AGR – Die Staatsanwaltschaft Bochum sagt:

Um die Unklarheiten über die Strafzahlung der AGR aufzuklären, habe ich mich darum bemüht, das Schreiben der Staatsanwaltschaft Bochum zu bekommen, in dem die Einstellung präzisiert wird. Damit nichts offen bleibt, zitiere ich das ganze Schreiben:

Ermittlungsverfahren gegen Dietrich Freudenberger

Wegen unrichtiger Bilanzdarstellung, Verletzung der Buchführungspflicht, Insolvenzverschleppung p p.

Datum der Strafanzeige 06 .05. 2007

von der Erhebung der öffentlichen Klage habe ich vorläufig abgesehen und das Verfahren wegen des Vorwurfs der unrichtigen Bilanzdarstellung in Tateinheit mit Verletzung der Buchführungspflicht mit Zustimmung des zuständigen Amtsgerichts Recklinghausen gemäß § 153aA bs. 1 der Strafprozessordnung vorläufig eingestellt.

Nach dem Ergebnis der Ermittlungen ist der Beschuldigte der unrichtigen Bilanzdarstellung in Tateinheit mit Verletzung der Buchführungspflicht gemäß § 331 Abs. 1 Nr. ‚1H GB,2 83 b Abs. 1 Nr.3 a), 52 SIGB hinreichend verdächtig.

Entgegen seiner Verpflichtung hat der Beschuldigte als verantwortlicher Geschäftsführer der AGR Abfallentsorgungs-Gesellscschaft Ruhrgebiet mbH die im Februar 2OO4 gegenüber der damaligen Tochtergesellschaft Hans Brochier GmbH & Co.KG abgegebene Patronatserklärung als Haftungsverhältnis unter der am 28.09.2006 von ihm unterzeichneten Bilanz für das Geschäftsjahr 2005 bzw. in deren Anhang nicht aufgeführt.

Der Jahresabschluss enthält daher eine unvollständige Darstellung der Vermögensverhältnisse der AGR i.S.d. § 331A bs.1 NR. 1 HGBu nd2 83 b Abs.1 Nr.3 a) StGB.

Von einer zielgerichteten Bilanzfälschung kann bei der festgestellten Sach- und Rechtslage jedoch nicht ausgegangen werden. Die Ermittlungen haben zu keinen Anhaltspunkt geführt, dass die Nichtangabe der Patronatserklärung im Jahresabschluss 2005 zu Täuschungszwecken erfolgte, etwa um den zur Errichtung des RZR ll erforderlichen Kredit zu erhalten. Der Kreditvertrag mit der Landesbank Baden-Württemberg (LBBWG) zur Finanzierung des RZR ll wurde bereits am 04. Mai2 006, also zu einem Zeitpunkt als der Jahresabschluss zum 31.12.2005 noch nicht erstellt worden war, abgeschlossen. lm Rahmen der Verhandlungen wurde dem Kreditinstitut zudem die Jahresbilanz für das Jahr 2004 vorgelegt in welcher die Patronaterklärung vermerkt war.

Die Ermittlungen haben auch ergeben, dass der Jahresabschluss für die Finanzierungszusag der LBBWG letztlich ohne Bedeutung war. Die Ermittlungen haben ferner zu dem Ergebnis geführt, dass die Geschäftsführung auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über die ehemalige Tochtergesellschaft Hans Brochier GmbH & Co.KG unter Einbeziehung von externen Wirtschaftsprüfern fortlaufend geprüft hat, ob eine rechtliche Überschuldung im Sinne des bis zum 31.10.2008 geltenden § 64 GmbHG vorlag. Dies war nach den vorliegenden Gutachten nicht der Fall.

Aus den genannten Gründen habe ich das Verfahren im Hinblick auf die Vorwürfe des Kreditbetruges und der Insolvenzverschleppung mangels hinreichenden Tatverdacht gemäß § 170A bs.2 stopp eingestellt.

lm Hinblick auf die erfolgte Verfahrenseinstellung gemäß § 153 a SIPO wegen des Vorwurfs der unrichtige Bilanzdarstellung in Tateinheit mit Verletzung der Buchführungspflicht wurde dem Beschuldigten aufgegeben, als Auflage10.000,00 Euro an die Staatskasse zu zahlen.

Nach Erfüllung der Auflage wird das Verfahren endgültig eingestellt werden.

Wird die Auflage/Weisung nicht erfüllt, erhält das Verfahren durch Erhebung der öffentlichen Klage seinen Fortgang.

Durch diesen Bescheid werden evtl. bestehende zivilrechtliche Verpflichtungen oder Ansprüche nicht berührt.

gez.

Staatsanwaltschaft Bochum

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müllabfuhr
müllabfuhr
15 Jahre zuvor

Wo bitte schön, hat AGR-Pressesprecher Struszczynski seine Pressemitteilung ?besser aussehen lassen?, in dem er, wie David Schraven unterstellt, von ?Insolvenzverschleppung? schreibt, obwohl diese gar nicht Gegenstand der Ermittlungen gewesen sein soll?

Wie im neueren Blog des gleichen Autors ?AGR – Die Staaatsanwaltschaft Bochum sagt:? ausdrücklich zu entnehmen ist, schreibt die Staatsanwaltschaft Bochum: ?Aus den genannten Gründen habe ich das Verfahren im Hinblick auf die Vorwürfe des Kreditbetruges und der Insolvenzverschleppung mangels hinreichenden Tatverdacht gemäß § 170A bs.2 stopp eingestellt.?

Es fällt zunehmend auf, dass David Schraven sich in die AGR verbissen hat und bei der Be-richterstattung über die Müllentsorger seine ansonsten professionellen journalistischen Massstäbe aufgibt.

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