Mieter: Kündigungsausschluss bei Zahlungs­rückständen in Zusammenhang mit der Coronakrise

Der Bundestag in Berlin. Foto: Robin Patzwaldt

Die Bundestag hat am 25. März den Gesetzentwurf zur „Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht“ beschlossen. Am Freitag, den 27.03.2020 soll das Gesetz abschließend im Bundesrat beraten und beschlossen werden. Der Mieterverein Dortmund informiert über die vom Bundestag beschlossenen Neuregelungen im Zuge der Corona-Pandemie:

 Das Recht von Vermietern Mietern wegen Zahlungsrückständen zu kündigen, wird für einen begrenzten Zeitraum eingeschränkt. Der Kündigungsausschluss gilt nur für Mietrückstände, die zwischen dem 01. April und dem 30. Juni 2020 entstehen. Das Gesetz sieht vor, dass die Bundesregierung anschließend diesen Zeitraum  verlängern kann, zunächst für drei weitere Monate.

Sind die Mietrückstände bereits vor dem 01. April entstanden, greift die Neuregelung nicht. Hier ist der Mieter nicht vor einer Kündigung und Räumungsklage geschützt.

Die Zahlungsrückstände müssen auf Auswirkungen der Corona Pandemie beruhen. Beispielsweise Verdienstausfällen oder Geschäftsschließung bei gewerblichen Mietern.

Kein Kündigungsausschluss für andere Kündigungen

Das neue Gesetz gilt nur für Kündigungen wegen Zahlungsrückständen. Alle anderen Kündigungen von Vermietern sind weiterhin zulässig und möglich. Dies gilt beispielsweise für Eigenbedarfskündigungen  oder Kündigungen aufgrund von Vertragsverstößen von Mietern.

Mieter müssen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie nachweisen

Mieter müssen nachweisen, dass  aufgrund der COVID-19 Pandemie keine oder teilweise keine Mieten gezahlt werden können. Das Bundesjustizministerium sieht unter anderem folgende  Nachweise als geeignet an: Verdienstbescheinigungen, Bestätigungen des Arbeitgebers über Verdienstausfälle, Anträge auf staatliche Leistungen, Leistungsbescheide von Behörden.

Für Mieter oder Pächter von Gewerbeimmobilien sind dies behördliche Verfügungen durch die ihnen der Betrieb untersagt oder erheblich eingeschränkt wird.

Müssen die offenen Mieten nachgezahlt werden?

Das Gesetz soll Mietern, denen aufgrund der Auswirkungen der Coronakrise finanzielle Mittel wegbrechen, nur eine Verschnaufpause einräumen. Die Pflicht zur Mietzahlung bleibt daher bestehen. Rückständige Mietschulden, die zwischen April und Juni 2020 auflaufen, müssen nachgezahlt werden. Das Gesetz räumt hierfür eine Frist bis zum 30. Juni 2022 ein. Erst wenn bis zum Ablauf dieser zweijährigen Frist die die Mietrückstände nicht ausgeglichen sind, ist eine Kündigung des Vermieters wegen Zahlungsrückstands möglich.

Unabhängig davon können Vermieter bei Zahlungsrückständen weiterhin Verzugszinsen geltend machen.

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