet, ob ein Künstler mit dem zur Diskussion stehenden Produkt von der Nominierung ausgeschlossen werden soll.

Nach sorgfältiger Befassung mit dem Gesamtprodukt „JBG3“ von Kollegah & Farid Bang hat der ECHO-Beirat mehrheitlich entschieden, dass im Song „0815“ der Bonus-EP „§ 185“ die künstlerische Freiheit nicht so wesentlich übertreten wird, dass ein Ausschluss gerechtfertigt wäre – auch, wenn es sich um einen Grenzfall handelt.

Das Album bleibt somit für den ECHO nominiert. Daneben wird auch ein Live-Auftritt der beiden sehr erfolgreichen Künstler stattfinden.

Wolfgang Börnsen, Sprecher des ECHO-Beirats:

„Bei der Nominierung der Künstler ‚Kollegah & Farid Bang‘ mit dem Album ‚Jung Brutal Gutaussehend 3‘ für den ECHO handelt es sich um einen absoluten Grenzfall zwischen Meinungs- und Kunstfreiheit und anderen elementaren Grundrechten. Wir stellen fest, dass dieses Album nicht auf dem Index der Bundesprüfstelle steht, schließen aber nicht aus, dass es noch eine behördliche Befassung geben sollte. Die Wortwahl einiger Texte, wie bei dem Titel ‚0815‘ auf der Beilage-EP ‚§ 185‘, ist provozierend, respektlos und voller Gewalt. Sie als Stilmittel des Battle-Raps zu verharmlosen, lehnen wir ab und möchten an dieser Stelle unsere deutliche Missbilligung gegenüber der Sprache und den getroffenen Aussagen unterstreichen.

Nach intensiver und teilweise kontroverser Diskussion sind wir dennoch mehrheitlich zu dem Ergebnis gekommen, dass ein formaler Ausschluss nicht der richtige Weg ist. Wir nehmen wahr, dass nicht nur in der Musik, sondern auch in anderen Bereichen der Kultur, wie in Film, Theater und Malerei, eklatante Tabubrüche zunehmend zu den Merkmalen der Kunstfreiheit gehören. Auch sehen wir, dass Hass und Gewalt im gesamten medialen Umfeld zunehmen. Wir halten diese aktuelle Entwicklung in unserer Gesellschaft für bedenklich und falsch und beobachten mit großer Sorge die Aufwärtsspirale, die sich auch in der verbalen Missachtung von Gesetzen ausdrückt. Deshalb appellieren wir an die politisch wie gesellschaftlich Verantwortlichen in unserem Land, eine ernsthafte Debatte über die Bedeutung und den Deutungsrahmen der Kunst- und Meinungsfreiheit zu führen. Es gilt, über alle Medienformen hinweg eine Institution zu bestimmen, die eine Plattform zur Auseinandersetzung mit diesem Thema schafft. Die Problematik, die an diesem Fall deutlich wird, reicht weit über den Musikpreis ECHO hinaus. Es ist eine Debatte, die die gesamte Gesellschaft betrifft. Wir sind bereit, uns aktiv an dieser Auseinandersetzung zu beteiligen.

Den Ausschluss des Albums ‚JBG3‘ von einer etwaigen Zuerkennung eines Preises empfiehlt der Beirat jedoch mehrheitlich nicht.“

Dr. Florian Drücke, Vorstandsvorsitzender des BVMI:

„Meinungs- und Kunstfreiheit sind zentrale gesellschaftliche Errungenschaften. Ihr Schutz ist deshalb von höchster Bedeutung. Es gibt jedoch Fälle, die nicht von diesen Freiheiten gedeckt sind. Um solche Fälle in einem kompetenten Gremium zu diskutieren, haben wir seinerzeit für den ECHO einen unabhängigen Beirat ins Leben gerufen. Mit Blick auf ‚JBG3‘ hat sich dieser nicht für einen Ausschluss von der Nominierung entschieden. Wir respektieren die Entscheidung, auch wenn die Sprache dieses Albums nicht unsere ist und wir Verständnis dafür haben, dass es viel Betroffenheit gibt. Es sollte dabei allerdings nicht außer Acht gelassen werden, dass der ECHO ein Preis ist, der auf Verkaufszahlen basiert. Die aktuelle Diskussion entzündet sich insofern am wirtschaftlichen Erfolg eines Produkts, also an der Wirkung und nicht an der Ursache. Es kann aber nicht Aufgabe eines Wirtschaftsverbandes sein, freiverkäufliche Produkte im Nachhinein zu be- oder entwerten. Wir folgen der Anregung des Beirats, uns an einer ernsthaften Debatte über den Wert und die Grenzen von Kunst- und Meinungsfreiheit zu beteiligen, damit dieses wichtige Thema nicht nur in einer zunehmend affektgetriebenen Medienwelt rund um den ECHO diskutiert wird.“

Entscheidend ist aus Sicht des BVMI, angesichts der immer zahlreicher werdenden medialen Flächen für Inhalte und Botschaften aller Art, die generelle Befähigung jedes Einzelnen, diese Inhalte zu bewerten und einzuordnen. Wer in der Lage ist zu abstrahieren und zu verstehen, wo eine zugespitzte Darstellung Teil der Sprache, der Ikonographie eines bestimmten Genres ist, der kann das auch dechiffrieren.

Einer Gesellschaft, die sich ihre Freiheit und ihre Vielfalt erhalten möchte, bleibt nichts anderes übrig, als sich immer wieder auch selbst in der Wahrnehmung zu schulen. Solange beispielsweise eine bestimmte Musik den persönlichen Geschmack vieler trifft, wird sie ihren Weg zu den Fans finden und sich verkaufen. Der BVMI ist jedoch nicht in der Rolle, auf Basis von persönlichem Geschmack, einer in einigen Fällen sicher berechtigten persönlichen Betroffenheit oder durch eine eigene inhaltliche Bewertung darüber zu entscheiden, was sein darf und was nicht. Das ist letztlich der Bundesprüfstelle zum einen und den Gerichten zum anderen vorbehalten.

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