Der Fall Ballout zeigt, dass sich unser Justizsystem grundlegend ändern muss

Berliner Polizei untersucht den Tatort des Anschlags auf CSD Berlin 2026 Foto: Roy Zuo Lizenz: CC BY-SA 4.0


Abdul Ballout war als fanatischer, militanter Islamist bekannt. Er war wegen Körperverletzung und räuberischer Erpressung nach dem Jugendstrafrecht ermahnt worden. Von unserem Gastautor Volker Eichener.

Ballout ist in den Nahen Osten gereist, um sich vom IS als Terrorist ausbilden zu lassen. Er ist von einem libanesischen Militärgericht wegen Anstiftung zu religiösen und konfessionellen Konflikten verurteilt worden. Das Amtsgericht Berlin-Tiergarten verurteilte ihn wegen Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat. Das alles innerhalb von vier Jahren, abzüglich der in Haft verbrachten Zeiten. Das ist die klare und zielstrebige Karriere eines Nachwuchsterroristen. Aber das Amtsgericht Berlin-Tiergarten setzte ihn auf freien Fuß, was er prompt dazu nutzte, beim Berliner CSD unschuldige Menschen zu töten und schwer zu verletzen.

Ein klarer Fall von Justizversagen. Gabor Steingart, für markante Formulierungen bekannt, nannte die Berliner Gerichtsbarkeit deshalb einen „Saustall“.[1] Lag das Justizversagen, wie Steingart nahelegt, am spezifisch Berliner Klima Justizklima, handelte es sich um menschliches Versagen einzelner Richter und Schöffen oder ist es ein systemisches Problem?

Fangen wir mit dem Grundsätzlichen an. Das Rechtsstaatsprinzip ist ein unverzichtbares Kernelement der Demokratie. Der Kern der Magna Carta Libertatum von 1215 war die Einführung grundlegender Elemente des Rechtsstaatsprinzips. Ohne Rechtsstaat gibt es keine Freiheit. Zum Rechtsstaatsprinzip gehören u.a. folgende Elemente:

  • Unschuldsvermutung. Beschuldigte gelten als unschuldig, bis sie aufgrund einer klaren Beweislage rechtskräftig verurteilt sind. In Diktaturen ist das schon einmal umgekehrt.
  • In dubio pro reo. Im Zweifelsfall wird zugunsten des Angeklagten entschieden.
  • Verhältnismäßigkeit von Schuld und Strafe. Milde Strafen bei minderschweren Taten.
  • Resozialisierung vor Strafe. Anstatt Täter durch Gefängnisaufenthalte weiter zu kriminalisieren, sollen sie mit Erziehungsmaßnahmen zurück in die Gesellschaft geführt werden.
  • Berücksichtigung von mildernden Umständen, Reue und Besserungsbereitschaft.
  • Berücksichtigung der Reife bei Jugendlichen und Heranwachsenden.
  • Grundsatz der Milde im Jugendstrafrecht, weil sich Jugendliche noch auf der Identitätssuche befinden und Freiheitsstrafen häufig das Gegenteil des Erwünschten bewirken.

Das sind alles gute und bewährte Grundsätze (es gehören noch ein paar mehr zum Rechtsstaatsprinzip, aber die sind hier nicht von Belang). Nun werfen wir einen Blick in die Urteilsbegründung des Jugendschöffengerichts am Amtsgericht (AG) Tiergarten, das von einer Inhaftierung von Abdul Ballout abgesehen hat (Az. Ls 16/26 jug):

„Aufgrund seines bisherigen Werdegangs, insbesondere der fehlenden Ausbildung, seines fortwährenden Zusammenlebens mit der Mutter sowie aufgrund des von ihm in der Hauptverhandlung gewonnen Eindrucks, besteht keine Zweifel daran, dass es sich bei ihm um noch einen der Entwicklung befindlichen prägbaren Menschen handelt, bei dem aufholbare Reife- und Entwicklungsrückstände bestehen und der nach seiner Entwicklung einem Jugendlichen gleichsteht.“

Das klingt wie eine typische Formulierung aus dem Jugendstrafrecht, wo ein Heranwachsender, der sich auf eine Rauferei eingelassen hat, aufgrund seiner mangelnden Reife und seiner Prägbarkeit mit Milde behandelt wird. Ferner wird die Haftstrafe zur Vorbewährung ausgesetzt, weil der Täter ja bereits sechs Monate Untersuchungshaft und drei Monate Haft im Libanon „erlitten“ hat. Damit war er nach Meinung des Gerichts bereits genug bestraft.

Weil er „aufgrund der dilettantischen Planung seines Vorhabens von einer konkreten Gefährdung der geschützten Rechtsgüter weit entfernt war“, müsse man den Täter auch nicht inhaftieren. Mit einem Wort: so trottelig, dass er harmlos ist.

Schließlich heißt es in der Urteilsbegründung, der Täter habe erklärt, „er distanziere sich von extremistischem Gedankengut und Gewalt“, er sei tiefgläubig und begreife „seinen Glauben als zuverlässige Stütze in seinem Leben“ und er strebe eine Ausbildung als Mechatroniker an. Der Jugendliche, der ein Fahrrad geklaut hat, zeigt Reue und erklärt, fortan ein anständiger Mensch werden zu wollen.

Die Urteilsbegründung des Jugendschöffengerichts wimmelt von Reflexen und Schablonen aus Hunderten von Jugendstrafverfahren gegen Kleinkriminelle. Es ist normal, dass pubertäre Jugendliche Straftaten begehen, aber es ist nicht normal, dass sie dabei erwischt und verurteilt werden, hieß es einmal in einem periodischen Sicherheitsbericht der Bundesregierung. Die Folge aus dieser Erkenntnis: Erwischte straffällige Jugendliche mit Milde behandeln, nachdrücklich ermahnen und ihnen vielleicht einen Resozialisierungshelfer an die Seite stellen. Das ist alles gut und richtig. Das Rachemotiv ist eines demokratischen Staats unwürdig und es macht eine Gesellschaft auch nicht sicherer, sondern unsicherer, weil die Jugendlichen im Knast erst so richtig lernen, wie es abgeht.

Aber drei Dinge hat das Berliner Gericht aus lauter Routine nicht erkannt bzw. vollkommen falsch eingeschätzt:

  1. Die kriminelle Energie. Der Täter hat einfach erklärt, er distanziere sich vom Extremismus und das haben die Richter ihm geglaubt. „Distanziere dich“ steht in jedem Terroristenhandbuch und jeder Verteidiger rät das seinem Mandanten. Dass die Richter und Schöffen Ballout das abgenommen haben, ist an Naivität nicht zu überbieten.
  2. Die Gefährlichkeit. Weil er seinen Anschlag dilettantisch geplant habe, sei er ungefährlich, haben die Richter geglaubt. Sorry, wer zum IS in den Nahen Osten reist, um sich mit Waffen ausbilden zu lassen, ist nicht ungefährlich. Und wir haben leidvoll erfahren müssen, dass sich schon mit einfachsten Mitteln – einem Küchenmesser, einem Auto, einer Flasche Benzin – großes Leid anrichten lässt.
  3. Den politisch-ideologischen Hintergrund. Wenn Amtsgerichte jugendliche Gewalttäter verurteilen, war die Tat häufig auf einen Affekt, überschießende Hormone oder Nicht-Bedenken der Folgen zurückzuführen, so dass man auf Reife, Einsicht und Besserung hoffen kann. Wer aus einem politisch-ideologischen Hintergrund gewalttätig wird, handelt aus einer viel stabileren Motivation heraus, planvoll und kaltblütig. Der militante Islamismus ist ein geschlossenes, gegen Hinterfragung und rationale Argumente immunisiertes System, das in unzähligen, leicht zugänglichen Schriften ausgearbeitet ist, Staatsdoktrin des Iran und Programm zahlreicher islamistischer Terrororganisationen ist, wie Hamas, Hisbollah, Muslimbruderschaft oder Islamischer Staat.

Das Hauptproblem ist die politisch-ideologische Motivation, auf die das deutsche Justizsystem immer noch nicht vorbereitet ist. Und das gilt für jede Art von politisch motivierter Gewalt – islamistisch, antisemitisch, queerfeindlich, russlandfreundlich, linksextrem und rechtsextrem.

Das Bundeskriminalamt[2] hat im Jahr 2025 in Deutschland 85.837 politisch motivierte Straftaten gezählt – mehr als doppelt so viele wie im Jahr 2018 und es werden jedes Jahr mehr. Exakt die Hälfte dieser Straftaten werden aus einem rechtsextremen Hintergrund verübt, 16 % aus einer linksextremen Motivation, 8 % aufgrund einer ausländischen (meist russischen) Ideologie und nur 2 % aus einer religiösen (meist islamistischen) Ideologie. 24 % konnten nicht klar zugeordnet werden.

Sorgen macht insbesondere die große Masse der rechten Gewalttaten, die sich auch gegen Mandatsträger richtet. Hitlers Aufstieg wurde wesentlich dadurch bewirkt, dass er mit seinen drei Schlägertruppen – SA, SS und Leibstandarte Adolf Hitler – Gewalt gegen politische Gegner ausübte und die Bevölkerung und Mandatsträger einschüchterte. Das Ermächtigungsgesetz konnte er durchbringen, weil SA und SS im Reichstag aufmarschiert waren und Abgeordnete bürgerlicher Parteien mit ihren Familien bedrohten. Das zeigt, dass Drohung und Einschüchterung bereits ausreichen, um die Demokratie zu gefährden. Wir wissen auch aus geleakten Chats, dass sich AfD-Funktionäre der bewährten nationalsozialistischen Strategien wieder bedienen wollen (VG Magdeburg, Urteil vom 28.01.2020 – 15 A 6/19). Und dazu gehört auch die Ausübung politischer Gewalt.

Politische Gewalt kann mehrere Funktionen erfüllen. Sie verschafft denjenigen, die sich ausüben, euphorische Gefühle der Überlegenheit. Die Demonstration von Stärke motiviert die eigene Anhängerschaft. Sie schüchtert politische Gegner ein. Wir wissen schon von demokratischen Politikern und Politikerinnen, die keine Mandate mehr annehmen wollen, aus Angst, Gewaltopfer zu werden. Gewalt provoziert auch die Gegner (insbesondere die Antifa), Gegengewalt auszuüben, was man sich schon jetzt propagandistisch zunutze macht.

Die Demokratie darf sich so etwas nicht gefallen lassen. Die Ausübung von Gewalt muss wieder ein absolutes Tabu werden. Wenn es in Sonntagsreden so oft heißt, die Demokratie müsse wehrhaft werden, dann heißt das insbesondere: wehrhaft gegen politische Gewalt. Aber solange unser Justizsystem politische Gewalt wie eine Kneipenschlägerei behandelt, bietet man der Gewalt Räume zu wachsen. Und diese Räume werden systematisch ausgenutzt. Politische Gewalt ist selten ein Phänomen von Einzeltätern. In der Regel ist sie organisiert. Dazu gehört, Minderjährige einzusetzen, die mit milderen Strafen rechnen können, immer wieder neue Ersttäter, denen Gelegenheit zu Bewährung gegeben wird, und Personen mit geringer persönlicher Reife.

Der Fall Ballout hat gezeigt, dass das zuständige Jugendschöffengericht mit dieser Art von Gewalt vollkommen überfordert war, wenn der Täter behandelt wurde wie ein Heranwachsender mit mangelnder persönlicher Reife, dem man die in der Hauptverhandlung deklarierte Besserungsabsicht mit nicht zu überbietender Naivität abgenommen hat. Um der stetig anwachsenden politischen Gewalt zu begegnen, sind systemische Änderungen notwendig:

  • Politisch oder ideologisch motivierte Gewalt muss grundsätzlich anders bewertet werden als die übrigen Formen von Gewalt. Bei politischer Gewalt ist grundsätzlich von zeitstabiler Motivation, Kaltblütigkeit, fehlender Einsicht und Reue sowie Vorbereitung und Planung auszugehen.
  • Deshalb ist bei politischer Gewalt grundsätzlich von strafmildernden Umständen wie mangelnder Reife, schwerer Kindheit, persönlichen Problemen, erlittenem Unbill oder Ersttäterschaft abzusehen.
  • Bei der Strafbemessung muss es einerseits um Abschreckung gehen, andererseits aber darum, die Täter aus dem Verkehr zu ziehen und die Gesellschaft vor weiteren Gewalttaten zu schützen. Wir brauchen ein grundlegend anderes Verhältnis zwischen Täterschutz und Opferschutz.
  • Wir brauchen ein verbessertes strafrechtliches Instrumentarium, um bereits Gefährder aus dem Verkehr zu ziehen. Wir können nicht immer warten, bis ein erkannter und identifizierter Gefährder unschuldige Menschen tötet. Wenn wir nicht über die Kapazitäten verfügen, die derzeit 518 registrierten Gefährder rund um die Uhr zu überwachen, dann müssen wir zumindest dafür sorgen, dass, wie es der Bundeskanzler formulierte, „ein Mann, der so eingestuft ist, sich am Samstagabend unbehelligt in die Nähe des Christopher Street Days begeben konnte“.
  • Da Amtsgerichte und erst recht Jugendschöffengerichte, wie der Fall Ballout gezeigt hat, mit politisch motivierten Straftätern überfordert sind, benötigen wir spezielle Kammern für politische Straftaten – mit besonders ausgebildeten und sensibilisierten Richtern und Schöffen.

Die drastische Formulierung von Gabor Steingart vernebelt den Blick, weil sie nahelegt, dass es sich um ein individuelles Versagen der zuständigen Richter und Schöffen oder um ein Versagen der Gerichtsbarkeit in der Bundeshauptstadt gehandelt habe. Das Problem liegt tiefer. Es handelt sich um ein systemisches Versagen unseres gesamten Rechtssystems – vom Strafgesetzbuch bis hin zur Gerichtsbarkeit –, das sich noch nicht auf das stetig und rasant wachsende Problem der politischen Gewalt eingestellt hat. Das muss schleunigst geändert werden, wenn wir unsere Demokratie retten wollen. Symbolische Maßnahmen wie Messerverbote oder Barrieren vor Weihnachtsmärkten reichen nicht. Und das namhafte Juristinnen und Juristen aufgrund des „Einzelfalls“ Ballout keinen Reformbedarf des Justizsystems erkennen mögen[3], bestätigt, dass viele Expertinnen und Experten so sehr in ihren Routinen gefangen sind, dass sie immer noch nicht erkennen, was die Glocke geschlagen hat. Es geht um nicht weniger als unsere Demokratie und unsere Freiheit.

Der Text enthält Auszüge aus dem Buch „Demokratie. Porträt einer Staatsform der Freiheit und Gleichheit“, Marix-Verlag 2023, von Volker Eichener.

 

[1]    https://www.thepioneer.de/originals/thepioneer-briefing-business-class-edition/briefings/taeter-vom-christopher-street-day-justizversagen-mit-ansage.

[2]    https://www.bka.de/DE/UnsereAufgaben/Deliktsbereiche/PMK/PMKZahlen/PMKZahlen_node.html#doc272486bodyText2.

[3]    https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/anschlag-csd-berlin-abdul-ballouts-gefaehrder-jugendstrafrecht.

In der App öffnen Autorenseite: Gastautor
Diesen Artikel beobachten
Werbung

Dir gefällt vielleicht auch:

Abonnieren
Benachrichtigen bei
guest
0 Comments
Älteste
Neueste
0
Deine Meinung würde uns sehr interessieren. Bitte kommentiere.x