Der Fall Ballout zeigt, dass sich unser Justizsystem grundlegend ändern muss

Berliner Polizei untersucht den Tatort des Anschlags auf CSD Berlin 2026 Foto: Roy Zuo Lizenz: CC BY-SA 4.0


Abdul Ballout war als fanatischer, militanter Islamist bekannt. Er war wegen Körperverletzung und räuberischer Erpressung nach dem Jugendstrafrecht ermahnt worden. Von unserem Gastautor Volker Eichener.

Ballout ist in den Nahen Osten gereist, um sich vom IS als Terrorist ausbilden zu lassen. Er ist von einem libanesischen Militärgericht wegen Anstiftung zu religiösen und konfessionellen Konflikten verurteilt worden. Das Amtsgericht Berlin-Tiergarten verurteilte ihn wegen Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat. Das alles innerhalb von vier Jahren, abzüglich der in Haft verbrachten Zeiten. Das ist die klare und zielstrebige Karriere eines Nachwuchsterroristen. Aber das Amtsgericht Berlin-Tiergarten setzte ihn auf freien Fuß, was er prompt dazu nutzte, beim Berliner CSD unschuldige Menschen zu töten und schwer zu verletzen.

Ein klarer Fall von Justizversagen. Gabor Steingart, für markante Formulierungen bekannt, nannte die Berliner Gerichtsbarkeit deshalb einen „Saustall“.[1] Lag das Justizversagen, wie Steingart nahelegt, am spezifisch Berliner Klima Justizklima, handelte es sich um menschliches Versagen einzelner Richter und Schöffen oder ist es ein systemisches Problem?

Fangen wir mit dem Grundsätzlichen an. Das Rechtsstaatsprinzip ist ein unverzichtbares Kernelement der Demokratie. Der Kern der Magna Carta Libertatum von 1215 war die Einführung grundlegender Elemente des Rechtsstaatsprinzips. Ohne Rechtsstaat gibt es keine Freiheit. Zum Rechtsstaatsprinzip gehören u.a. folgende Elemente:

  • Unschuldsvermutung. Beschuldigte gelten als unschuldig, bis sie aufgrund einer klaren Beweislage rechtskräftig verurteilt sind. In Diktaturen ist das schon einmal umgekehrt.
  • In dubio pro reo. Im Zweifelsfall wird zugunsten des Angeklagten entschieden.
  • Verhältnismäßigkeit von Schuld und Strafe. Milde Strafen bei minderschweren Taten.
  • Resozialisierung vor Strafe. Anstatt Täter durch Gefängnisaufenthalte weiter zu kriminalisieren, sollen sie mit Erziehungsmaßnahmen zurück in die Gesellschaft geführt werden.
  • Berücksichtigung von mildernden Umständen, Reue und Besserungsbereitschaft.
  • Berücksichtigung der Reife bei Jugendlichen und Heranwachsenden.
  • Grundsatz der Milde im Jugendstrafrecht, weil sich Jugendliche noch auf der Identitätssuche befinden und Freiheitsstrafen häufig das Gegenteil des Erwünschten bewirken.

Das sind alles gute und bewährte Grundsätze (es gehören noch ein paar mehr zum Rechtsstaatsprinzip, aber die sind hier nicht von Belang). Nun werfen wir einen Blick in die Urteilsbegründung des Jugendschöffengerichts am Amtsgericht (AG) Tiergarten, das von einer Inhaftierung von Abdul Ballout abgesehen hat (Az. Ls 16/26 jug):

„Aufgrund seines bisherigen Werdegangs, insbesondere der fehlenden Ausbildung, seines fortwährenden Zusammenlebens mit der Mutter sowie aufgrund des von ihm in der Hauptverhandlung gewonnen Eindrucks, besteht keine Zweifel daran, dass es sich bei ihm um noch einen der Entwicklung befindlichen prägbaren Menschen handelt, bei dem aufholbare Reife- und Entwicklungsrückstände bestehen und der nach seiner Entwicklung einem Jugendlichen gleichsteht.“

Das klingt wie eine typische Formulierung aus dem Jugendstrafrecht, wo ein Heranwachsender, der sich auf eine Rauferei eingelassen hat, aufgrund seiner mangelnden Reife und seiner Prägbarkeit mit Milde behandelt wird. Ferner wird die Haftstrafe zur Vorbewährung ausgesetzt, weil der Täter ja bereits sechs Monate Untersuchungshaft und drei Monate Haft im Libanon „erlitten“ hat. Damit war er nach Meinung des Gerichts bereits genug bestraft.

Weil er „aufgrund der dilettantischen Planung seines Vorhabens von einer konkreten Gefährdung der geschützten Rechtsgüter weit entfernt war“, müsse man den Täter auch nicht inhaftieren. Mit einem Wort: so trottelig, dass er harmlos ist.

Schließlich heißt es in der Urteilsbegründung, der Täter habe erklärt, „er distanziere sich von extremistischem Gedankengut und Gewalt“, er sei tiefgläubig und begreife „seinen Glauben als zuverlässige Stütze in seinem Leben“ und er strebe eine Ausbildung als Mechatroniker an. Der Jugendliche, der ein Fahrrad geklaut hat, zeigt Reue und erklärt, fortan ein anständiger Mensch werden zu wollen.

Die Urteilsbegründung des Jugendschöffengerichts wimmelt von Reflexen und Schablonen aus Hunderten von Jugendstrafverfahren gegen Kleinkriminelle. Es ist normal, dass pubertäre Jugendliche Straftaten begehen, aber es ist nicht normal, dass sie dabei erwischt und verurteilt werden, hieß es einmal in einem periodischen Sicherheitsbericht der Bundesregierung. Die Folge aus dieser Erkenntnis: Erwischte straffällige Jugendliche mit Milde behandeln, nachdrücklich ermahnen und ihnen vielleicht einen Resozialisierungshelfer an die Seite stellen. Das ist alles gut und richtig. Das Rachemotiv ist eines demokratischen Staats unwürdig und es macht eine Gesellschaft auch nicht sicherer, sondern unsicherer, weil die Jugendlichen im Knast erst so richtig lernen, wie es abgeht.

Aber drei Dinge hat das Berliner Gericht aus lauter Routine nicht erkannt bzw. vollkommen falsch eingeschätzt:

  1. Die kriminelle Energie. Der Täter hat einfach erklärt, er distanziere sich vom Extremismus und das haben die Richter ihm geglaubt. „Distanziere dich“ steht in jedem Terroristenhandbuch und jeder Verteidiger rät das seinem Mandanten. Dass die Richter und Schöffen Ballout das abgenommen haben, ist an Naivität nicht zu überbieten.
  2. Die Gefährlichkeit. Weil er seinen Anschlag dilettantisch geplant habe, sei er ungefährlich, haben die Richter geglaubt. Sorry, wer zum IS in den Nahen Osten reist, um sich mit Waffen ausbilden zu lassen, ist nicht ungefährlich. Und wir haben leidvoll erfahren müssen, dass sich schon mit einfachsten Mitteln – einem Küchenmesser, einem Auto, einer Flasche Benzin – großes Leid anrichten lässt.
  3. Den politisch-ideologischen Hintergrund. Wenn Amtsgerichte jugendliche Gewalttäter verurteilen, war die Tat häufig auf einen Affekt, überschießende Hormone oder Nicht-Bedenken der Folgen zurückzuführen, so dass man auf Reife, Einsicht und Besserung hoffen kann. Wer aus einem politisch-ideologischen Hintergrund gewalttätig wird, handelt aus einer viel stabileren Motivation heraus, planvoll und kaltblütig. Der militante Islamismus ist ein geschlossenes, gegen Hinterfragung und rationale Argumente immunisiertes System, das in unzähligen, leicht zugänglichen Schriften ausgearbeitet ist, Staatsdoktrin des Iran und Programm zahlreicher islamistischer Terrororganisationen ist, wie Hamas, Hisbollah, Muslimbruderschaft oder Islamischer Staat.

Das Hauptproblem ist die politisch-ideologische Motivation, auf die das deutsche Justizsystem immer noch nicht vorbereitet ist. Und das gilt für jede Art von politisch motivierter Gewalt – islamistisch, antisemitisch, queerfeindlich, russlandfreundlich, linksextrem und rechtsextrem.

Das Bundeskriminalamt[2] hat im Jahr 2025 in Deutschland 85.837 politisch motivierte Straftaten gezählt – mehr als doppelt so viele wie im Jahr 2018 und es werden jedes Jahr mehr. Exakt die Hälfte dieser Straftaten werden aus einem rechtsextremen Hintergrund verübt, 16 % aus einer linksextremen Motivation, 8 % aufgrund einer ausländischen (meist russischen) Ideologie und nur 2 % aus einer religiösen (meist islamistischen) Ideologie. 24 % konnten nicht klar zugeordnet werden.

Sorgen macht insbesondere die große Masse der rechten Gewalttaten, die sich auch gegen Mandatsträger richtet. Hitlers Aufstieg wurde wesentlich dadurch bewirkt, dass er mit seinen drei Schlägertruppen – SA, SS und Leibstandarte Adolf Hitler – Gewalt gegen politische Gegner ausübte und die Bevölkerung und Mandatsträger einschüchterte. Das Ermächtigungsgesetz konnte er durchbringen, weil SA und SS im Reichstag aufmarschiert waren und Abgeordnete bürgerlicher Parteien mit ihren Familien bedrohten. Das zeigt, dass Drohung und Einschüchterung bereits ausreichen, um die Demokratie zu gefährden. Wir wissen auch aus geleakten Chats, dass sich AfD-Funktionäre der bewährten nationalsozialistischen Strategien wieder bedienen wollen (VG Magdeburg, Urteil vom 28.01.2020 – 15 A 6/19). Und dazu gehört auch die Ausübung politischer Gewalt.

Politische Gewalt kann mehrere Funktionen erfüllen. Sie verschafft denjenigen, die sich ausüben, euphorische Gefühle der Überlegenheit. Die Demonstration von Stärke motiviert die eigene Anhängerschaft. Sie schüchtert politische Gegner ein. Wir wissen schon von demokratischen Politikern und Politikerinnen, die keine Mandate mehr annehmen wollen, aus Angst, Gewaltopfer zu werden. Gewalt provoziert auch die Gegner (insbesondere die Antifa), Gegengewalt auszuüben, was man sich schon jetzt propagandistisch zunutze macht.

Die Demokratie darf sich so etwas nicht gefallen lassen. Die Ausübung von Gewalt muss wieder ein absolutes Tabu werden. Wenn es in Sonntagsreden so oft heißt, die Demokratie müsse wehrhaft werden, dann heißt das insbesondere: wehrhaft gegen politische Gewalt. Aber solange unser Justizsystem politische Gewalt wie eine Kneipenschlägerei behandelt, bietet man der Gewalt Räume zu wachsen. Und diese Räume werden systematisch ausgenutzt. Politische Gewalt ist selten ein Phänomen von Einzeltätern. In der Regel ist sie organisiert. Dazu gehört, Minderjährige einzusetzen, die mit milderen Strafen rechnen können, immer wieder neue Ersttäter, denen Gelegenheit zu Bewährung gegeben wird, und Personen mit geringer persönlicher Reife.

Der Fall Ballout hat gezeigt, dass das zuständige Jugendschöffengericht mit dieser Art von Gewalt vollkommen überfordert war, wenn der Täter behandelt wurde wie ein Heranwachsender mit mangelnder persönlicher Reife, dem man die in der Hauptverhandlung deklarierte Besserungsabsicht mit nicht zu überbietender Naivität abgenommen hat. Um der stetig anwachsenden politischen Gewalt zu begegnen, sind systemische Änderungen notwendig:

  • Politisch oder ideologisch motivierte Gewalt muss grundsätzlich anders bewertet werden als die übrigen Formen von Gewalt. Bei politischer Gewalt ist grundsätzlich von zeitstabiler Motivation, Kaltblütigkeit, fehlender Einsicht und Reue sowie Vorbereitung und Planung auszugehen.
  • Deshalb ist bei politischer Gewalt grundsätzlich von strafmildernden Umständen wie mangelnder Reife, schwerer Kindheit, persönlichen Problemen, erlittenem Unbill oder Ersttäterschaft abzusehen.
  • Bei der Strafbemessung muss es einerseits um Abschreckung gehen, andererseits aber darum, die Täter aus dem Verkehr zu ziehen und die Gesellschaft vor weiteren Gewalttaten zu schützen. Wir brauchen ein grundlegend anderes Verhältnis zwischen Täterschutz und Opferschutz.
  • Wir brauchen ein verbessertes strafrechtliches Instrumentarium, um bereits Gefährder aus dem Verkehr zu ziehen. Wir können nicht immer warten, bis ein erkannter und identifizierter Gefährder unschuldige Menschen tötet. Wenn wir nicht über die Kapazitäten verfügen, die derzeit 518 registrierten Gefährder rund um die Uhr zu überwachen, dann müssen wir zumindest dafür sorgen, dass, wie es der Bundeskanzler formulierte, „ein Mann, der so eingestuft ist, sich am Samstagabend unbehelligt in die Nähe des Christopher Street Days begeben konnte“.
  • Da Amtsgerichte und erst recht Jugendschöffengerichte, wie der Fall Ballout gezeigt hat, mit politisch motivierten Straftätern überfordert sind, benötigen wir spezielle Kammern für politische Straftaten – mit besonders ausgebildeten und sensibilisierten Richtern und Schöffen.

Die drastische Formulierung von Gabor Steingart vernebelt den Blick, weil sie nahelegt, dass es sich um ein individuelles Versagen der zuständigen Richter und Schöffen oder um ein Versagen der Gerichtsbarkeit in der Bundeshauptstadt gehandelt habe. Das Problem liegt tiefer. Es handelt sich um ein systemisches Versagen unseres gesamten Rechtssystems – vom Strafgesetzbuch bis hin zur Gerichtsbarkeit –, das sich noch nicht auf das stetig und rasant wachsende Problem der politischen Gewalt eingestellt hat. Das muss schleunigst geändert werden, wenn wir unsere Demokratie retten wollen. Symbolische Maßnahmen wie Messerverbote oder Barrieren vor Weihnachtsmärkten reichen nicht. Und das namhafte Juristinnen und Juristen aufgrund des „Einzelfalls“ Ballout keinen Reformbedarf des Justizsystems erkennen mögen[3], bestätigt, dass viele Expertinnen und Experten so sehr in ihren Routinen gefangen sind, dass sie immer noch nicht erkennen, was die Glocke geschlagen hat. Es geht um nicht weniger als unsere Demokratie und unsere Freiheit.

Der Text enthält Auszüge aus dem Buch „Demokratie. Porträt einer Staatsform der Freiheit und Gleichheit“, Marix-Verlag 2023, von Volker Eichener.

 

[1]    https://www.thepioneer.de/originals/thepioneer-briefing-business-class-edition/briefings/taeter-vom-christopher-street-day-justizversagen-mit-ansage.

[2]    https://www.bka.de/DE/UnsereAufgaben/Deliktsbereiche/PMK/PMKZahlen/PMKZahlen_node.html#doc272486bodyText2.

[3]    https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/anschlag-csd-berlin-abdul-ballouts-gefaehrder-jugendstrafrecht.

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paule t.
paule t.
10 Tage vor

Herr Eichener, warum haben Sie bloß das Gericht nicht vorher gewarnt? Oder gehören Sie etwa zu den Leuten, die hinterher alles schon vorher gewusst haben?

Und schön, dass Sie die rechtsstaatlichen Grundsätze, die Sie am Ende über Bord werfen, vorher so schon aufzählen können.

Wolfram Obermanns
Wolfram Obermanns
10 Tage vor

Man nenne mich naiv, aber ich dachte bei einem Urteil würde in hohem Maße Individualrecht zum Tragen kommen.
„Die Urteilsbegründung des Jugendschöffengerichts wimmelt von Reflexen und Schablonen aus Hunderten von Jugendstrafverfahren gegen Kleinkriminelle.“ Das klingt für mich nun aber schwer nach Schablone.
Im konkreten Fall nach einer Schablone, die ziemlich offensichtlich unpassend war. Vielleicht brauchen wir doch kein neues Recht, aber vielleicht Richter und Schöffen, die bereit sind ein Urteil zu fällen, daß nicht durch paste and copy zusammengedengelt wird und weniger halalsozialistisch daher kommt.
Auch der Massenmörder vom Breitscheitplatz hatte für seine Chance dem Gelsenkirchener Verwaltungsgericht und dem dort vorherschenden Geist zu danken.
Bei den Terrorschlägen der Vergangenheit sollte man, statt dauernd systemische Defizite, für die niemand etwas kann, herbeizuziehen, mal nach der ihre Hände in Unschuld waschende Unterstützerszene fragen. 1924 gab es solche Unterstützer in Deutschland schon einmal und auch diese Unterstützer damals träumten nicht unbedingt von dem was ab 1933 dann tatsächlich begann.

Arnold Voss
Mitglied
10 Tage vor

@ paule t.

Ich glaube, dass es dem betroffenen Richter und den Schöffen im Angesicht der Folgen ihres Urteils im Moment nicht sonderlich gut geht. Ja, dass alle aus ihrer heutigen Sicht vielleicht froh gewesen wären, wenn sie Jemand mit guten Gründen gewarnt hätte. Im übrigen wäre bei einem härteren Urteil kein einziger rechtsstaalicher Grundsatz über Bord geworfen worden.

Zuletzt bearbeitet am 10 Tage vor von Arnold Voss
Frank Wohlgemuth
Frank Wohlgemuth
9 Tage vor

„Wir brauchen ein verbessertes strafrechtliches Instrumentarium, um bereits Gefährder aus dem Verkehr zu ziehen.“

Hatten Sie nicht vorher ein Loblied auf den Rechtsstaat gesungen? Die Gefährdung hat bis zum Übergang zur Tat, den kleinen Nachteil, kein strafbarer Tatbestand zu sein, alles, worin sie sich ausdrückt, ist die Gesinnung. Den Status Gefährder bekommt man weniger durch Taten als durch die Meinung einer Behörde zur Person. Der Bereich, in dem die Meinung einer Behörde reicht, um jemanden aus dem Verkehr zu ziehen, ist ziemlich eng begrenzt – es ist die Psychiatrie, in der normalen Rechtsprechung geht das nur mit schuldig gesprochenen Mehrfachtätern.

Ich persönlich hätte nichts dagegen, religiöse Fundamentalisten mit Gewaltphantasien als gemeíngefährliche Gestörte aus dem Verkehr zu ziehen und zu therapieren, aber man sollte mit ihren Predigern anfangen. Man sollte in diesem Zusammenhang nicht nur an Muslime denken – die Amis haben diesbezüglich erheblich mehr Schwierigkeiten mit Christen, auch wenn die keine Autos dazu benutzen – das wäre ja unamerikanisch.

Abgesehen davon, dass die Rechtsprechung in diesem speziellen Fall offensichtlich Bockmist gemacht hat, hat das Primat der Pädagogik übrigens wenig mit Naivität zu tun – es ergibt sich aus einem internationalen Vergleich über die Rückfälligkeit der Eingesperrten und die damit verbundenen Kosten. Die Skandinavier fahren in jeder Hinsicht sehr günstig damit.

Was mir bei der ganzen Diskussion überhaupt auffällt, ist die geistige Schlichtheit, diese Diskussion nur über die Kinder zu führen, die bereits im Brunnen sind. Egal, was mir anstellen, um die „Anderen“ draußen zu halten: Wir als Menschheit haben diesen Globus mit seinen Gesellschaften so in die Enge getrieben, dass dass auch wir Europäer uns auf andauernde Wanderbewegungen von Menschen unterschiedlicher Kultur einstellen müssen. Selbst, wenn wir uns einbilden, dass wir die kulturell Höchsten seien, müssen wir uns eingestehen, dass wir gerade rechtsextremistischen (und primitiv-christlichen) Abschaum großziehen. Wenn wir hier weiterhin einigermaßen friedlich zusammenleben wollen, sollten wir uns eingestehen, dass das mit der häuslichen Sozialisierung schon länger nicht mehr klappt, und dass Schulen nicht nur Bildungseinrichtungen sind, sondern auch Sozialisierung leisten müssen. Wir brauchen also mehr und andere Lehrer und sollten – auch wenn der konfessionelle Religionsunterricht schon weitgehend geregelt ist, auf einer Pflicht-Religionskunde und Ethik für alle bestehen, die den Rattenfängern, egal ob den persönlichen oder denen aus dem Internet, die Arbeit erschwert.
Auch, wenn das unsere Kirchen nicht erfreuen wird.

Wolfram Obermanns
Wolfram Obermanns
7 Tage vor

Zu meinem Kommentar weiter oben:
Ich muß einige meiner Thesen zurücknehmen. Heute findet man eiinge Details zu dem Urteilsspruch des Jugendschöffengerichts in der FAZ:
https://www.faz.net/aktuell/politik/inland/was-dobrindt-gegen-gefaehrder-plant-reicht-vielen-jungen-in-der-fraktion-nicht-201069627.html
Aus nicht ausgeführten Gründen, waren dem Gericht wesentliche Details zum Delinquenten nicht bekannt. Das Gericht urteilte nach Aktenlage über einen verpeilten Schüler, nicht über ein IS-Mitglied, nicht über jemanden, der als Top-Gefährder galt, nicht als jemand, der gegen Bewährungsauflagen verstoßen hatte.
Entweder hat hier ein endbescheuerter Datenschutz zugeschlagen oder bei der Zuarbeit für das Gericht ist es zu sträflichen Unterlassungen gekommen
Für ersteres wären Parlamente zuständig, für das zweite interne dienstrechtliche Ermittlungen.

Volker Eichener
Gast
Volker Eichener
5 Tage vor

Vielen Dank für die Kommentare. Ich hatte inzwischen Gelegenheit, mit einem erfahrenen Richter zu sprechen, der inzwischen in leitender Stellung in einem Landesjustizministerium tätig ist. Er sagte, das Jugendschöffengericht habe alles richtig gemacht und sei den Vorgaben der Gesetze und der höchstrichterlichen Rechtsprechung gefolgt. Das bestätigt meine These, dass es sich um ein Systemversagen und nicht um ein individuelles Versagen gehandelt hat. Der Ministerialbeamte fügte hinzu, man könne nicht die Gerichte schelten, wenn etwas derartig schiefgeht, sondern man müsse die Gesetze ändern, die die Gerichte anwenden müssen.

Der Rechtsstaat wird nicht eingeschränkt, wenn man politische Gewalt anders behandelt als Straftaten, die aus dem Affekt heraus begangen werden. Es ist nichts Neues, dass kaltblütiger, geplanter Mord strafrechtlich anders bewertet wird als ein Totschlag aus dem Affekt heraus.

paule t.
paule t.
5 Tage vor

Es ist nichts Neues, dass kaltblütiger, geplanter Mord strafrechtlich anders bewertet wird als ein Totschlag aus dem Affekt heraus.

Richtig, das ist überhaupt nichts Neues.
Schlussfolgerung: Damit kaltblütiger, geplanter Mord strafrechtlich anders bewertet wird als ein Totschlag aus dem Affekt heraus, brauchen wir auch weder Gesetzesänderungen noch Änderungen der juristischen Praxis – denn genau das ist ja schon der Fall.

Wer jetzt nach großen Veränderungen ruft, folgt einem emotionalen und/oder populistischen (d.h. die Emotionen des Publikums ausnutzenden) Impuls der Art: „Das ist schlimm, da muss man was machen“, den es nach jedem besonders aufsehenerregenden Verbrechen gibt.

Dieser Impuls mag manchmal gerechtfertigt sein – manchmal gibt es tatsächlich Schutzlücken, die sich in rechtsstaatskonformer Weise schließen lassen. Das wäre z.B. der Fall, wenn ein zu mildes Urteil einfach darauf beruhen würde, dass dem Gericht relevante Informationen nicht zur Verfügung standen, und man als Konsequenz den Informationsfluss zwischen Behörden und Gerichten verbessert (s. Kommentar von Wolfram Obermanns).

Diesem Impuls aber immer zu folgen, würde über längere oder kürzere aber die Abschaffung des liberalen Rechtsstaats bedeuten: Denn jede Grenze, die der Rechtsstaat der Strafverfolgung und der präventiven Arbeit der Sicherheitsbehörden setzt, bedeutet systematisch gleichermaßen eine Schutzlücke – sei es die Unschuldsvermutung, die Grundrechte mit Achtung des Privatbereichs in der Kommunikation und der Wohnung, die Berücksichtigung strafmildernder Umstände, der Vorrang der Resozialisierung und Erziehung besonders bei Jugendlichen etc. pp.

Es wird immer Verbrechen geben, die man vielleicht hätte verhindern können, wenn die Polizei einfach die gesamte Kommunikation üaller Einwohner überwachen dürfte, wenn die Polizei Wohnungen jederzeit grundlos durchsuchen dürfte, wenn alle Straftäter für immer weggesperrt würden, wenn auch Gefährder (d.h. Leute, die eben nur verdächtigt werden, dass sie in Zukunft Straftaten begehen könnten) einfach aus dem Verkehr gezogen werden könnten, wenn man Verdächtige auch bei begrenzter Beweislage verurteilen könnte, usw.usw. Ist bei uns aber nicht der Fall, weil dabei auch zahllose Unschuldige zu Leidtragenden dieser Sicherheitspolitik werden würden.

(Oder in der Sprache der Statistik ausgedrückt: Das würde zwar die Zahl der falsch negativen Beurteilungen verringern – d.h. weniger Menschen werden fälschlich für ungefährlich gehalten, so dass es zu Verbrechen kommen kann -, gleichzeitig aber die Zahl der falsch positiven Beurteilungen massiv steigern – Verfolgung Unschuldiger -, sodass die unerwünschten Folgen die erwünschten überwiegen würden.)

Oder wieder normal ausgedrückt: Ein liberaler Rechtsstaat muss es als Preis der Rechte seiner Einwohner in Kauf nehmen, dass Verbrechen geschehen können.

Der Rechtsstaat wird nicht eingeschränkt, wenn man politische Gewalt anders behandelt als Straftaten, die aus dem Affekt heraus begangen werden.

Zunächst ist das eine logisch sinnlose Gegenüberstellung (die sich sinngemäß auch schon im Ursprungstext findet). „Aus dem Affekt“ steht logisch nicht im Gegensatz zu „politisch“. (Die sinnvollen Gegenüberstellungen wären vielmerh „politisch vs. nicht politisch motiviert“ und „im Affekt vs. mit Vorbedacht“).

Warum sollte eine politisch motivierte Gewalttat nicht auch aus dem Affekt heraus begangen werden können? Wenn jemand mit Gewaltneigung und einer politisch begründeten Abneigung gegen eine bestimmte Gruppe (um es völlig neutral auszudrücken und absichtlich nicht mit konkreter Nennung von Gruppen zu füllen) einem Angehörigen dieser Gruppe begegnet und bei einem Konflikt gewalttätig wird, den er bei anderen Leuten anders lösen würde, ist das doch wohl beides: im Affekt und politisch motiviert.

Den Unterschied zwischen einer Straftat im Affekt und einer geplanten Straftat bei politisch motivierten Straftaten prinzipiell zu ignorieren, würde also einen zentralen Aspekt der Strafzumessung des Rechtsstaats ausschalten.

Ebenso ist es mit anderen ihrer Forderungen. Mildernde Umstände sind mildernde Umstände – das bei bestimmten Motiven grundsätzlich auszuschließen, wäre nicht rechtsstaatlich.
„Gefährder aus dem Verkehr zu ziehen“ würde schlicht die Abschaffung der Unschuldsvermutung bedeuten.
Spezielle politische Strafkammern einzurichten, ist rechtsstaatlich sowieso bedenklich.

Das einzige, wo Sie m.E. Recht haben, ist: Man kann eine politische Motivation (wenn es sich um eine Motivation handelt, bei der andere Menschen als geringerwerig betrachtet werden) als strafverschärfend betrachten. Das ist aber m.E. bei den Grundsätzen der Strafzumessung in StGB §46 Abs. 2 m.E. auch schon gegeben.

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