WerteInitiative fordert nach Kritik der Bundesregierung: Verfassungsrechtliche Bedenken ausräumen, Schutzlücke schließen und Gesetzgebung fortsetzen

Hass gegen Israel in Bochum Foto: Laurin


Der Bundesrat hat einen Gesetzentwurf zur Strafbewehrung der Leugnung des Existenzrechts Israels auf den Weg gebracht – die Bundesregierung hat ihn nun wegen nachvollziehbarer verfassungsrechtlicher Bedenken zurückgewiesen. Diese dürfen jedoch nicht dazu führen, dass die notwendige gesetzgeberische Nachbesserung unterbleibt.

Bereits im Zuge der Bundesratsinitiative hat die WerteInitiative einen eigenen, verfassungsrechtlich anders konstruierten Vorschlag vorgelegt. Zentral für diesen war, dass kein Sonderrecht geschaffen werden sollte.

„Die Bundesregierung benennt nachvollziehbare verfassungsrechtliche Risiken. Daraus darf aber nicht die falsche Konsequenz gezogen werden, das Vorhaben zu beerdigen. Die Absage an diesen konkreten Entwurf muss der Beginn der Arbeit an einer verfassungskonformen Regelung sein, nicht ihr Ende. Eine reale Schutzlücke verschwindet nicht dadurch, dass ein erster Gesetzesvorschlag rechtlich nicht überzeugt“, erklärt Elio Adler, Vorsitzender der WerteInitiative.

Der Vorschlag der WerteInitiative stellt deshalb nicht das Existenzrecht Israels als solches, sondern den öffentlichen Frieden in Deutschland in den Mittelpunkt und formuliert den Tatbestand allgemein:

„Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, zur Vernichtung eines Staates aufruft, zu dem die Bundesrepublik Deutschland diplomatische Beziehungen unterhält, oder eine solche Tat billigt.“

Der Gesetzgeber hätte so eine Handhabe gegen öffentliche Aufrufe zur Vernichtung Israels – und anderer Staaten – wenn diese geeignet sind, den öffentlichen Frieden zu stören. Der Vorschlag wurde vom Arbeitskreis Jura der WerteInitiative unter Mitwirkung mehrerer Verfassungs- und Strafrechtler erarbeitet. Die Bundesregierung bekräftigt selbst ihre besondere Verantwortung im Kampf gegen Antisemitismus und für den Schutz jüdischen Lebens. Diesem Bekenntnis muss nun eine ernsthafte gesetzgeberische Prüfung der vorhandenen Alternativen folgen. Das Thema darf nicht mit dem Hinweis auf die verfassungsrechtlichen Schwächen eines einzelnen Entwurfs zu den Akten gelegt werden. Ein verfassungskonformer Vorschlag liegt auf dem Tisch. Jetzt muss darüber gesprochen und gehandelt werden.

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Frank Wohlgemuth
Frank Wohlgemuth
10 Tage vor

„Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören

Mehr Gummi geht nicht.
Die Wirkung derartiger Formulierungen besteht mehr darin Gruppen-Wünsche zu befriedigen, eine Änderung der Rechtssituation im hier gewünschten Sinn träte kaum ein.
Nur zum Vergleich: Ein echter Gotteslästerungsparagraph würde letztlich gegen die Garantie der Religionsfreiheit verstoßen, aber unsere Kirchen waren noch ziemlich mächtig. Deshalb wählte man den Kompromiss mit der Störung des öffentlichen Friedens. Wir haben seitdem also ein Gesetz gegen Gotteslästerung, auf dessen Basis niemand verurteilt wird.

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