Die AfD ist verfassungswidrig und könnte verboten werden

Der AfD-Politiker Norbert Emmerich (links) wurde im Dezember 2025 zum stellvertretenden Bürgermeister von Gelsenkirchen gewählt. Neben ihm: Oberbürgermeisterin Andrea Henze (SPD). | Foto: Stadt Gelsenkirchen – Leander Bröcker

Die Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF) kommt in einem von ihr beauftragten Rechtsgutachten zu dem Ergebnis, dass die AfD nach ihrer Einschätzung die Voraussetzungen für ein Parteiverbot gemäß Artikel 21 Absatz 2 des Grundgesetzes erfüllt. Die Gutachter argumentieren, dass die Partei nicht nur einzelne verfassungswidrige Positionen vertrete, sondern insgesamt auf Ziele hinarbeite, die mit den grundlegenden Prinzipien der freiheitlich-demokratischen Grundordnung unvereinbar seien.

Als zentralen Punkt nennen die Autoren des Gutachtens einen Verstoß gegen die Menschenwürdegarantie des Grundgesetzes. Ihrer Analyse zufolge vertritt die AfD ein ethnisch-kulturelles Verständnis des deutschen Volkes, das Menschen mit Migrationsgeschichte oder bestimmten religiösen Hintergründen nicht als gleichberechtigten Teil der politischen Gemeinschaft anerkenne. Dadurch werde das verfassungsrechtliche Gebot der Gleichwertigkeit aller Menschen infrage gestellt.

Darüber hinaus sehen die Gutachter unter dem Vorsitz von Dr. Bijan Moini Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen das Demokratieprinzip. Sie führen an, dass führende Vertreter der Partei politische Gegner teilweise nicht als legitime Wettbewerber in einer pluralistischen Demokratie behandelten, sondern deren Ausschaltung oder Bestrafung nach einem politischen Machtwechsel in Aussicht stellten. Nach Auffassung der Gutachter widerspricht dies dem Grundsatz des freien und fairen politischen Wettbewerbs, der für die demokratische Ordnung wesentlich ist.

Ein weiterer Aspekt betrifft den Umgang der Partei mit extremistischen Strömungen innerhalb ihrer eigenen Reihen. Das Gutachten kommt zu dem Schluss, dass sich die AfD nicht ausreichend von verfassungsfeindlichen Positionen und Akteuren distanziere. Stattdessen würden entsprechende Tendenzen häufig toleriert oder sogar in die Parteiarbeit eingebunden. Dies spreche dafür, dass problematische Positionen nicht bloß Randerscheinungen seien, sondern Teil der politischen Ausrichtung der Partei.

Menschenwürde, Demokratieprinzip und Potentialität: Die Verbotsargumentation der GFF

Für ein Parteiverbot reicht nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts jedoch nicht allein die Feststellung verfassungsfeindlicher Ziele aus. Es muss außerdem nachgewiesen werden, dass eine Partei aktiv und planvoll auf deren Verwirklichung hinarbeitet. Die Gutachter sehen auch diese Voraussetzung erfüllt und verweisen auf programmatische Aussagen, politische Kampagnen und das Verhalten führender Parteifunktionäre.

Schließlich argumentiert das Gutachten, dass die AfD über eine ausreichende politische Bedeutung verfügt, um ihre Ziele potenziell verwirklichen zu können. Anders als bei der NPD, deren Verbotsantrag 2017 trotz festgestellter Verfassungsfeindlichkeit unter anderem wegen fehlender politischer Relevanz scheiterte, verfüge die AfD über erhebliche Wahlerfolge, parlamentarische Vertretungen und gesellschaftlichen Einfluss. Deshalb sei auch die vom Bundesverfassungsgericht geforderte „Potentialität“ gegeben.

Auf Grundlage dieser Erwägungen gelangt das Gutachten zu der Einschätzung, dass ein Verbotsantrag gegen die AfD rechtlich begründet und aussichtsreich sein könnte. Ob die Partei tatsächlich als verfassungswidrig eingestuft und verboten wird, könnte jedoch allein das Bundesverfassungsgericht in einem förmlichen Parteiverbotsverfahren entscheiden.

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