Hakenkreuz = Davidstern: Keine Hetze, sagt das OLG Zweibrücken. Und weiß nicht, gegen wen nicht gehetzt werde: Israel? Israelis? Israeliten? Oder doch die Juden?

Schlossplatz Zweibrücken, Oberlandesgericht by Immanuel Giel cc 4.0

Ein Hakenkreuz, „untrennbar verknüpft“ mit dem Davidstern und „inhaltlich mit diesem gleichgesetzt“? Die NS-Tyrannei mit der israelischen Demokratie? Das sei eine „kritische Verwendung“ des NS-Symbols, hat das OLG Zweibrücken kürzlich entschieden, es falle unter die Meinungsfreiheit, schließlich hetze es nicht. Gegen wen nicht? Das wissen die Oberlandesrichter nicht so genau.

Manchmal ist es ein Buchstabe, der entscheidet. Darüber, ob man, auch wenn man kein Jurist ist, ein Urteil versteht, das ein Oberlandesgericht gesprochen hat. In diesem Fall das Pfälzische in Zweibrücken, der Fall:

Drei Wochen nach 10/7, dem größten Massaker an Juden seit dem Ende der NS-Barbarei, hatte eine Frau einen Post auf Social Media abgesetzt, in dem, so die Beschreibung des OLG, „Handlungen des Staates Israel mit den Handlungen der Nationalsozialisten in tabellarischer Ansicht gegenübergestellt werden“. Hashtag „FREEPALESTINE“, oben drüber „eine halbe Hakenkreuzfahne in Kombination mit der halben Fahne Israels“. Der „inhaltliche“ Vergleich: hier „’Nazis’“, dort „’Israel’“, hier „’arische’“, dort „’jüdische Überlegenheit’“, hier ‚“millionenfache Vertreibung’“, dort ebenfalls, hier „’Ghettos & Camps’“, dort „’Ghettos & Camps’“, hier „’Gas Chambers’“, dort „’Carpet Bombing’“. Im Januar 2024 der nächste Post der Dame, ein „Bildbeitrag“, Gaza eingemauert und von „mutmaßlichen Soldaten“ beschossen, auf der Mauer ein Davidstern, in dessen Mitte ein Hakenkreuz. Die Frau war im Mai 2025 wegen des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen zu einer Geldstraße verurteilt worden, sie hatte Revision eingelegt. Und?

Das OLG gab ihr Recht.

Es hat keinen größeren Aufschrei bewirkt, das Urteil. Wieder sind es vor allem jüdische Stimmen  –  hier und hier und hier  – , die fragen, wann denn die Denunziation von Demokratie in Volksverhetzung umschlage und die Verhätschelung von Terror in Gewalt, gerichtet gegen Juden, die nebenan wohnen.

Die Argumentation des OLG: Zwar habe die Dame in ihrem Post die Hakenkreuz-Fahne verwendet, aber ohne „Werbewirkung“, vielmehr in „kritischer“ Absicht, die sei „eindeutig und offenkundig“. Dann die Frage, auf wen die Hakenkreuz-Attacke ziele, ob es sich womöglich um Volksverhetzung nach § 130 StGB handele. Volksverhetzung ist, wenn der öffentliche Frieden gestört wird dadurch, dass „Teile der Bevölkerung“ verleumdet oder zu Hass und Gewalt gegen sie aufgestachelt wird. „Teile der Bevölkerung“ wiederum sind laut Gesetz durch „nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft“ bestimmt. Dieses „Tatbestandsmerkmal“, sagt das OLG, sei hier nicht gegeben, Begründung:

„Der vorliegende Post soll offensichtlich Kritik am Staat Israel sowie dessen militärischem Vorgehen üben und richtet sich nicht an die Bevölkerungsgruppe der Israeliten oder der Juden.“

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Ein irritierender Satz. Aus zwei Gründen, erstens: Wenn sich Kritik am Staat Israel nicht an die hiesigen Juden richtet, wie das OLG schreibt, könnte sie sich dennoch gegen sie richten. Und wenn diese Kritik so exzessiv in die Tasten greift, wie es die Dame in ihrem Post getan hat, könnte es ähnlich exzessiv werden, wenn es darum geht, die Mittel zu wählen, die sich gegen hiesige Juden richten: Wenn tatsächlich Gaskammern in Gaza betrieben würden, wäre dann nicht jedes Mittel recht, den Betrieb zu unterbrechen?

Als im Sommer 2014 fünf Brandsätze auf die Synagoge in Wuppertal geflogen waren, gaben die Täter an, sie hätten nicht aus antisemitischen Motiven heraus gehandelt, sondern hätten „Aufmerksamkeit auf den israelisch-palästinensischen Konflikt“ lenken wollen. Was das Wuppertaler Landgericht (LG) in 2016 als deren „Anliegen“ akzeptiert hat: Es sei „keineswegs fernliegend“, eine naheliegende Synagoge „als Zeichen jüdischen Lebens“ zum Tatobjekt zu wählen, heißt es in der Urteilsbegründung, um ein „Anliegen deutlich zu machen“, das sich 3000 km entfernt ereignet. Die Wahl der Synagoge nebenan erfolge, so das Gericht, nicht zuletzt „mangels eines anderen dem Staat Israel in der Tatnacht eindeutig zuzuordnenden Tatobjekts“.

Für das LG Wuppertal war die Tatsache, eine solche Wahl getroffen zu haben, kein Beleg für eine antisemitische Gesinnung. Für diese Wertung hat es viel Kritik gesetzt und das zurecht: „Wer in Deutschland versucht, eine Synagoge in Brand zu setzen, ist kein Antisemit, sondern ein Israelkritiker, der mit seiner Kritik zu weit gegangen ist“, schrieb Stefan Laurin in der Jüdischen Allgemeinen.

Was die Wuppertaler Richter allerdings gerichtsfest gemacht haben, ist das, was das Zweibrücker Gericht jetzt unter den Richtertisch fallen lässt: dass es eben „keineswegs fernliegend“ sei, die naheliegende Synagoge als eine Botschaft, eine Message des Staates Israel zu nehmen und die jüdischen Nachbarn als dessen Repräsentanten. Und dies gerade dann, wenn ein anderes „Tatobjekt“ nicht erreichbar sei für Brandbomben. Und auch, wenn eigentlich allen klar sei, dass die hier lebende jüdische Bevölkerung „nichts mit der Politik der israelischen Regierung (…) zu tun hat“.

Anders als es die Wuppertaler Richter vor zehn Jahren getan haben, wäre heute nicht zu erklären, warum  –  im unmittelbaren Gefolge des Hamas-Terrors von 10/7  –  der Judenhass weltweit explodiert.

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Noch irritierender allerdings, dass das OLG Zweibrücken erklärt, die exzessiven Posts der Dame richteten sich nicht an die „Bevölkerungsgruppe der Israeliten“.

Wer soll das sein, die Israeliten?

Drei Möglichkeiten, die erste: Mit Israeliten meint das OLG Israelis. Ein Fehler beim Diktat? Im Singular ist es ein Buchstabe, der den Unterschied macht, im Plural sind es drei, und richtig gewesen wäre, falls das OLG Israelis gemeint haben sollte: „israelische Staatsbürger, die in Deutschland leben“. Da ist mehr als ein Buchstabe in den Text gerutscht: Israeli hätte eine klar abgegrenzte Gruppe benannt, zu der zählt, wer eine israelische Staatsangehörigkeit besitzt. Einen israelitischen Pass hat niemand, eine gemeinsame nationale Herkunft  –  eines der Kriterien des § 130 StGB  –  ist für Israeliten nirgends belegt. Falls das OLG dennoch meint, mit Israeliten seien Israelis gemeint, dann weiß das OLG nicht, wen es meint, der nicht gemeint sei von den Attacken. Vielleicht eine Gruppe in der Bevölkerung, die  –  nächstes Kriterium des § 130 StGB  –  durch eine „religiöse Herkunft“ bestimmt ist? Das die …

… zweite Möglichkeit: Mit Israeliten meint das OLG die Angehörigen des biblischen Volkes Israel. So die in den historischen und theologischen Wissenschaften übliche Verwendung des Begriffs. Nur: Welchen Sinn hätte es, eine antike Gruppe als Teil der bundesdeutschen Bevölkerung einzuführen  –  außer man spielte, und das sei dem OLG nicht unterstellt, auf den Subtext an, den dieses Israelit beiliefert: dass Israel vergangen sei und verworfen, vernichtet und untergegangen, dass es  –  so die bis ins 20 Jh betriebene Substitutionslehre in der christlichen Theologie  –   aus sei und vorbei mit dem jüdischen Teil der Bevölkerung, weil deren Religion alt sei und starr und tot.

Das die Beiladung im Begriff: Israel lässt sich von der Landkarte wischen.

In der heutigen christlichen Theologie wird  –  keineswegs unumstritten  –  sehr viel mehr die Kontinuität betont, die theologische Identität Israels, die „bleibende Erwählung der Juden. Sollte das OLG dies gemeint haben, spräche es von einer heutigen Bevölkerungsgruppe wie Paulus vor 2000 Jahren –  Israeliten sind griechisch Israēlītai (Ἰσραηλῖται), im Singular Israēlitēs (Ἰσραηλίτης)  –  oder aber, vollends sinnfrei, von der „Bevölkerungsgruppe der Juden oder der Juden“. Die beide nicht attackiert worden seien von den Hass-Attacken, weder die Juden noch die Juden …

Pfälzer Wald Am Wachtfelsen Nähe Dahn by Friedrich Haag cc 4.0
„In der Begriffsgeschichte verirrt“: Pfälzer Wald by Friedrich Haag cc 4.0

Offensichtlich, dass die religiöse Bestimmung so wenig wie eine nationale klären könnte, wer heute die Israeliten seien, von denen das OLG spricht. Dann vielleicht eine „rassische“ oder „ethnische“ Begriffsfüllung, wie es § 130 StGb verlangt? Dies die …

… dritte Möglichkeit: Das OLG greift eine Bezeichnung für Juden in Deutschland auf, die mit der Aufklärung aufgekommen ist. Das Wort Jude sei ein „sehr verächtlich gewordener Name“, notierte 1811 der preußische Staatsrat Johann August Sack, rechte Hand von Staatskanzler Hardenberg. Und schlug vor, im geplanten Emanzipationsedikt  –  1812 sicherte es Juden die rechtliche Gleichstellung  –  die Bezeichnung Jude „ganz aufzuheben“ und stattdessen von „Israeliten oder Mosaischen Glaubensgenossen“ zu sprechen. Dazu kam es nicht, dennoch wurden die neuen Bezeichnungen amtlich und, wichtiger, wurde das bibel-affine Israelit zur Selbstbezeichnung derer, die auf staatsbürgerliche Gleichberechtigung drängten. Ein Emanzipationsbegriff. So etwa hieß das Central-Organ für das orthodoxe Judentum  –  und das ist nur ein Beispiel von vielen  –  ab 1860 Der Israelit. Und hieß so bis 1938, da dann von den Nazis verboten, für die es bekanntlich nur „Rassejuden“ gab: Israelit, der emanzipative Begriff, wurde amtlich getilgt. Als Selbstbezeichnung hat er vor allem im südlichen Raum überdauert, wohl am bekanntesten hier die Israelitische Kultusgemeinde München. Der Zentralrat der Juden aber  –  der Name wurde im Juli 1950 beschlossen  –  ist der Zentralrat der Juden in Deutschland. Dem Land, das eben noch deren Vernichtung betrieben hatte. Die neue Bezeichnung Juden in Deutschland, sagt der Historiker Michael Brenner, signalisiere „den Bruch mit dem Selbstverständnis deutscher Juden eines früheren Zeitalters“.

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1986 hat Salomon Korn, langjähriger Vize-Präsident des Zentralrats, einen Satz geprägt, diesen: „Wer ein Haus baut, will bleiben, und wer bleiben will, erhofft sich Sicherheit.“ Vierzig Jahre später betreibt das Zweibrücker OLG eine Tatbestandsanalyse nach § 130 StGB, es will klären, gegen welche Bevölkerungsgruppe sich der bleibende Hass auf Israel richtet. Und an eben diesem Punkt, dem entscheidenden, erscheinen „Israeliten“. Und die seien mit Israel-Hass nicht gemeint.

Nur ein semantischer Lapsus? Mag sein. Ein freudscher? Möglich. Belanglos? Nein. Mit einem einzigen Wort haben die pfälzischen Richter eine 2000-jährige Begriffsgeschichte aufgerufen. Und sich heillos in ihr verirrt.

 

In der App öffnen Autorenseite: Thomas Wessel
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