Antidiskriminierungsgesetz NRW „Es gibt keine Schutzlücke, sondern nur eine Abkassierlücke“

Ralf Witzel Foto: FDP-Landtagsfraktion NRW Lizenz: Copyright


Die schwarz-grüne Koalition in Nordrhein-Westfalen hat ein Landesantidiskriminierungsgesetz auf den Weg gebracht. Unser Gastautor Ralf Witzel ist Landtagsabgeordneter, stellvertretender Fraktionsvorsitzender und Sprecher für Landespersonal der FDP-Landtagsfraktion. Er hält nichts von diesem Vorhaben.

Im Koalitionsvertrag von CDU und Grünen heißt es auf Seite 122 wörtlich: „Wir werden bestehende Schutzlücken des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) durch ein Landesantidiskriminierungsgesetz schließen und so die Rechte der Betroffenen stärken.“ So gesehen müssen CDU und Grüne eigentlich gar nicht handeln, denn vermeintliche rechtliche Schutzlücken bei Handlungen des Staates gibt es keine. Als Rechtfertigung für den nordrhein-westfälischen Sonderweg gibt es nur eine Abkassierlücke, da Beschwerdeführer mit subjektiv empfundenen oder behaupteten Diskriminierungen bislang kein Geld verdienen können. Damit sind sie in der Tat schlechter gestellt als die sogenannten AGG-Hopper, die mit KI das Internet durchforsten und mit Rügen Geld verdienen.

Gegen jeden Verstand hat die schwarz-grüne Koalition nun ein sogenanntes Landesantidiskriminierungsgesetz (LADG) ins Beratungsverfahren eingebracht, das in der parlamentarischen Anhörung von zahlreichen Sachverständigen auseinandergenommen wurde. Es ist die logische Folge des Gleichbehandlungsgrundsatzes von Artikel 3 GG, dass der Staat mit seinen an Recht und Gesetz gebundenen Beamten verpflichtet ist, alle Bürger gleich und korrekt zu behandeln. Bei denkbar rechtswidrigem Verwaltungshandeln bestehen Staatshaftungsansprüche. Zahlreiche Einzelgesetze des Landes wie das Teilhabe- und Integrationsgesetz (TIntG), das Landesgleichstellungsgesetz (LGG) oder das Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) betonen zusätzlich diesen Diskriminierungsschutz explizit für die Bereiche, bei denen potentielle Risiken der Ungleichbehandlungen liegen.

Abgesehen von der Überflüssigkeit des LADG ist dessen größter Fehler und gleichzeitig schwerste Keule die Beweislastumkehr. Nicht der Beschwerdeführer muss das Vorliegen einer Diskriminierung beweisen, sondern der Beschuldigte seine Unschuld. Genau dies wird in der Praxis oft nicht gelingen. Bei Sachverhalten, die keine objektiven Faktizitäten, sondern die innere Einstellung und Haltung eines Menschen betreffen, ist es naturgemäß für einen Beschuldigten kaum möglich, zu beweisen, etwas nicht gedacht zu haben. Es gilt der Grundsatz: Wer die Beweislast trägt, verliert das Verfahren und löst einen finanziellen Schadensersatzanspruch zugunsten des Beschwerdeführers aus.

Der Kläger hat bloß ein Indiz für eine mögliche Diskriminierung anzugeben. Letztere dürften in der Praxis gerade die sogenannten NGOs mit deren nicht objektiv überprüfbaren Beobachtungen gerne liefern. Folglich erfahren die üblicherweise grün geprägten NGOs im neuen LADG eine Aufwertung. § 9 LADG stellt die Beteiligung von Verbänden beim Rechtsschutz sicher.

Die Vertreter der allermeisten Beamtenorganisationen laufen Sturm gegen das neue Misstrauen, das ihnen das Land Nordrhein-Westfalen als ihr Dienstherr leider entgegenbringt. Es liegt in der Natur das Sache, dass gerade Einsatzkräfte, die hoheitliche Befugnisse haben und auch konfliktäre Maßnahmen durchsetzen müssen, dagegen protestieren, zukünftig entweder auf gebotene Handlungen zu verzichten oder in einer Dokumentationsbürokratie zu ersticken. Nach Einschätzung der Polizei sind die größten Gewinner des LADG die clankriminellen Großfamilien im Ruhrgebiet, die sich zur Vermeidung von Kontrollen dann stets auf Diskriminierungsschutz berufen können. Eine Petition der Polizeigewerkschaft GdP hat wohl auch deshalb in kürzester Zeit bereits rund 35.000 Unterstützer gefunden.

Wenn das nicht alles so schlimm wäre, könnte man fast Gefallen an dieser Kuriosität finden: Als das Land Berlin als erstes ein LADG eingeführt hat, hat Innenminister Herbert Reul (CDU) scharf dagegen protestiert und damit gedroht, keine Amtshilfe mehr durch nordrhein-westfälische Beamte in Berlin zu leisten, bis man diese tatsächlich von dieser Rechtfertigungsbürokratie ausgenommen hat. Nun ist er umgefallen und verteidigt den schwarz-grünen Schabernack.

Die Effizienz behördlichen Handelns dürfte durch das LADG massiv beeinträchtigt werden. Wenn es trotz der lukrativen finanziellen Ansprüche nicht zu der befürchteten Klagewelle kommt, dann aufgrund der Resignation zahlreicher Bediensteter und der damit verbundenen antizipativen Verhaltensanpassung. Bevor ein Lehrer sich über eine angeblich nicht diskriminierungsfreie Schulnote streitet, korrigiert er Fehler des sprachlichen Ausdrucks lieber erst gar nicht und vergibt die gewünschte gute Note besser freiwillig anstatt als Unterlegener auf gerichtliche Weisung hin. Dem Gerechtigkeitsempfinden der leistungsbereiten bürgerlichen Mitte unserer Gesellschaft werden diese Entwicklungen einmal mehr nicht zuträglich sein, wenn diese verständlicherweise den gesunden Menschenverstand in der Politik zunehmend vermisst.

Damit hier nichts falsch verstanden wird: Jeder tatsächliche Diskriminierungsfall ist einer zu viel. Auf Anfrage der FDP-Landtagsfraktion NRW hat die Landesregierung aber einräumen müssen, dass bislang vorgetragene Diskriminierungsvorwürfe ausdrücklich Einzelfälle im Promillebereich und kein Massenphänomen sind, bei denen dann schon heute richtigerweise konsequent gehandelt wird: von Disziplinarmaßnahmen bis zu Dienstentlassungen. Dafür bedarf es allerdings keines neuen LADG. Oder um es mit den Worten eines renommierten Sachverständigen zur schwarz-grünen Gedankenwelt zu sagen, das LADG habe mehr Fehler „als ein Straßenköter Flöhe“. Diese und weitere Bewertungen sind auch nachlesbar im Wortprotokoll der Expertenanhörung auf der Homepage des Landtags (APr 18/1217).

 

 

 

 

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